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4. Anlage 1 Abwägungen.pdf - Verbandsgemeinde Stromberg

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Stadt <strong>Stromberg</strong> ANLAGE 1<br />

Bebauungsplan „Erholungsgebiet Soonwald“-Neufassung Stand: 29.10.2013 (gem. Stadtratsbeschluss)<br />

1. Offenlage<br />

ationen. Sollte dem Wunsch nachgegeben werden, so müsste die Regelung für das Gesamtgebiet<br />

getroffen werden, damit jeder im Gebiet die gleichen Möglichkeiten erhält.<br />

Alternative 1: Dem Wunsch wird voll umfänglich entsprochen, d.h. außer der Größenbeschränkung<br />

gelten lediglich die Vorschriften der Landesbauordnung. Wir empfehlen eine zusätzliche<br />

Regelung zur Bauausführung mit aufzunehmen (z.B. nur in Massivbauweise)<br />

Dies bedeutet folgende Festsetzung<br />

I.5. Garagen und Stellplätze in den WR- und WA-Gebieten - § 9(1)Nr. 4 - BauGB i.V.m. 12<br />

BauNVO –<br />

I.5.2. übrige WR- und WA-Gebiete<br />

- Die Grundfläche von Garagen darf max. 30m² je Baugrundstück betragen.<br />

- Garagen mit Ausnahme von Carports sind nur in Massivbauweise zulässig.<br />

Planerische Bewertung:<br />

Aus planerischer Sicht kann diese Festsetzung nicht empfohlen werden, denn sie lässt Garagen<br />

(Ggf. in Absprache mit Ordnungsbehörde) und Carports ohne Abstand zu den Verkehrsflächen<br />

zu. Dies hat je nach Inanspruchnahme deutliche Auswirkungen auf das Straßenbild.<br />

In diesem Zusammenhang weisen wir daraufhin, dass der Stadtrat für die Gemeinschaftsstellplätze<br />

am Fichtenweg beschlossen, keine Garagen zuzulassen, um eben auch das Straßenbild<br />

nicht durch eine geschlossene Garagenwand zu beieinträchtigen.<br />

Grundsätzlich wäre es möglich, unterschiedliche Regelungen für gleich gelagerte Bereiche zu<br />

treffen. Dennoch empfehlen wir, gerade nicht in einer Stichstraße geschlossenen Garagen<br />

direkt an die Straße anzubauen. Daher wird empfohlen von Alternative 2, 3 oder 4 Gebrauch<br />

zu machen.<br />

Alternative 2: Dem Wunsch nach Bau einer geschlossenen Garage als Einzelbauwerk wird<br />

entsprochen. Teilweise sollte der Standort auf dem Grundstück dann frei wählbar sein. Garagen<br />

wären somit auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, allerdings<br />

mit Abstand von 5,00 m zu Verkehrsflächen. Als Folge wäre die Einschränkung für Carports (2<br />

Seiten offen) wirkungslos und könnte gleichfalls entfallen.<br />

Dies bedeutet folgende Festsetzung<br />

I.5. Garagen und Stellplätze in den WR- und WA-Gebieten - § 9(1)Nr. 4 - BauGB i.V.m. 12<br />

BauNVO –<br />

I.5.2. übrige WR- und WA-Gebiete<br />

- Die Grundfläche von Garagen darf max. 30 m² je Baugrundstück betragen.<br />

- Garagen mit Ausnahme von Carports sind nur in Massivbauweise zulässig.<br />

- Garagen mit Ausnahme von Carports müssen einen Mindestabstand von 5,0m Carports<br />

einen Mindestabstand von 3,0 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und Verkehrsflächen<br />

besonderer Zweckbestimmung aufweisen.<br />

Planerische Bewertung:<br />

Bei verdichteter Bauweise (Option durch Festsetzung der offenen Bauweise) nicht wünschenswert,<br />

da Verstärkung der Verdichtung<br />

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