4. Anlage 1 Abwägungen.pdf - Verbandsgemeinde Stromberg
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Stadt <strong>Stromberg</strong> ANLAGE 1<br />
Bebauungsplan „Erholungsgebiet Soonwald“-Neufassung Stand: 29.10.2013 (gem. Stadtratsbeschluss)<br />
1. Offenlage<br />
ationen. Sollte dem Wunsch nachgegeben werden, so müsste die Regelung für das Gesamtgebiet<br />
getroffen werden, damit jeder im Gebiet die gleichen Möglichkeiten erhält.<br />
Alternative 1: Dem Wunsch wird voll umfänglich entsprochen, d.h. außer der Größenbeschränkung<br />
gelten lediglich die Vorschriften der Landesbauordnung. Wir empfehlen eine zusätzliche<br />
Regelung zur Bauausführung mit aufzunehmen (z.B. nur in Massivbauweise)<br />
Dies bedeutet folgende Festsetzung<br />
I.5. Garagen und Stellplätze in den WR- und WA-Gebieten - § 9(1)Nr. 4 - BauGB i.V.m. 12<br />
BauNVO –<br />
I.5.2. übrige WR- und WA-Gebiete<br />
- Die Grundfläche von Garagen darf max. 30m² je Baugrundstück betragen.<br />
- Garagen mit Ausnahme von Carports sind nur in Massivbauweise zulässig.<br />
Planerische Bewertung:<br />
Aus planerischer Sicht kann diese Festsetzung nicht empfohlen werden, denn sie lässt Garagen<br />
(Ggf. in Absprache mit Ordnungsbehörde) und Carports ohne Abstand zu den Verkehrsflächen<br />
zu. Dies hat je nach Inanspruchnahme deutliche Auswirkungen auf das Straßenbild.<br />
In diesem Zusammenhang weisen wir daraufhin, dass der Stadtrat für die Gemeinschaftsstellplätze<br />
am Fichtenweg beschlossen, keine Garagen zuzulassen, um eben auch das Straßenbild<br />
nicht durch eine geschlossene Garagenwand zu beieinträchtigen.<br />
Grundsätzlich wäre es möglich, unterschiedliche Regelungen für gleich gelagerte Bereiche zu<br />
treffen. Dennoch empfehlen wir, gerade nicht in einer Stichstraße geschlossenen Garagen<br />
direkt an die Straße anzubauen. Daher wird empfohlen von Alternative 2, 3 oder 4 Gebrauch<br />
zu machen.<br />
Alternative 2: Dem Wunsch nach Bau einer geschlossenen Garage als Einzelbauwerk wird<br />
entsprochen. Teilweise sollte der Standort auf dem Grundstück dann frei wählbar sein. Garagen<br />
wären somit auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, allerdings<br />
mit Abstand von 5,00 m zu Verkehrsflächen. Als Folge wäre die Einschränkung für Carports (2<br />
Seiten offen) wirkungslos und könnte gleichfalls entfallen.<br />
Dies bedeutet folgende Festsetzung<br />
I.5. Garagen und Stellplätze in den WR- und WA-Gebieten - § 9(1)Nr. 4 - BauGB i.V.m. 12<br />
BauNVO –<br />
I.5.2. übrige WR- und WA-Gebiete<br />
- Die Grundfläche von Garagen darf max. 30 m² je Baugrundstück betragen.<br />
- Garagen mit Ausnahme von Carports sind nur in Massivbauweise zulässig.<br />
- Garagen mit Ausnahme von Carports müssen einen Mindestabstand von 5,0m Carports<br />
einen Mindestabstand von 3,0 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und Verkehrsflächen<br />
besonderer Zweckbestimmung aufweisen.<br />
Planerische Bewertung:<br />
Bei verdichteter Bauweise (Option durch Festsetzung der offenen Bauweise) nicht wünschenswert,<br />
da Verstärkung der Verdichtung<br />
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