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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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Anlage 1 Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen für <strong>den</strong> E<strong>in</strong>- und Ausspeisevertrag (entry-exit-<br />

System)<br />

Der Fernleitungsnetzbetreiber ist berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten<br />

an andere Netzbetreiber oder Marktgebietsverantwortliche weiterzugeben, soweit und solange<br />

dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung des jeweiligen Vertrages erforderlich ist. Der<br />

Transportkunde erklärt se<strong>in</strong> E<strong>in</strong>verständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch <strong>den</strong><br />

Fernleitungsnetzbetreiber oder e<strong>in</strong> <strong>von</strong> dem Fernleitungsnetzbetreiber beauftragtes Unternehmen<br />

nach <strong>den</strong> Vorschriften der Datenschutzgesetze.<br />

§ 34 Höhere Gewalt<br />

1. Soweit e<strong>in</strong> Vertragspartner <strong>in</strong> Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung<br />

se<strong>in</strong>er Pflichten geh<strong>in</strong>dert ist, wird er <strong>von</strong> diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner<br />

wird soweit und solange <strong>von</strong> se<strong>in</strong>en Gegenleistungspflichten befreit, wie der<br />

Vertragspartner aufgrund <strong>von</strong> Höherer Gewalt an der Erfüllung se<strong>in</strong>er Pflichten geh<strong>in</strong>dert<br />

ist.<br />

2. Höhere Gewalt ist e<strong>in</strong> <strong>von</strong> außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch<br />

Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich<br />

zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis.<br />

Hierzu zählen <strong>in</strong>sbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall,<br />

Ausfall <strong>von</strong> Telekommunikationsverb<strong>in</strong>dungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aussperrung<br />

rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung<br />

oder <strong>von</strong> Gerichten oder Behör<strong>den</strong> (unabhängig <strong>von</strong> ihrer Rechtmäßigkeit).<br />

3. Der betroffene Vertragspartner hat <strong>den</strong> anderen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen<br />

und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer<br />

zu <strong>in</strong>formieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich<br />

zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er se<strong>in</strong>e Pflichten schnellstmöglich wieder erfüllen<br />

kann.<br />

4. Nutzt e<strong>in</strong> Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung se<strong>in</strong>er vertraglichen<br />

Verpflichtungen, so gilt e<strong>in</strong> Ereignis, das für <strong>den</strong> Dritten höhere Gewalt oder e<strong>in</strong>en sonstigen<br />

Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners<br />

als höhere Gewalt.<br />

§ 35 Haftung<br />

1. Der Fernleitungsnetzbetreiber haftet für Schä<strong>den</strong>, die dem Transportkun<strong>den</strong> durch die<br />

Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten <strong>in</strong> der Netznutzung entstehen, nach<br />

Maßgabe des § 5 GasNZV i. V. m. § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse <strong>in</strong><br />

Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 2<br />

beigefügt.<br />

2. Im Übrigen haften die Vertragspartner e<strong>in</strong>ander für Schä<strong>den</strong> aus der Verletzung des<br />

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei <strong>den</strong>n, der Vertragspartner selbst,<br />

dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich<br />

noch fahrlässig gehandelt.<br />

Anlage 1 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 107 <strong>von</strong> 256

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