Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
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Anlage 1 Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen für <strong>den</strong> E<strong>in</strong>- und Ausspeisevertrag (entry-exit-<br />
System)<br />
Der Fernleitungsnetzbetreiber ist berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten<br />
an andere Netzbetreiber oder Marktgebietsverantwortliche weiterzugeben, soweit und solange<br />
dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung des jeweiligen Vertrages erforderlich ist. Der<br />
Transportkunde erklärt se<strong>in</strong> E<strong>in</strong>verständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch <strong>den</strong><br />
Fernleitungsnetzbetreiber oder e<strong>in</strong> <strong>von</strong> dem Fernleitungsnetzbetreiber beauftragtes Unternehmen<br />
nach <strong>den</strong> Vorschriften der Datenschutzgesetze.<br />
§ 34 Höhere Gewalt<br />
1. Soweit e<strong>in</strong> Vertragspartner <strong>in</strong> Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung<br />
se<strong>in</strong>er Pflichten geh<strong>in</strong>dert ist, wird er <strong>von</strong> diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner<br />
wird soweit und solange <strong>von</strong> se<strong>in</strong>en Gegenleistungspflichten befreit, wie der<br />
Vertragspartner aufgrund <strong>von</strong> Höherer Gewalt an der Erfüllung se<strong>in</strong>er Pflichten geh<strong>in</strong>dert<br />
ist.<br />
2. Höhere Gewalt ist e<strong>in</strong> <strong>von</strong> außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch<br />
Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich<br />
zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis.<br />
Hierzu zählen <strong>in</strong>sbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall,<br />
Ausfall <strong>von</strong> Telekommunikationsverb<strong>in</strong>dungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aussperrung<br />
rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung<br />
oder <strong>von</strong> Gerichten oder Behör<strong>den</strong> (unabhängig <strong>von</strong> ihrer Rechtmäßigkeit).<br />
3. Der betroffene Vertragspartner hat <strong>den</strong> anderen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen<br />
und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer<br />
zu <strong>in</strong>formieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich<br />
zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er se<strong>in</strong>e Pflichten schnellstmöglich wieder erfüllen<br />
kann.<br />
4. Nutzt e<strong>in</strong> Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung se<strong>in</strong>er vertraglichen<br />
Verpflichtungen, so gilt e<strong>in</strong> Ereignis, das für <strong>den</strong> Dritten höhere Gewalt oder e<strong>in</strong>en sonstigen<br />
Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners<br />
als höhere Gewalt.<br />
§ 35 Haftung<br />
1. Der Fernleitungsnetzbetreiber haftet für Schä<strong>den</strong>, die dem Transportkun<strong>den</strong> durch die<br />
Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten <strong>in</strong> der Netznutzung entstehen, nach<br />
Maßgabe des § 5 GasNZV i. V. m. § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse <strong>in</strong><br />
Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 2<br />
beigefügt.<br />
2. Im Übrigen haften die Vertragspartner e<strong>in</strong>ander für Schä<strong>den</strong> aus der Verletzung des<br />
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei <strong>den</strong>n, der Vertragspartner selbst,<br />
dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich<br />
noch fahrlässig gehandelt.<br />
Anlage 1 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 107 <strong>von</strong> 256