Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
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derung widerspricht. Soweit e<strong>in</strong> Widerspruch erfolgt ist, gelten die bisherigen Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />
dieses Vertrages. Für <strong>den</strong> Widerspruch ist die Textform ausreichend.<br />
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, <strong>den</strong> Transportkun<strong>den</strong> auf <strong>den</strong> Beg<strong>in</strong>n der Widerspruchsfrist<br />
und auf die Wirkung des nicht ausgeübten Widerspruchs als Annahme<br />
der geänderten Bed<strong>in</strong>gungen dieses Vertrages h<strong>in</strong>zuweisen.<br />
3. Änderungen der Entgelte erfolgen gemäß § 9.<br />
§ 55 Schlussbestimmungen<br />
1. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen<br />
Vertragspartners auf e<strong>in</strong>en Dritten übertragen wer<strong>den</strong>. Die Zustimmung darf nicht verweigert<br />
wer<strong>den</strong>, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des e<strong>in</strong>treten<strong>den</strong><br />
Dritten gewährleistet ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner<br />
nicht <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> 6 Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die<br />
Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widersprochen hat. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge<br />
oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder <strong>in</strong><br />
sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen<br />
die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. Die vollständige Übertragung<br />
auf e<strong>in</strong> verbun<strong>den</strong>es Unternehmen i.S.d. § 15 Aktiengesetz (AktG) bedarf nicht<br />
der vorherigen Zustimmung, sondern lediglich e<strong>in</strong>er Mitteilung <strong>in</strong> Textform an <strong>den</strong> anderen<br />
Vertragspartner.<br />
2. Sollten e<strong>in</strong>zelne Bestimmungen dieses Vertrages oder se<strong>in</strong>er Anlagen unwirksam oder<br />
undurchführbar se<strong>in</strong> oder wer<strong>den</strong>, so bleiben der Vertrag und die Anlagen im Übrigen<br />
da<strong>von</strong> unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren<br />
Bestimmungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geeigneten Verfahren durch andere, ihrem wirtschaftlichen<br />
Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt<br />
entsprechend bei Regelungslücken.<br />
3. Mit Vertragsbeg<strong>in</strong>n wer<strong>den</strong> alle bis zu diesem Zeitpunkt <strong>zwischen</strong> <strong>den</strong> Vertragsparteien<br />
bestehen<strong>den</strong> Lieferantenrahmenverträge unwirksam.<br />
4. E<strong>in</strong>e Kündigung des Vertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Dies gilt<br />
auch für e<strong>in</strong>en Verzicht auf die E<strong>in</strong>haltung der Schriftform. Für alle sonstigen Änderungen<br />
gilt § 15.<br />
5. Gerichtsstand ist der Sitz des Netzbetreibers.<br />
§ 56 Anlagenverzeichnis<br />
Die folgen<strong>den</strong> Anlagen s<strong>in</strong>d Bestandteil dieses Vertrages:<br />
Anlage 1<br />
Anlage 2<br />
Technische E<strong>in</strong>zelheiten zum Datenaustausch sowie Ansprechpartner und<br />
Erreichbarkeit<br />
Ergänzende Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />
Anlage 3 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 171 <strong>von</strong> 256