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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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derung widerspricht. Soweit e<strong>in</strong> Widerspruch erfolgt ist, gelten die bisherigen Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />

dieses Vertrages. Für <strong>den</strong> Widerspruch ist die Textform ausreichend.<br />

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, <strong>den</strong> Transportkun<strong>den</strong> auf <strong>den</strong> Beg<strong>in</strong>n der Widerspruchsfrist<br />

und auf die Wirkung des nicht ausgeübten Widerspruchs als Annahme<br />

der geänderten Bed<strong>in</strong>gungen dieses Vertrages h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

3. Änderungen der Entgelte erfolgen gemäß § 9.<br />

§ 55 Schlussbestimmungen<br />

1. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen<br />

Vertragspartners auf e<strong>in</strong>en Dritten übertragen wer<strong>den</strong>. Die Zustimmung darf nicht verweigert<br />

wer<strong>den</strong>, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des e<strong>in</strong>treten<strong>den</strong><br />

Dritten gewährleistet ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner<br />

nicht <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> 6 Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die<br />

Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widersprochen hat. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge<br />

oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder <strong>in</strong><br />

sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen<br />

die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. Die vollständige Übertragung<br />

auf e<strong>in</strong> verbun<strong>den</strong>es Unternehmen i.S.d. § 15 Aktiengesetz (AktG) bedarf nicht<br />

der vorherigen Zustimmung, sondern lediglich e<strong>in</strong>er Mitteilung <strong>in</strong> Textform an <strong>den</strong> anderen<br />

Vertragspartner.<br />

2. Sollten e<strong>in</strong>zelne Bestimmungen dieses Vertrages oder se<strong>in</strong>er Anlagen unwirksam oder<br />

undurchführbar se<strong>in</strong> oder wer<strong>den</strong>, so bleiben der Vertrag und die Anlagen im Übrigen<br />

da<strong>von</strong> unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geeigneten Verfahren durch andere, ihrem wirtschaftlichen<br />

Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt<br />

entsprechend bei Regelungslücken.<br />

3. Mit Vertragsbeg<strong>in</strong>n wer<strong>den</strong> alle bis zu diesem Zeitpunkt <strong>zwischen</strong> <strong>den</strong> Vertragsparteien<br />

bestehen<strong>den</strong> Lieferantenrahmenverträge unwirksam.<br />

4. E<strong>in</strong>e Kündigung des Vertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Dies gilt<br />

auch für e<strong>in</strong>en Verzicht auf die E<strong>in</strong>haltung der Schriftform. Für alle sonstigen Änderungen<br />

gilt § 15.<br />

5. Gerichtsstand ist der Sitz des Netzbetreibers.<br />

§ 56 Anlagenverzeichnis<br />

Die folgen<strong>den</strong> Anlagen s<strong>in</strong>d Bestandteil dieses Vertrages:<br />

Anlage 1<br />

Anlage 2<br />

Technische E<strong>in</strong>zelheiten zum Datenaustausch sowie Ansprechpartner und<br />

Erreichbarkeit<br />

Ergänzende Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />

Anlage 3 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 171 <strong>von</strong> 256

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