Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
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<strong>von</strong> e<strong>in</strong>em Vertragspartner aufgrund e<strong>in</strong>er gesetzlichen Bestimmung oder e<strong>in</strong>er<br />
gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder e<strong>in</strong>er Anfrage der<br />
Regulierungsbehörde offen gelegt wer<strong>den</strong> müssen; <strong>in</strong> diesem Fall hat der offen<br />
legende Vertragspartner <strong>den</strong> betroffenen Vertragspartner unverzüglich hierüber<br />
zu <strong>in</strong>formieren.<br />
3. Die Pflicht zur E<strong>in</strong>haltung der Vertraulichkeit endet 2 Jahre nach dem Ende des jeweiligen<br />
Vertrages.<br />
4. § 6a EnWG bleibt unberührt.<br />
§ 63 Wirksamwer<strong>den</strong> der <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong><br />
1. Dieser Vertrag wird wirksam, wenn ihn m<strong>in</strong>destens 2 Betreiber <strong>von</strong> <strong>in</strong> Deutschland gelegenen<br />
Gasversorgungsnetzen unterzeichnet haben und dem VKU oder BDEW <strong>den</strong><br />
Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt haben. Weitere Netzbetreiber und Marktgebietsverantwortliche<br />
können diesem Vertrag durch schriftliche Beitrittserklärung beitreten,<br />
die an <strong>den</strong> VKU oder BDEW übersandt wird. Der Beitritt wird wirksam mit Zugang der<br />
Beitrittserklärung beim VKU oder BDEW. Für die weiteren Vertragspartner gilt dieser<br />
Vertrag ab dem jeweiligen Beitrittszeitpunkt.<br />
2. Solange im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong> für die Durchführung des E<strong>in</strong>- und Ausspeisevertrages erforderlicher<br />
Netzbetreiber noch nicht beigetreten ist, s<strong>in</strong>d die Verpflichtungen der betroffenen<br />
Vertragspartner nach diesem Vertrag <strong>in</strong> diesem E<strong>in</strong>zelfall ausgesetzt, bis der Beitritt<br />
dieses noch für die Abwicklung erforderlichen Netzbetreibers erfolgt ist.<br />
3. Alle Vertragspartner wer<strong>den</strong> ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts auf der Internetseite des<br />
BDEW und des VKU mit Name und Anschrift veröffentlicht.<br />
§ 64 Änderungen der <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong><br />
1. Die Vertragspartner wer<strong>den</strong> diese <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> ändern, sofern dies erforderlich<br />
ist, um <strong>in</strong>sbesondere e<strong>in</strong>schlägigen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, und /<br />
oder rechtsverb<strong>in</strong>dlichen Vorgaben nationaler oder <strong>in</strong>ternationaler Gerichte und Behör<strong>den</strong>,<br />
<strong>in</strong>sbesondere Festlegungen und dazu ergangene Mitteilungen der Bundesnetzagentur,<br />
und / oder allgeme<strong>in</strong> anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.<br />
2. BDEW, VKU und GEODE prüfen und entschei<strong>den</strong> jeweils rechtzeitig über die nach<br />
Maßgabe der Ziffer 1 erforderlichen Änderungen. Sie leiten die Änderungen <strong>den</strong> Vertragspartnern<br />
regelmäßig 3 Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Änderungen<br />
gemäß Ziffer 3 zu. Änderungen der <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> sollen jeweils zum<br />
1. Oktober e<strong>in</strong>es Jahres <strong>in</strong> Kraft treten. Bei Änderungen, die aufgrund rechtlicher Erfordernisse<br />
kurzfristig umgesetzt wer<strong>den</strong> müssen, kann <strong>von</strong> <strong>den</strong> Fristen der Sätze 2 und 3<br />
abgewichen wer<strong>den</strong>.<br />
3. BDEW, VKU und GEODE <strong>in</strong>formieren die Vertragspartner über die Änderungen der<br />
<strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>in</strong> Textform; dabei genügt, wenn der genaue Wortlaut der<br />
Änderungen im Internet unter der jeweils angegebenen Adresse abgerufen wer<strong>den</strong><br />
<strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 70 <strong>von</strong> 256