Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
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me durch <strong>den</strong> qualitätsumstellen<strong>den</strong> Netzbetreiber und <strong>den</strong> Betreiber der Kun<strong>den</strong>anlage<br />
vorab mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. Sollte sich die Grenze <strong>von</strong><br />
5.000 € <strong>in</strong> der Umsetzung zukünftiger Marktraumumstellungen als ungeeignet erweisen,<br />
wird <strong>in</strong> Absprache mit Bundesnetzagentur e<strong>in</strong>e angemessene Grenze abgestimmt.<br />
d) Bei der Anpassung <strong>von</strong> Netzanschlüssen, wie auch Netzkopplungspunkten wer<strong>den</strong><br />
die Belange des Anschlussnehmers bzw. Netzbetreibers, soweit möglich, angemessen<br />
berücksichtigt. Der qualitätsumstellende Netzbetreiber ist berechtigt, die notwendigen<br />
Kosten für die Anpassungen <strong>von</strong> Netzanschlüssen wie auch Netzkopplungspunkten,<br />
die durch die Umstellung der Gasqualität gemäß § 19a EnWG erforderlich<br />
wer<strong>den</strong>, <strong>in</strong> die Umlage e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />
e) Umlagefähige Umstellungskosten s<strong>in</strong>d die Kosten des qualitätsumstellen<strong>den</strong> Netzbetreibers<br />
im S<strong>in</strong>ne der GasNEV und der ARegV die gemäß §19a EnWG durch <strong>den</strong><br />
netztechnisch erforderlichen Umstellungsprozess <strong>von</strong> L-Gas auf H-Gas verursacht<br />
wer<strong>den</strong>, <strong>in</strong>sbesondere die nachfolgend <strong>in</strong> Ziffer 2 def<strong>in</strong>ierten Kosten. Soweit die umlagefähigen<br />
Kosten bereits <strong>in</strong> der Kostenbasis für die Erlösobergrenze bzw. anderen<br />
Umlagen (z.B. Biogasumlage) enthalten s<strong>in</strong>d, müssen sie sachgerecht hier<strong>von</strong> abgegrenzt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
2. Umlagefähige Kosten der Marktraumumstellung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere:<br />
Projektkosten der Netzbetreiber, <strong>in</strong>sbesondere Ermittlung des qualitativen und quantitativen<br />
Anpassungsbedarfs der Netzanschlüsse, Kun<strong>den</strong>anlagen, Verbrauchsgeräte<br />
und Geräteerhebung<br />
Kosten für Anpassungsmaßnahmen gemäß § 9 Ziffer 1a bis c<br />
Vorf<strong>in</strong>anzierungskosten der Netzbetreiber<br />
Kosten für e<strong>in</strong>e ggf. notwendige temporäre Ersatzversorgung während der Durchführung<br />
der technischen Marktraumumstellung durch <strong>den</strong> Netzbetreiber sofern sie nicht<br />
aktivierbar s<strong>in</strong>d<br />
Kosten für zusätzliche technische Maßnahmen, wie z.B. Kosten für Errichtung und<br />
Rückbau temporärer H-Gasanb<strong>in</strong>dungsleitungen, technischer Anlagen oder Leitungsumlegungen<br />
(mit Nachweis der Sachbezogenheit), sofern sie nicht aktivierbar<br />
s<strong>in</strong>d<br />
Anpassungen der Gasübergabestationen zu <strong>den</strong> <strong>Betreibern</strong> der Anlagen, maximal<br />
bis zum Zeitwert der Anlage, sofern sie nicht aktivierbar s<strong>in</strong>d<br />
Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber für Erweiterungsund<br />
Umstrukturierungs<strong>in</strong>vestitionen <strong>in</strong>sbesondere dauerhaft genutzte, neu verlegte<br />
Leitungen, Verdichter- und GDRM-Stationen, soweit hierfür ke<strong>in</strong>e Investitionsmaßnahmen<br />
gemäß § 23 ARegV im S<strong>in</strong>ne der Ziffer 4 genehmigt wur<strong>den</strong>. Sobald e<strong>in</strong>e<br />
Berücksichtigung dieser Kosten <strong>in</strong> der Kostenbasis für die Erlösobergrenze möglich<br />
ist, wer<strong>den</strong> diese Kosten <strong>in</strong>nerhalb der Netzentgelte abgegolten und nicht mehr <strong>in</strong><br />
die Marktraumumstellungsumlage e<strong>in</strong>bezogen.<br />
Differenz aus dem jährlichen Plan-/Ist-Abgleich mit zweijährigem Zeitverzug. Diese<br />
Differenzen aus dem Abgleich wer<strong>den</strong> analog zum Regulierungskonto gemäß § 5<br />
Abs. 2 S. 3 ARegV verz<strong>in</strong>st.<br />
<strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 21 <strong>von</strong> 256