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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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unmittelbar nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit se<strong>in</strong>en wiederum nachgelagerten<br />

Netzbetreibern über <strong>den</strong> Bestätigungsterm<strong>in</strong> ab.<br />

5. Die Annahmeerklärung ist m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> der Höhe zu erteilen, <strong>in</strong> der die <strong>in</strong>terne Bestellung<br />

des nachgelagerten Netzbetreibers <strong>den</strong> letzten Wert der vertraglich vere<strong>in</strong>barten<br />

zeitlich nicht befristeten festen Kapazität für die Versorgung der diesem Marktgebiet direkt<br />

oder <strong>in</strong>direkt zugeordneten Letztverbraucher für das unmittelbar dem Bestelljahr<br />

vorangegangene Kalenderjahr nicht überschreitet bzw. vom marktgebietsaufspannen<strong>den</strong><br />

Netzbetreiber e<strong>in</strong>e Annahmeerklärung gemäß § 16 Ziffer 4 erteilt wurde. Dabei ist<br />

die letzte unterjährige Anpassung der vertraglich vere<strong>in</strong>barten zeitlich nicht befristeten<br />

festen Kapazität zu berücksichtigen.<br />

6. E<strong>in</strong>e Ablehnungserklärung beschränkt sich auf die Kapazität <strong>in</strong> darüber h<strong>in</strong>aus gehender<br />

Höhe.<br />

Bei e<strong>in</strong>er nicht vollumfänglich bestätigten <strong>in</strong>ternen Bestellung führt der marktgebietsaufspannende<br />

Netzbetreiber e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelfallprüfung durch, es sei <strong>den</strong>n der nachgelagerte<br />

Netzbetreiber erklärt se<strong>in</strong>en Verzicht gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber unverzüglich<br />

nach Erhalt der Ablehnung. Das Ergebnis e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelfallprüfung teilt der<br />

marktgebietsaufspannende Netzbetreiber bis spätestens 15. Oktober e<strong>in</strong>es Jahres dem<br />

nachgelagerten Netzbetreiber mit.<br />

7. Vorgelagerte Netzbetreiber können mit nachgelagerten Netzbetreibern über die zeitlich<br />

nicht befristeten festen Kapazitäten gem. Ziff. 5 h<strong>in</strong>aus zeitlich befristete feste Kapazitäten<br />

sowie unterbrechbare Kapazitäten im Rahmen der <strong>in</strong>ternen Bestellungen vere<strong>in</strong>baren,<br />

solange und soweit der vorgelagerte Netzbetreiber die <strong>in</strong>terne Bestellung <strong>von</strong> festen<br />

Kapazitäten nicht im nachgefragten Umfang vertraglich zusagt.<br />

Die Vere<strong>in</strong>barung <strong>von</strong> zeitlich befristeten Kapazitäten ist nur <strong>in</strong> folgen<strong>den</strong> Fällen zulässig:<br />

- Absicherung der Kapazitäten durch Lastflusszusagen für e<strong>in</strong>en befristeten Zeitraum<br />

- Absicherung der Kapazitäten durch nur temporär mögliche Verlagerungen an<br />

<strong>den</strong> Netzkopplungspunkt<br />

- Erkennbare Unplanbarkeiten des langfristigen Nutzungsverhaltens der Transportkun<strong>den</strong><br />

bei der Kapazitätsbuchung an Marktübergangs- und Grenzübergangspunkten<br />

und Speichern<br />

- Kapazitäten wegen der ungesicherten Verfügbarkeit <strong>von</strong> L-Gas nicht dauerhaft<br />

fest zusagbar<br />

Im Falle der zeitlich befristeten festen Kapazitäten hat der vorgelagerte Netzbetreiber<br />

dem nachgelagerten Netzbetreiber <strong>den</strong> Grund der zeitlichen Befristung sowie e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schätzung<br />

der zukünftigen Situation soweit möglich mitzuteilen. Der vorgelagerte Netzbetreiber<br />

bemüht sich, die Zusage der zeitlich befristeten Kapazitäten und unterbrechbaren<br />

Kapazitäten analog Ziffer 6 zum 15.10. zu erteilen. Der Anteil der unterbrechbaren<br />

und zeitlich befristeten Kapazitäten wird im NEP bei der Ermittlung des Kapazitäts-<br />

<strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 27 <strong>von</strong> 256

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