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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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Anlage 2 E<strong>in</strong>- und Ausspeisevertrag <strong>zwischen</strong> Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-<br />

System und Transportkun<strong>den</strong><br />

Bei RLM-Ausspeispunkten, die e<strong>in</strong>em Biogas-Bilanzkreis zugeordnet s<strong>in</strong>d, gelten anstelle<br />

dieses Prozesses die Vorgaben der Ziffer 5.<br />

5. Für RLM-Ausspeisepunkte, die e<strong>in</strong>em Biogas-Bilanzkreis zugeordnet s<strong>in</strong>d, erfolgt am<br />

Tag M+12 Werktage e<strong>in</strong>e Korrektur des Lastgangs mit dem Abrechnungsbrennwert<br />

gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 685. Sofern e<strong>in</strong>e Korrektur der K-Zahl nach dem DVGW-<br />

Arbeitsblatt G 486 notwendig ist, wird diese ebenfalls berücksichtigt. Der Netzbetreiber<br />

übermittelt die komplette Monatszeitreihe <strong>in</strong> dem jeweils gelten<strong>den</strong> ALOCAT-Format am<br />

Tag M+12 Werktage an <strong>den</strong> Marktgebietsverantwortlichen.<br />

6. Für Letztverbraucher, die nach Lastprofilverfahren beliefert wer<strong>den</strong>, wer<strong>den</strong> die Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

vom Netzbetreiber, dessen Beauftragten oder auf Verlangen des Netzbetreibers<br />

vom Letztverbraucher selbst <strong>in</strong> möglichst gleichen Zeitabstän<strong>den</strong>, die 12 Monate<br />

nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach e<strong>in</strong>em vom Netzbetreiber festzulegen<strong>den</strong><br />

Zeitpunkt und Turnus abgelesen. Liegt e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung nach § 40 Abs. 3 Satz 2<br />

EnWG vor, s<strong>in</strong>d die sich daraus ergeben<strong>den</strong> Vorgaben zum Ableseturnus für <strong>den</strong><br />

Transportkun<strong>den</strong> zu beachten.<br />

Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, <strong>in</strong>sbesondere bei e<strong>in</strong>em Lieferantenwechsel,<br />

bei E<strong>in</strong>- oder Auszug des Letztverbrauchers, bei Beendigung dieses Vertrags oder bei<br />

e<strong>in</strong>er wesentlichen Änderung des Bedarfs, hat der Netzbetreiber nach Maßgabe der<br />

GeLi Gas Zwischenablesungen zu veranlassen. Sollte dies nicht möglich se<strong>in</strong>, kann er<br />

<strong>den</strong> Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der<br />

Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei s<strong>in</strong>d die tatsächlichen Verhältnisse<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

7. Beauftragt der Transportkunde <strong>den</strong> Netzbetreiber mit e<strong>in</strong>er zusätzlichen Ablesung, ist<br />

diese gesondert zu vergüten.<br />

8. Ergibt e<strong>in</strong>e Überprüfung der Messe<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>e Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen,<br />

so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten.<br />

Ist die Größe des Fehlers bei der Messe<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es SLP-Letztverbrauchers nicht<br />

e<strong>in</strong>wandfrei festzustellen oder zeigt e<strong>in</strong>e solche Messe<strong>in</strong>richtung nicht oder nicht richtig<br />

an, so ermittelt der Netzbetreiber <strong>den</strong> Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien<br />

Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehen<strong>den</strong> und des der Feststellung<br />

nachfolgen<strong>den</strong> Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs<br />

durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse s<strong>in</strong>d angemessen zu berücksichtigen.<br />

Ist die Größe des Fehlers bei der Messe<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es RLM-Letztverbrauchers nicht<br />

e<strong>in</strong>wandfrei festzustellen, oder zeigt e<strong>in</strong>e solche Messe<strong>in</strong>richtung nicht an, so erfolgt die<br />

Ermittlung <strong>von</strong> Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem<br />

DVGW Arbeitsblatt G 685 <strong>in</strong> der jeweils gültigen Fassung.<br />

Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 s<strong>in</strong>d auf <strong>den</strong> der Feststellung des Fehlers vorausgehen<strong>den</strong><br />

Ablesezeitraum beschränkt, es sei <strong>den</strong>n, die Auswirkung des Fehlers kann über e<strong>in</strong>en<br />

größeren Zeitraum festgestellt wer<strong>den</strong>. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens<br />

3 Jahre beschränkt.<br />

Anlage 2 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 131 <strong>von</strong> 256

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