Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
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Anlage 2 E<strong>in</strong>- und Ausspeisevertrag <strong>zwischen</strong> Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-<br />
System und Transportkun<strong>den</strong><br />
§ 1 Vertragsschluss<br />
1. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im H<strong>in</strong>blick auf <strong>den</strong><br />
Zugang zu <strong>den</strong> Gasverteilnetzen auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
(EnWG) sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen<br />
Festlegungen <strong>in</strong> jeweils aktueller Fassung zum Zwecke der Aus- bzw. E<strong>in</strong>speisung an<br />
buchbaren Punkten im Verteilnetz mit entry-exit-System.<br />
2. Die E<strong>in</strong>speisung <strong>von</strong> Biogas ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und wird gesondert<br />
geregelt.<br />
3. Der E<strong>in</strong>- oder Ausspeisevertrag für E<strong>in</strong>- oder Ausspeisekapazitäten an buchbaren E<strong>in</strong>oder<br />
Ausspeisepunkten im Verteilnetz mit entry-exit-System kommt mit Zugang e<strong>in</strong>er<br />
Buchungsbestätigung beim Transportkun<strong>den</strong> zustande.<br />
4. E<strong>in</strong>- oder Ausspeiseverträge gemäß Ziffer 3 mit e<strong>in</strong>er Laufzeit <strong>von</strong><br />
<br />
<br />
<br />
e<strong>in</strong>em Jahr oder länger können jederzeit,<br />
weniger als e<strong>in</strong>em Jahr können frühestens 3 Monate vor dem Beg<strong>in</strong>n der<br />
Vertragslaufzeit,<br />
weniger als e<strong>in</strong>em Monat können frühestens e<strong>in</strong>en Monat vor dem Beg<strong>in</strong>n der<br />
Vertragslaufzeit<br />
abgeschlossen wer<strong>den</strong>.<br />
5. Die ergänzen<strong>den</strong> Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen des Netzbetreibers <strong>in</strong> der zum Zeitpunkt des<br />
Abschlusses des E<strong>in</strong>- oder Ausspeisevertrages gültigen Fassung s<strong>in</strong>d wesentlicher Bestandteil<br />
dieses Vertrages. Im Falle <strong>von</strong> Widersprüchen <strong>zwischen</strong> <strong>den</strong> Bestimmungen<br />
des E<strong>in</strong>- oder Ausspeisevertrages und <strong>den</strong> ergänzen<strong>den</strong> Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen des<br />
Netzbetreibers haben die Bestimmungen dieses E<strong>in</strong>- oder Ausspeisevertrages Vorrang<br />
vor <strong>den</strong> ergänzen<strong>den</strong> Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen.<br />
6. Der E<strong>in</strong>beziehung <strong>von</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen des Transportkun<strong>den</strong> wird<br />
widersprochen.<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
1. Anschlussnutzer<br />
nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz.<br />
2. Ausspeisenetzbetreiber<br />
Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV e<strong>in</strong>en Ausspeisevertrag,<br />
auch <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.<br />
3. Ausspeisepunkt<br />
E<strong>in</strong> Punkt <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Marktgebietes, an dem Gas durch e<strong>in</strong>en Transportkun<strong>den</strong><br />
aus e<strong>in</strong>em Netz e<strong>in</strong>es Netzbetreibers zur Belieferung <strong>von</strong> Letztverbrauchern oder zum<br />
Zwecke der E<strong>in</strong>speicherung entnommen wer<strong>den</strong> kann bzw. an Marktgebietsgrenzen<br />
Anlage 2 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 120 <strong>von</strong> 256