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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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Anlage 2 E<strong>in</strong>- und Ausspeisevertrag <strong>zwischen</strong> Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-<br />

System und Transportkun<strong>den</strong><br />

§ 1 Vertragsschluss<br />

1. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im H<strong>in</strong>blick auf <strong>den</strong><br />

Zugang zu <strong>den</strong> Gasverteilnetzen auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

(EnWG) sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen<br />

Festlegungen <strong>in</strong> jeweils aktueller Fassung zum Zwecke der Aus- bzw. E<strong>in</strong>speisung an<br />

buchbaren Punkten im Verteilnetz mit entry-exit-System.<br />

2. Die E<strong>in</strong>speisung <strong>von</strong> Biogas ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und wird gesondert<br />

geregelt.<br />

3. Der E<strong>in</strong>- oder Ausspeisevertrag für E<strong>in</strong>- oder Ausspeisekapazitäten an buchbaren E<strong>in</strong>oder<br />

Ausspeisepunkten im Verteilnetz mit entry-exit-System kommt mit Zugang e<strong>in</strong>er<br />

Buchungsbestätigung beim Transportkun<strong>den</strong> zustande.<br />

4. E<strong>in</strong>- oder Ausspeiseverträge gemäß Ziffer 3 mit e<strong>in</strong>er Laufzeit <strong>von</strong><br />

<br />

<br />

<br />

e<strong>in</strong>em Jahr oder länger können jederzeit,<br />

weniger als e<strong>in</strong>em Jahr können frühestens 3 Monate vor dem Beg<strong>in</strong>n der<br />

Vertragslaufzeit,<br />

weniger als e<strong>in</strong>em Monat können frühestens e<strong>in</strong>en Monat vor dem Beg<strong>in</strong>n der<br />

Vertragslaufzeit<br />

abgeschlossen wer<strong>den</strong>.<br />

5. Die ergänzen<strong>den</strong> Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen des Netzbetreibers <strong>in</strong> der zum Zeitpunkt des<br />

Abschlusses des E<strong>in</strong>- oder Ausspeisevertrages gültigen Fassung s<strong>in</strong>d wesentlicher Bestandteil<br />

dieses Vertrages. Im Falle <strong>von</strong> Widersprüchen <strong>zwischen</strong> <strong>den</strong> Bestimmungen<br />

des E<strong>in</strong>- oder Ausspeisevertrages und <strong>den</strong> ergänzen<strong>den</strong> Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen des<br />

Netzbetreibers haben die Bestimmungen dieses E<strong>in</strong>- oder Ausspeisevertrages Vorrang<br />

vor <strong>den</strong> ergänzen<strong>den</strong> Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen.<br />

6. Der E<strong>in</strong>beziehung <strong>von</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen des Transportkun<strong>den</strong> wird<br />

widersprochen.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

1. Anschlussnutzer<br />

nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz.<br />

2. Ausspeisenetzbetreiber<br />

Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV e<strong>in</strong>en Ausspeisevertrag,<br />

auch <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.<br />

3. Ausspeisepunkt<br />

E<strong>in</strong> Punkt <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Marktgebietes, an dem Gas durch e<strong>in</strong>en Transportkun<strong>den</strong><br />

aus e<strong>in</strong>em Netz e<strong>in</strong>es Netzbetreibers zur Belieferung <strong>von</strong> Letztverbrauchern oder zum<br />

Zwecke der E<strong>in</strong>speicherung entnommen wer<strong>den</strong> kann bzw. an Marktgebietsgrenzen<br />

Anlage 2 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 120 <strong>von</strong> 256

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