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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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lichen Konvertierungsmengen und unter E<strong>in</strong>beziehung vorliegender Erkenntnisse h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der künftigen vorhersehbaren Mengenentwicklung berücksichtigt. Insbesondere<br />

s<strong>in</strong>d das Ausmaß der Marktverschiebung sowie die Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für <strong>den</strong><br />

E<strong>in</strong>satz technischer und kommerzieller Konvertierungsmaßnahmen und deren Kosten<br />

zu berücksichtigen.<br />

§ 8 Ermittlung der abzurechnen<strong>den</strong> Konvertierungsmenge<br />

1. Bilanzkreisverantwortliche, die <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Marktgebietes sowohl H- als auch L-Gas<br />

bilanzieren, s<strong>in</strong>d verpflichtet, ihre qualitativ unterschiedlichen Bilanzkreise mite<strong>in</strong>ander<br />

zu verb<strong>in</strong><strong>den</strong>. Bilanzkreisverantwortliche haben dafür Sorge zu tragen, dass die ihrem<br />

Bilanzkreis zugehörigen Transportkun<strong>den</strong> alle <strong>in</strong> dem Marktgebiet transportierten H-<br />

und L-Gas-Mengen qualitätsübergreifend bilanzieren.<br />

2. Zur Bestimmung der auf e<strong>in</strong>en Bilanzkreisverantwortlichen entfallen<strong>den</strong><br />

Konvertierungsmengen wer<strong>den</strong> die täglich bilanzierten E<strong>in</strong>speisemengen und<br />

Ausspeisemengen getrennt nach H- und L-Gas je Bilanzkreis saldiert. Ausspeise- und<br />

E<strong>in</strong>speisepunkte wer<strong>den</strong> je Gasqualität getrennten Bilanzkreisen zugeordnet. Für die<br />

Saldierung wird e<strong>in</strong> verb<strong>in</strong><strong>den</strong>der Rechnungsbilanzkreis e<strong>in</strong>gerichtet und e<strong>in</strong>er<br />

Gasqualität zugeordnet. Die Sal<strong>den</strong> aller mit dem Rechnungsbilanzkreis verbun<strong>den</strong>en<br />

Bilanzkreise e<strong>in</strong>schließlich des Rechnungsbilanzkreises selbst wer<strong>den</strong> getrennt je<br />

Gasqualität addiert. Hierbei wer<strong>den</strong> im Rechnungsbilanzkreis nur die täglich<br />

bilanzierten E<strong>in</strong>- und Ausspeisemengen berücksichtigt. Ergibt sich dabei e<strong>in</strong>e<br />

Überdeckung <strong>in</strong> der e<strong>in</strong>en und e<strong>in</strong>e Unterdeckung <strong>in</strong> der anderen Gasqualität, erhebt<br />

der Marktgebietsverantwortliche <strong>von</strong> dem Bilanzkreisverantwortlichen auf <strong>den</strong> kle<strong>in</strong>eren<br />

Betrag der bei<strong>den</strong> Mengen e<strong>in</strong> Konvertierungsentgelt <strong>in</strong> ct pro kWh. Die Abrechnung<br />

des Konvertierungsentgelts erfolgt auf der Grundlage der endgültigen, auch für die<br />

Bilanzkreisabrechnung zugrunde gelegten Bilanzwerte.<br />

3. Die Regelung gemäß Ziffer 1 Satz 2 bezieht sich nur auf die E<strong>in</strong>- und Ausspeisepunkte<br />

des Transportkun<strong>den</strong>, die e<strong>in</strong>em Bilanzkreis des betroffenen<br />

Bilanzkreisverantwortlichen zugeordnet s<strong>in</strong>d.<br />

§ 9 Berechnung des Konvertierungsentgelts<br />

1. Das Konvertierungsentgelt ist so zu bemessen, dass die durch das Konvertierungsentgeltsystem<br />

entstehen<strong>den</strong> Kosten gedeckt wer<strong>den</strong> können. Es ist jedoch der Höhe nach<br />

begrenzt (Obergrenze). Die Obergrenze beträgt für <strong>den</strong> ersten Geltungszeitraum des<br />

Konvertierungsentgelts NCG 0,181 ct pro kWh [Gaspool 0,176 ct pro kWh]. Die Obergrenze<br />

der Folgezeiträume errechnet sich ausgehend <strong>von</strong> dem ersten<br />

Obergrenzenbetrag auf der Grundlage des Absenkungsverfahrens gemäß § 10.<br />

2. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, e<strong>in</strong> unterschiedlich hohes Entgelt je<br />

nach qualitativer Konvertierungsrichtung (H- nach L-Gas bzw. L- nach H-Gas) festzulegen,<br />

um angemessene Anreize für e<strong>in</strong> die physikalische Netzsteuerung des Marktgebiets<br />

erleichterndes Transportverhalten der Marktbeteiligten zu setzen.<br />

Anlage 4 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 185 <strong>von</strong> 256

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