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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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3. Will der Marktgebietsverantwortliche das Konvertierungsentgelt für e<strong>in</strong>en Geltungszeitraum<br />

oberhalb der Höhe des Konvertierungsentgelts des unmittelbar vorangegangenen<br />

Geltungszeitraums festlegen, so hat er dies gegenüber der Beschlusskammer 7 der<br />

Bundesnetzagentur rechtzeitig vorab gesondert zu begrün<strong>den</strong>.<br />

§ 10 Absenkung des Konvertierungsentgelts<br />

1. Das Konvertierungsentgelt ist <strong>in</strong> regelmäßigen Abstän<strong>den</strong> abzusenken. Die Absenkung<br />

erfolgt durch e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens jährliche Absenkung der Obergrenze nach § 9 Ziffer 1.<br />

2. Die Absenkung erfolgt <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> vier Jahren. Dabei ist die Obergrenze grundsätzlich<br />

pro Geltungsjahr des Konvertierungsentgelts um e<strong>in</strong>en zusätzlichen Absenkungsfaktor<br />

<strong>von</strong> <strong>in</strong>sgesamt 25 Prozentpunkten bezogen auf die erstmalige Obergrenze zu reduzieren,<br />

so dass die Obergrenze grundsätzlich nach vier Jahren vollständig auf Null<br />

abgesenkt ist. Der Marktgebietsverantwortliche darf e<strong>in</strong>en Absenkungsfaktor <strong>von</strong> größer<br />

oder kle<strong>in</strong>er 25 Prozentpunkten zugrunde legen, wenn dies unter Berücksichtigung der<br />

Ergebnisse e<strong>in</strong>es jährlichen Monitor<strong>in</strong>gs, der Entwicklung der zur Verfügung stehen<strong>den</strong><br />

technischen Konvertierungsanlagen, e<strong>in</strong>er möglichen Marktraumumstellung und der<br />

Marktentwicklung nachweislich erforderlich ist und die Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur<br />

der vorgesehenen Änderung des Absenkungsfaktors nicht widerspricht.<br />

§ 11 Konvertierungsumlage<br />

1. Die Konvertierungsumlage wird <strong>in</strong> ct pro kWh auf alle täglich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Bilanzkreis e<strong>in</strong>gebrachten<br />

physischen E<strong>in</strong>speisemengen erhoben. Maßgeblich für die Ermittlung der<br />

physischen E<strong>in</strong>speisung ist die tägliche Allokation <strong>in</strong> der Form, die sie ggf. nach e<strong>in</strong>er<br />

Renom<strong>in</strong>ierung erhalten hat. Virtuelle E<strong>in</strong>speisungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Bilanzkreis aufgrund <strong>von</strong><br />

Handelsgeschäften s<strong>in</strong>d <strong>von</strong> der Konvertierungsumlage ausgenommen. Auf physische<br />

E<strong>in</strong>speisungen, für die beschränkt zuor<strong>den</strong>bare Kapazitäten genutzt wer<strong>den</strong>, wird die<br />

Umlage nur dann erhoben, wenn die Ausspeisung an e<strong>in</strong>em Ausspeisepunkt e<strong>in</strong>er anderen<br />

Gasqualität erfolgt.<br />

2. Die Konvertierungsumlage dient neben dem Konvertierungsentgelt dazu, die effizienten<br />

Kosten der Konvertierung zu decken. In die Bemessung der Konvertierungsumlage fließen<br />

zum e<strong>in</strong>en die für <strong>den</strong> Geltungszeitraum prognostizierten Kosten der Konvertierung<br />

e<strong>in</strong>, soweit diese nicht durch das Konvertierungsentgelt gedeckt wer<strong>den</strong>. Zum anderen<br />

wer<strong>den</strong> die nach § 13 ermittelten Differenzbeträge korrigierend <strong>in</strong> <strong>den</strong> nächsten Prognosen<br />

der Konvertierungsumlage berücksichtigt. Die Differenzbeträge führen zu e<strong>in</strong>er<br />

gleichmäßigen Erhöhung oder Absenkung der Konvertierungsumlage <strong>in</strong> <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong><br />

zwei bis vier Geltungszeiträumen.<br />

3. Wer<strong>den</strong> Kapazitäten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Bilanzkreis mit Status „beschränkt zuor<strong>den</strong>bar“ e<strong>in</strong>gebracht,<br />

s<strong>in</strong>d die zugehörigen allokierten E<strong>in</strong>speisemengen <strong>von</strong> der Konvertierungsumlage<br />

befreit.<br />

§ 12 Geltungsrahmen für Konvertierungsentgelt und Konvertierungsumlage<br />

Anlage 4 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 186 <strong>von</strong> 256

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