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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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Anlage 6 Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag Biogas<br />

6. Anschlusspunkt<br />

Der Anschlusspunkt i.S.d. § 32 Nr. 2 GasNZV verknüpft die Verb<strong>in</strong>dungsleitung (Teil<br />

des Netzanschlusses gemäß Ziffer 1) mit dem bestehen<strong>den</strong> Gasversorgungsnetz.<br />

7. Biogase<strong>in</strong>speiseanlage<br />

Die Biogase<strong>in</strong>speiseanlage umfasst die technischen Komponenten des Netzanschlusses<br />

(die Verb<strong>in</strong>dungsleitungen damit ausgenommen) und soweit erforderlich die Vorrichtungen<br />

zur Konditionierung des aufbereiteten Biogases.<br />

8. Anschlussnehmer<br />

Anschlussnehmer i.S.d. § 32 Nr. 1 GasNZV ist derjenige, der <strong>den</strong> Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage<br />

an das Gasversorgungsnetz des Netzbetreibers beansprucht.<br />

9. Anschlussnutzer<br />

Anschlussnutzer im S<strong>in</strong>ne dieses Vertrages ist derjenige, der <strong>den</strong> Netzanschluss zum<br />

Zwecke der E<strong>in</strong>speisung des <strong>in</strong> der Biogasaufbereitungsanlage auf Erdgasqualität aufbereiteten<br />

Biogases nutzt, <strong>in</strong>dem er das Biogas zum Transport bereit stellt.<br />

10. Transportkunde<br />

Der Transportkunde i.S.d. § 3 Nr. 31b EnWG übernimmt das vom Anschlussnutzer bereit<br />

gestellte Biogas, um es auf der Grundlage des <strong>von</strong> ihm mit dem Netzbetreiber abgeschlossenen<br />

E<strong>in</strong>speisevertrages vom Netzbetreiber transportieren zu lassen.<br />

11. Werktage<br />

Abweichend <strong>von</strong> der Def<strong>in</strong>ition <strong>in</strong> § 2 Nr. 16 GasNZV s<strong>in</strong>d im Folgen<strong>den</strong> unter Werktagen<br />

für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die ke<strong>in</strong> Sonnabend, Sonntag oder<br />

gesetzlicher Feiertag s<strong>in</strong>d. Wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bundesland e<strong>in</strong> Tag als Feiertag ausgewiesen<br />

wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. Dezember<br />

e<strong>in</strong>es je<strong>den</strong> Jahres gelten als Feiertage.<br />

§ 9 Weitere Verträge und Vere<strong>in</strong>barungen<br />

1. Die Vertragspartner wer<strong>den</strong> bei Abschluss <strong>von</strong> Vere<strong>in</strong>barungen mit Dritten, die für <strong>den</strong><br />

Netzzugang und die E<strong>in</strong>speisung <strong>von</strong> Biogas <strong>in</strong> das Gasversorgungsnetz des Netzbetreibers<br />

erforderlich s<strong>in</strong>d, ke<strong>in</strong>e Regelungen treffen, die <strong>den</strong> Regelungs<strong>in</strong>halten dieses<br />

Vertrages zuwiderlaufen. Das <strong>in</strong> § 18 geregelte Anpassungsrecht der Vertragspartner<br />

bleibt hier<strong>von</strong> unberührt.<br />

2. Die E<strong>in</strong>speisung <strong>in</strong> das Gasversorgungsnetz des Netzbetreibers wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gesondert<br />

mit dem Transportkun<strong>den</strong> zu vere<strong>in</strong>barendem E<strong>in</strong>speisevertrag geregelt.<br />

3. Der Netzbetreiber errichtet <strong>den</strong> Netzanschluss auf Grundlage der mit dem Anschlussnehmer<br />

abzuschließen<strong>den</strong> Planungs- und/oder Errichtungsvere<strong>in</strong>barung.<br />

4. Die Vertragspartner vere<strong>in</strong>baren e<strong>in</strong>en Realisierungsfahrplan gemäß § 33 Abs. 7<br />

GasNZV.<br />

Anlage 6 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 232 <strong>von</strong> 256

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