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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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Anlage 2 E<strong>in</strong>- und Ausspeisevertrag <strong>zwischen</strong> Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-<br />

System und Transportkun<strong>den</strong><br />

dardnom<strong>in</strong>ierungsweg unter Nutzung des jeweils aktuell gültigen Edig@s-<br />

Datenformats. Der Netzbetreiber kann <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en ergänzen<strong>den</strong> Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />

zusätzlich zum Standardnom<strong>in</strong>ierungsweg unter Nutzung des jeweils aktuell gültigen<br />

Edig@s-Datenformats weitere Nom<strong>in</strong>ierungswege anbieten.<br />

3. Der Nom<strong>in</strong>ierende hat die Pflicht <strong>den</strong> Netzbetreiber unverzüglich über sämtliche H<strong>in</strong>dernisse<br />

zu <strong>in</strong>formieren, die die <strong>in</strong> <strong>den</strong> § 10 bis § 12 festgelegte E<strong>in</strong>richtung bzw. Nutzung<br />

<strong>von</strong> Schnittstellen, das wechselseitige Zusammenwirken und die Verfahrensabläufe<br />

betreffen.<br />

4. Soweit Nom<strong>in</strong>ierungen erforderlich s<strong>in</strong>d, gelten die gemäß Edig@s festgelegten jeweils<br />

aktuell gültigen Datenformate. Die Anforderungen gelten <strong>in</strong> gleicher Weise für<br />

Renom<strong>in</strong>ierungen. Der Nom<strong>in</strong>ierende hat sicherzustellen, dass kongruente Nom<strong>in</strong>ierungen<br />

für alle nom<strong>in</strong>ierungspflichtigen Punkte gegenüber <strong>den</strong> <strong>in</strong>nerhalb des Nom<strong>in</strong>ierungsprozesses<br />

betroffenen Parteien erfolgen und dass die Übermittlung der Nom<strong>in</strong>ierung<br />

fristgerecht erfolgt. Maßgeblich s<strong>in</strong>d nur die vom Netzbetreiber bestätigten Nom<strong>in</strong>ierungswerte.<br />

5. Der Netzbetreiber kann die Nom<strong>in</strong>ierung ablehnen, wenn Vertragsparameter nicht e<strong>in</strong>gehalten<br />

wer<strong>den</strong> oder die Nom<strong>in</strong>ierung unvollständig ist. Überschreitet die Höhe der<br />

Nom<strong>in</strong>ierung die Höhe der <strong>in</strong> <strong>den</strong> Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto e<strong>in</strong>gebrachten Kapazität,<br />

kann der Netzbetreiber die Nom<strong>in</strong>ierung auf diese Höhe beschränken. In diesem<br />

Fall gilt die entsprechend beschränkte Nom<strong>in</strong>ierung als vom Transportkun<strong>den</strong> abgegeben.<br />

Weitergehende Nebenbed<strong>in</strong>gungen bzw. Beschränkungsrechte für Kapazitätsprodukte<br />

des Netzbetreibers gemäß <strong>den</strong> ergänzen<strong>den</strong> Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen bleiben<br />

unberührt.<br />

§ 11 Kommunikationstest<br />

1. Der Netzbetreiber führt mit dem Nom<strong>in</strong>ieren<strong>den</strong> e<strong>in</strong>en Kommunikationstest durch. Details<br />

zu <strong>den</strong> Kommunikationsanforderungen des Netzbetreibers und dem vom Netzbetreiber<br />

durchgeführten Kommunikationstest s<strong>in</strong>d auf der Internetseite des Netzbetreibers<br />

veröffentlicht.<br />

2. Der Netzbetreiber hat darüber h<strong>in</strong>aus das Recht, e<strong>in</strong>en Kommunikationstest zu jeder<br />

Zeit während der Vertragslaufzeit des jeweiligen E<strong>in</strong>- und Ausspeisevertrages (entryexit-System)<br />

zu wiederholen.<br />

3. Solange der Nom<strong>in</strong>ierende <strong>den</strong> Kommunikationstest aus Grün<strong>den</strong>, die dieser zu vertreten<br />

hat, gemäß der vom Netzbetreiber def<strong>in</strong>ierten Kriterien nicht besteht, kann der<br />

Netzbetreiber alle Nom<strong>in</strong>ierungen des Nom<strong>in</strong>ieren<strong>den</strong> für die folgen<strong>den</strong> Gastage nach<br />

dem Zeitpunkt des Nichtbestehens des Kommunikationstestes nach e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichen<br />

Verfahren des jeweiligen Netzbetreibers auf null (0) setzen.<br />

Anlage 2 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 126 <strong>von</strong> 256

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