Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
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Anlage 2 E<strong>in</strong>- und Ausspeisevertrag <strong>zwischen</strong> Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-<br />
System und Transportkun<strong>den</strong><br />
dardnom<strong>in</strong>ierungsweg unter Nutzung des jeweils aktuell gültigen Edig@s-<br />
Datenformats. Der Netzbetreiber kann <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en ergänzen<strong>den</strong> Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />
zusätzlich zum Standardnom<strong>in</strong>ierungsweg unter Nutzung des jeweils aktuell gültigen<br />
Edig@s-Datenformats weitere Nom<strong>in</strong>ierungswege anbieten.<br />
3. Der Nom<strong>in</strong>ierende hat die Pflicht <strong>den</strong> Netzbetreiber unverzüglich über sämtliche H<strong>in</strong>dernisse<br />
zu <strong>in</strong>formieren, die die <strong>in</strong> <strong>den</strong> § 10 bis § 12 festgelegte E<strong>in</strong>richtung bzw. Nutzung<br />
<strong>von</strong> Schnittstellen, das wechselseitige Zusammenwirken und die Verfahrensabläufe<br />
betreffen.<br />
4. Soweit Nom<strong>in</strong>ierungen erforderlich s<strong>in</strong>d, gelten die gemäß Edig@s festgelegten jeweils<br />
aktuell gültigen Datenformate. Die Anforderungen gelten <strong>in</strong> gleicher Weise für<br />
Renom<strong>in</strong>ierungen. Der Nom<strong>in</strong>ierende hat sicherzustellen, dass kongruente Nom<strong>in</strong>ierungen<br />
für alle nom<strong>in</strong>ierungspflichtigen Punkte gegenüber <strong>den</strong> <strong>in</strong>nerhalb des Nom<strong>in</strong>ierungsprozesses<br />
betroffenen Parteien erfolgen und dass die Übermittlung der Nom<strong>in</strong>ierung<br />
fristgerecht erfolgt. Maßgeblich s<strong>in</strong>d nur die vom Netzbetreiber bestätigten Nom<strong>in</strong>ierungswerte.<br />
5. Der Netzbetreiber kann die Nom<strong>in</strong>ierung ablehnen, wenn Vertragsparameter nicht e<strong>in</strong>gehalten<br />
wer<strong>den</strong> oder die Nom<strong>in</strong>ierung unvollständig ist. Überschreitet die Höhe der<br />
Nom<strong>in</strong>ierung die Höhe der <strong>in</strong> <strong>den</strong> Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto e<strong>in</strong>gebrachten Kapazität,<br />
kann der Netzbetreiber die Nom<strong>in</strong>ierung auf diese Höhe beschränken. In diesem<br />
Fall gilt die entsprechend beschränkte Nom<strong>in</strong>ierung als vom Transportkun<strong>den</strong> abgegeben.<br />
Weitergehende Nebenbed<strong>in</strong>gungen bzw. Beschränkungsrechte für Kapazitätsprodukte<br />
des Netzbetreibers gemäß <strong>den</strong> ergänzen<strong>den</strong> Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen bleiben<br />
unberührt.<br />
§ 11 Kommunikationstest<br />
1. Der Netzbetreiber führt mit dem Nom<strong>in</strong>ieren<strong>den</strong> e<strong>in</strong>en Kommunikationstest durch. Details<br />
zu <strong>den</strong> Kommunikationsanforderungen des Netzbetreibers und dem vom Netzbetreiber<br />
durchgeführten Kommunikationstest s<strong>in</strong>d auf der Internetseite des Netzbetreibers<br />
veröffentlicht.<br />
2. Der Netzbetreiber hat darüber h<strong>in</strong>aus das Recht, e<strong>in</strong>en Kommunikationstest zu jeder<br />
Zeit während der Vertragslaufzeit des jeweiligen E<strong>in</strong>- und Ausspeisevertrages (entryexit-System)<br />
zu wiederholen.<br />
3. Solange der Nom<strong>in</strong>ierende <strong>den</strong> Kommunikationstest aus Grün<strong>den</strong>, die dieser zu vertreten<br />
hat, gemäß der vom Netzbetreiber def<strong>in</strong>ierten Kriterien nicht besteht, kann der<br />
Netzbetreiber alle Nom<strong>in</strong>ierungen des Nom<strong>in</strong>ieren<strong>den</strong> für die folgen<strong>den</strong> Gastage nach<br />
dem Zeitpunkt des Nichtbestehens des Kommunikationstestes nach e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichen<br />
Verfahren des jeweiligen Netzbetreibers auf null (0) setzen.<br />
Anlage 2 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 126 <strong>von</strong> 256