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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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Anlage 7 E<strong>in</strong>speisevertrag Biogas für die Verteilernetzebene<br />

Anlage 6: Begriffsbestimmungen<br />

1. Anschlussnehmer<br />

Anschlussnehmer i.S.d. § 32 Nr. 1 GasNZV ist derjenige, der <strong>den</strong> Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage<br />

an das Gasversorgungsnetz des Netzbetreibers beansprucht.<br />

2. Anschlussnutzer<br />

Anschlussnutzer im S<strong>in</strong>ne dieses Vertrages ist derjenige, der <strong>den</strong> Netzanschluss zum<br />

Zwecke der E<strong>in</strong>speisung des <strong>in</strong> der Biogasaufbereitungsanlage auf Erdgasqualität aufbereiteten<br />

Biogases nutzt, <strong>in</strong>dem er das Biogas zum Transport bereit stellt.<br />

3. Bilanzkreisnummer<br />

E<strong>in</strong>deutige Nummer, die <strong>von</strong> dem Marktgebietsverantwortlichen an e<strong>in</strong>en Bilanzkreisverantwortlichen<br />

für e<strong>in</strong>en Bilanzkreis vergeben wird und <strong>in</strong>sbesondere der I<strong>den</strong>tifizierung<br />

der Nom<strong>in</strong>ierungen oder Renom<strong>in</strong>ierungen <strong>von</strong> Gasmengen dient.<br />

4. Biogas<br />

Es gilt die Biogas-Begriffsdef<strong>in</strong>ition des § 3 Nr. 10c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).<br />

5. E<strong>in</strong>speisepunkt<br />

E<strong>in</strong> Punkt <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Marktgebietes, an dem Gas durch e<strong>in</strong>en Transportkun<strong>den</strong><br />

<strong>von</strong> Grenzübergängen, Marktgebietsgrenzen, <strong>in</strong>ländischen Quellen und Produktionsanlagen,<br />

LNG-Anlagen, Biogasanlagen oder aus Speichern an e<strong>in</strong>en Netzbetreiber <strong>in</strong><br />

dessen Netz übergeben wer<strong>den</strong> kann. Als E<strong>in</strong>speisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch<br />

die Zusammenfassung mehrerer E<strong>in</strong>speisepunkte zu e<strong>in</strong>er Zone gemäß § 11 Abs. 2<br />

GasNZV.<br />

6. Sub-Bilanzkonto<br />

Das Sub-Bilanzkonto ist e<strong>in</strong> Konto, das e<strong>in</strong>em Bilanzkreis zugeordnet ist und die Zuordnung<br />

<strong>von</strong> E<strong>in</strong>- und Ausspeisemengen zu Transportkun<strong>den</strong> und/oder die übersichtliche<br />

Darstellung <strong>von</strong> Teilmengen ermöglicht.<br />

7. Transportkunde<br />

Der Transportkunde i.S.d. § 3 Nr. 31b EnWG übernimmt das vom Anschlussnutzer bereit<br />

gestellte Biogas, um es auf der Grundlage des <strong>von</strong> ihm mit dem Netzbetreiber abgeschlossenen<br />

E<strong>in</strong>speisevertrages vom Netzbetreiber transportieren zu lassen.<br />

8. Werktage<br />

Abweichend <strong>von</strong> der Def<strong>in</strong>ition <strong>in</strong> § 2 Nr. 16 GasNZV s<strong>in</strong>d im Folgen<strong>den</strong> unter Werktagen<br />

für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die ke<strong>in</strong> Sonnabend, Sonntag oder<br />

gesetzlicher Feiertag s<strong>in</strong>d. Wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bundesland e<strong>in</strong> Tag als Feiertag ausgewiesen<br />

wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. Dezember<br />

e<strong>in</strong>es je<strong>den</strong> Jahres gelten als Feiertage.<br />

Anlage 7 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 256 <strong>von</strong> 256

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