Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
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Anlage 1 Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen für <strong>den</strong> E<strong>in</strong>- und Ausspeisevertrag (entry-exit-<br />
System)<br />
§ 13c Abgleich der Nom<strong>in</strong>ierungen („Match<strong>in</strong>g“)<br />
1. Der Nom<strong>in</strong>ierende hat sicherzustellen, dass er Nom<strong>in</strong>ierungen für die nom<strong>in</strong>ierungspflichtigen<br />
E<strong>in</strong>speisepunkte und Ausspeisepunkte des Bilanzkreises gegenüber dem<br />
jeweiligen Netz- bzw. Anlagenbetreiber abgibt.<br />
2. Der Fernleitungsnetzbetreiber führt an allen nom<strong>in</strong>ierungspflichtigen Punkten e<strong>in</strong><br />
Match<strong>in</strong>g mit dem angrenzen<strong>den</strong> Netz- bzw. Anlagenbetreiber durch und gleicht alle erhaltenen<br />
Nom<strong>in</strong>ierungen unter Berücksichtigung der lesser-of-rule gemäß <strong>den</strong> Regelungen<br />
der Common Bus<strong>in</strong>ess Practice (CBP) mit dem jeweils betroffenen angrenzen<strong>den</strong><br />
Systembetreiber ab.<br />
3. Sofern das jeweilige Paar der Bilanzkreisnummern bzw. Sub-Bilanzkontonummern<br />
beim Match<strong>in</strong>g nicht übere<strong>in</strong>stimmt bzw. auf e<strong>in</strong>er der bei<strong>den</strong> Seiten nicht bekannt ist,<br />
wird die Nom<strong>in</strong>ierung bzw. Renom<strong>in</strong>ierung für <strong>den</strong> Gastag auf null (0) gesetzt. Gleiches<br />
gilt entsprechend an Grenzübergangspunkten, wenn die Shippercodes nicht übere<strong>in</strong>stimmen.<br />
§ 14 Nom<strong>in</strong>ierungsersatzverfahren<br />
1. Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Nom<strong>in</strong>ierungsersatzverfahren an, soweit dies<br />
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierzu ist der Abschluss e<strong>in</strong>es gesonderten<br />
Vertrages <strong>zwischen</strong> Fernleitungsnetzbetreiber und Transportkun<strong>den</strong> erforderlich.<br />
Der Fernleitungsnetzbetreiber gibt auf se<strong>in</strong>er Internetseite an, ob e<strong>in</strong> Nom<strong>in</strong>ierungsersatzverfahren<br />
angeboten wird. Wird e<strong>in</strong> Nom<strong>in</strong>ierungsersatzverfahren angeboten,<br />
s<strong>in</strong>d die Voraussetzungen hierfür auf der Internetseite des Fernleitungsnetzbetreibers<br />
zu veröffentlichen.<br />
2. Das Nom<strong>in</strong>ierungsersatzverfahren kann jeweils zum 1. e<strong>in</strong>es Monats vere<strong>in</strong>bart oder<br />
beendet wer<strong>den</strong>. Für die Vere<strong>in</strong>barung und Kündigung ist jeweils e<strong>in</strong>e Implementierungsfrist<br />
<strong>von</strong> 10 Werktagen e<strong>in</strong>zuhalten. Im Falle e<strong>in</strong>er erstmaligen Anwendung hat der<br />
Transportkunde neben dem Abschluss der Vere<strong>in</strong>barung mit e<strong>in</strong>er Frist <strong>von</strong> <strong>in</strong>sgesamt<br />
20 Werktagen bevor das mit dem E<strong>in</strong>speisenetzbetreiber abgestimmte Nom<strong>in</strong>ierungsersatzverfahren<br />
angewendet wird, dem E<strong>in</strong>- oder Ausspeisenetzbetreiber die E<strong>in</strong>- oder<br />
Ausspeisepunkte mitzuteilen, deren Messwerte <strong>in</strong>nerhalb des Nom<strong>in</strong>ierungsersatzverfahrens<br />
berücksichtigt wer<strong>den</strong>. Satz 3 gilt entsprechend für die Mitteilung der Beendigung<br />
der Anwendung des Nom<strong>in</strong>ierungsersatzverfahrens.<br />
3. Das Nom<strong>in</strong>ierungsersatzverfahren kann nur angewendet wer<strong>den</strong>, wenn im E<strong>in</strong>- oder<br />
Ausspeisevertrag für die jeweiligen Punkte ausreichend feste Kapazitäten gebucht wur<strong>den</strong>.<br />
Auf unterbrechbar gebuchte Kapazitäten kann e<strong>in</strong> Nom<strong>in</strong>ierungsersatzverfahren<br />
nicht angewendet wer<strong>den</strong>.<br />
4. Für <strong>den</strong> Fall, dass der Fernleitungsnetzbetreiber e<strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-Flow-Control-Verfahren<br />
oder Zeitversatzverfahren anbietet, ist Voraussetzung für die Anwendung die Verfügbarkeit<br />
e<strong>in</strong>er flexiblen Aufkommensquelle, auf die der Fernleitungsnetzbetreiber, mit<br />
dem der Transportkunde die Vere<strong>in</strong>barung zum Nom<strong>in</strong>ierungsersatzverfahren geschlossen<br />
hat, Zugriff hat. Der virtuelle Handelspunkt stellt ke<strong>in</strong>e flexible Aufkommens-<br />
Anlage 1 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 88 <strong>von</strong> 256