Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
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Anlage 1 Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen für <strong>den</strong> E<strong>in</strong>- und Ausspeisevertrag (entry-exit-<br />
System)<br />
8. Anschlussnutzer<br />
nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz.<br />
9. Ausspeisenetzbetreiber<br />
Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV e<strong>in</strong>en Ausspeisevertrag,<br />
auch <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.<br />
10. Ausspeisepunkt<br />
E<strong>in</strong> Punkt <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Marktgebietes, an dem Gas durch e<strong>in</strong>en Transportkun<strong>den</strong><br />
aus e<strong>in</strong>em Netz e<strong>in</strong>es Netzbetreibers zur Belieferung <strong>von</strong> Letztverbrauchern oder zum<br />
Zwecke der E<strong>in</strong>speicherung entnommen wer<strong>den</strong> kann bzw. an Marktgebietsgrenzen<br />
oder Grenzübergängen übertragen wer<strong>den</strong> kann. Als Ausspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz<br />
auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu e<strong>in</strong>er Zone gemäß<br />
§ 11 Abs. 2 GasNZV.<br />
11. Bilanzierungsbrennwert<br />
Der Bilanzierungsbrennwert stellt die Vorausschätzung e<strong>in</strong>es Abrechnungsbrennwertes<br />
je Brennwertgebiet dar. Er unterliegt der monatlichen Überprüfung, soweit erforderlich.<br />
Das Brennwertgebiet ist e<strong>in</strong> Netzgebiet, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitlicher Abrechnungsbrennwert<br />
angewendet wird.<br />
12. Bilanzkreisnummer<br />
E<strong>in</strong>deutige Nummer, die <strong>von</strong> dem Marktgebietsverantwortlichen an e<strong>in</strong>en Bilanzkreisverantwortlichen<br />
für e<strong>in</strong>en Bilanzkreis vergeben wird und <strong>in</strong>sbesondere der I<strong>den</strong>tifizierung<br />
der Nom<strong>in</strong>ierungen oder Renom<strong>in</strong>ierungen <strong>von</strong> Gasmengen dient.<br />
13. E<strong>in</strong>speisenetzbetreiber<br />
Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV e<strong>in</strong>en<br />
E<strong>in</strong>speisevertrag abschließt.<br />
14. E<strong>in</strong>speisepunkt<br />
E<strong>in</strong> Punkt <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Marktgebietes, an dem Gas durch e<strong>in</strong>en Transportkun<strong>den</strong><br />
<strong>von</strong> Grenzübergängen, Marktgebietsgrenzen, <strong>in</strong>ländischen Quellen und Produktionsanlagen,<br />
LNG-Anlagen, Biogasanlagen oder aus Speichern an e<strong>in</strong>en Netzbetreiber <strong>in</strong><br />
dessen Netz übergeben wer<strong>den</strong> kann. Als E<strong>in</strong>speisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch<br />
die Zusammenfassung mehrerer E<strong>in</strong>speisepunkte zu e<strong>in</strong>er Zone gemäß § 11 Abs. 2<br />
GasNZV.<br />
15. Gaswirtschaftsjahr<br />
Der Zeitraum vom 1. Oktober, 06:00 Uhr, e<strong>in</strong>es Kalenderjahres bis zum<br />
1. Oktober, 06:00 Uhr, des folgen<strong>den</strong> Kalenderjahres.<br />
16. GeLi Gas<br />
Festlegung e<strong>in</strong>heitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate der Bundesnetzagentur<br />
(Az. BK7-06-067) vom 20. August 2007 oder e<strong>in</strong>er diese Festlegung ersetzende oder<br />
ergänzende Festlegung der Bundesnetzagentur.<br />
Anlage 1 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 74 <strong>von</strong> 256