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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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Anlage 1 Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen für <strong>den</strong> E<strong>in</strong>- und Ausspeisevertrag (entry-exit-<br />

System)<br />

8. Anschlussnutzer<br />

nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz.<br />

9. Ausspeisenetzbetreiber<br />

Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV e<strong>in</strong>en Ausspeisevertrag,<br />

auch <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.<br />

10. Ausspeisepunkt<br />

E<strong>in</strong> Punkt <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Marktgebietes, an dem Gas durch e<strong>in</strong>en Transportkun<strong>den</strong><br />

aus e<strong>in</strong>em Netz e<strong>in</strong>es Netzbetreibers zur Belieferung <strong>von</strong> Letztverbrauchern oder zum<br />

Zwecke der E<strong>in</strong>speicherung entnommen wer<strong>den</strong> kann bzw. an Marktgebietsgrenzen<br />

oder Grenzübergängen übertragen wer<strong>den</strong> kann. Als Ausspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz<br />

auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu e<strong>in</strong>er Zone gemäß<br />

§ 11 Abs. 2 GasNZV.<br />

11. Bilanzierungsbrennwert<br />

Der Bilanzierungsbrennwert stellt die Vorausschätzung e<strong>in</strong>es Abrechnungsbrennwertes<br />

je Brennwertgebiet dar. Er unterliegt der monatlichen Überprüfung, soweit erforderlich.<br />

Das Brennwertgebiet ist e<strong>in</strong> Netzgebiet, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitlicher Abrechnungsbrennwert<br />

angewendet wird.<br />

12. Bilanzkreisnummer<br />

E<strong>in</strong>deutige Nummer, die <strong>von</strong> dem Marktgebietsverantwortlichen an e<strong>in</strong>en Bilanzkreisverantwortlichen<br />

für e<strong>in</strong>en Bilanzkreis vergeben wird und <strong>in</strong>sbesondere der I<strong>den</strong>tifizierung<br />

der Nom<strong>in</strong>ierungen oder Renom<strong>in</strong>ierungen <strong>von</strong> Gasmengen dient.<br />

13. E<strong>in</strong>speisenetzbetreiber<br />

Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV e<strong>in</strong>en<br />

E<strong>in</strong>speisevertrag abschließt.<br />

14. E<strong>in</strong>speisepunkt<br />

E<strong>in</strong> Punkt <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Marktgebietes, an dem Gas durch e<strong>in</strong>en Transportkun<strong>den</strong><br />

<strong>von</strong> Grenzübergängen, Marktgebietsgrenzen, <strong>in</strong>ländischen Quellen und Produktionsanlagen,<br />

LNG-Anlagen, Biogasanlagen oder aus Speichern an e<strong>in</strong>en Netzbetreiber <strong>in</strong><br />

dessen Netz übergeben wer<strong>den</strong> kann. Als E<strong>in</strong>speisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch<br />

die Zusammenfassung mehrerer E<strong>in</strong>speisepunkte zu e<strong>in</strong>er Zone gemäß § 11 Abs. 2<br />

GasNZV.<br />

15. Gaswirtschaftsjahr<br />

Der Zeitraum vom 1. Oktober, 06:00 Uhr, e<strong>in</strong>es Kalenderjahres bis zum<br />

1. Oktober, 06:00 Uhr, des folgen<strong>den</strong> Kalenderjahres.<br />

16. GeLi Gas<br />

Festlegung e<strong>in</strong>heitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate der Bundesnetzagentur<br />

(Az. BK7-06-067) vom 20. August 2007 oder e<strong>in</strong>er diese Festlegung ersetzende oder<br />

ergänzende Festlegung der Bundesnetzagentur.<br />

Anlage 1 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 74 <strong>von</strong> 256

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