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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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§ 27 Regelungen zum börslichen Handel mit gasqualitätsspezifischen Produkten<br />

1. Ausschließlich im Falle e<strong>in</strong>es börslichen Handelsgeschäftes <strong>von</strong><br />

gasqualitätsspezifischen Produkten, d.h. getrennt nach Gasqualität (H-Gas oder L-<br />

Gas), s<strong>in</strong>d der abgebende und aufnehmende Bilanzkreisverantwortliche<br />

(Handelsteilnehmer) dazu verpflichtet, e<strong>in</strong>en physischen Effekt im entsprechen<strong>den</strong><br />

Netzgebiet der gehandelten Gasmenge über se<strong>in</strong> Bilanzkreiskonstrukt zu bewirken<br />

bzw. durch e<strong>in</strong>en Dritten bewirken zu lassen. Von dieser Verpflichtung ist der<br />

Marktgebietsverantwortliche im Rahmen der Beschaffung externer Regelenergie<br />

ausgenommen.<br />

2. Im Rahmen e<strong>in</strong>es Handelsgeschäftes gemäß Ziffer 1 ist e<strong>in</strong> Ausgleich des<br />

Handelsgeschäftes im Bilanzkreiskonstrukt des Handelsteilnehmers durch Nutzung<br />

bilanzieller Konvertierung unzulässig. E<strong>in</strong> Ausgleich des Handelsgeschäftes am<br />

Virtuellen Handelspunkt des Marktgebiets ist nur dann zulässig, wenn die Erfüllung des<br />

physischen Effekts durch e<strong>in</strong>en Dritten gewährleistet wird.<br />

3. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, im Rahmen <strong>von</strong> Handelsgeschäften<br />

gemäß Ziffer 1 jegliche Handelsdaten zwecks Prüfung der E<strong>in</strong>haltung der Verpflichtung<br />

des Handelsteilnehmers <strong>von</strong> der Börse anzufordern.<br />

4. Hat der Marktgebietsverantwortliche auf Basis der ihm vorliegen<strong>den</strong> Daten berechtigte<br />

Zweifel, dass der physische Effekt gemäß Ziffer 1 nicht e<strong>in</strong>getreten ist, so ist der<br />

Handelsteilnehmer verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen auf Anfrage diesen<br />

physischen Effekt nachzuweisen.<br />

5. Der gasqualitätsunabhängige Börsenhandel bleibt unberührt.<br />

§ 28 Sicherheitsleistung<br />

1. Der Marktgebietsverantwortliche kann <strong>in</strong> begründeten Fällen für alle Zahlungsansprüche<br />

aus der Geschäftsbeziehung zum Bilanzkreisverantwortlichen e<strong>in</strong>e angemessene<br />

Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Die Anforderung der Sicherheit bzw.<br />

Vorauszahlung ist gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen <strong>in</strong> Textform zu begrün<strong>den</strong>.<br />

2. E<strong>in</strong> begründeter Fall wird <strong>in</strong>sbesondere angenommen, wenn<br />

a) der Bilanzkreisverantwortliche mit e<strong>in</strong>er fälligen Zahlung <strong>in</strong> Verzug geraten ist und<br />

auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht gezahlt hat,<br />

b) gegen <strong>den</strong> Bilanzkreisverantwortlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen<br />

Geldforderungen (§§ 803 - 882a Zivilprozessordnung (ZPO)) e<strong>in</strong>geleitet s<strong>in</strong>d,<br />

c) e<strong>in</strong> Antrag des Bilanzkreisverantwortlichen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über se<strong>in</strong> Vermögen vorliegt oder<br />

d) e<strong>in</strong> Dritter e<strong>in</strong>en Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

des Bilanzkreisverantwortlichen stellt.<br />

Anlage 4 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 206 <strong>von</strong> 256

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