Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
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lock „E<strong>in</strong>speisung“ e<strong>in</strong>. Dieser ist nicht Teil des Kostenblocks „Wälzung“, sondern des<br />
netzscharfen Kostenblocks.<br />
3. Vom Netzbetreiber wird der Kostenblock „Wälzung“ als Ganzer umgelegt – unabhängig<br />
<strong>von</strong> se<strong>in</strong>er Herkunft aus:<br />
<br />
<br />
<br />
unterschiedlichen Marktgebieten;<br />
unterschiedlichen vorgelagerten Netzen;<br />
Arbeits-, Leistungs- oder Grundpreisen oder spezifischen Kapazitätsentgelten;<br />
sowie<br />
anteiligen Biogaskosten des Marktgebiets gemäß § 7.<br />
4. Die Bildung der auf dem Kostenblock „Wälzung“ basieren<strong>den</strong> Netzentgeltanteile erfolgt<br />
wie die Ermittlung der übrigen gemäß § 17 Abs. 1 Anreizregulierungsverordnung<br />
(ARegV) auf Grundlage der Erlösobergrenze basieren<strong>den</strong> Netzentgeltanteile.<br />
a) Netzbetreiber, die Kapazitätsbuchungen anbieten: Der Kostenblock „E<strong>in</strong>speisung“<br />
und der Kostenblock „Wälzung“ (<strong>in</strong> Euro) wer<strong>den</strong> durch die Summe der Ausspeisekapazitäten<br />
dividiert, die für die Entgeltkalkulation für se<strong>in</strong> Netz zugrunde gelegt<br />
wur<strong>den</strong>. Das auf <strong>den</strong> E<strong>in</strong>speiseentgelten basierende spezifische Entgelt wird zu <strong>den</strong><br />
jeweiligen Ausspeiseentgelten addiert und als neues netzscharfes Entgeltsystem<br />
des Netzbetreibers ermittelt. Das aus <strong>den</strong> gewälzten Kosten/Entgelten des vorgelagerten<br />
Netzes ermittelte spezifische Entgelt wird zu <strong>den</strong> Ausspeiseentgelten des<br />
neuen netzscharfen Entgeltsystems addiert und als Entgeltsystem des Netzbetreibers<br />
<strong>in</strong>klusive der gewälzten Kosten vorgelagerter Netze ausgewiesen.<br />
b) Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizipationsmodell: Sofern e<strong>in</strong> Verteilernetzbetreiber<br />
Entgelte nach § 20 Abs. 2 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) ermittelt, s<strong>in</strong>d zunächst<br />
die auf diesen Entgeltblock entfallen<strong>den</strong> anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme<br />
vorgelagerter Netzebenen entsprechend der <strong>in</strong>dividuellen Jahreshöchstlast<br />
des jeweiligen Letztverbrauchers aus dem Kostenblock „Wälzung“<br />
herauszurechnen und direkt <strong>den</strong> Entgelten gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV als Kosten<br />
für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen zuzuordnen. Der verbleibende<br />
Anteil des Kostenblocks „Wälzung“ wird <strong>in</strong> das Netzpartizipationsmodell <strong>in</strong>tegriert.<br />
5. Die marktgebietsaufspannen<strong>den</strong> Netzbetreiber teilen ihren unmittelbar nachgelagerten<br />
Netzbetreibern ihre Entgelte für das folgende Kalenderjahr sowie Änderungen der Entgelte<br />
spätestens bis zum 30. September e<strong>in</strong>es Jahres <strong>in</strong> Textform mit. S<strong>in</strong>d die Entgelte<br />
bis zum 30. September e<strong>in</strong>es Jahres nicht ermittelt, ist die Höhe der Entgelte mitzuteilen,<br />
die sich voraussichtlich auf der Basis der für das Folgejahr gelten<strong>den</strong> Erlösobergrenze<br />
ergeben wird.<br />
6. Verteilernetzbetreiber, die direkt e<strong>in</strong>em marktgebietsaufspannen<strong>den</strong> Netzbetreiber<br />
nachgelagert s<strong>in</strong>d und selbst nachgelagerte Verteilernetzbetreiber haben, <strong>in</strong>formieren<br />
diese ebenfalls nach Kenntnis ihrer endgültigen bzw. voraussichtlichen vorgelagerten<br />
Entgelte, spätestens jedoch bis zum 6. Oktober e<strong>in</strong>es Jahres <strong>in</strong> Textform. Für alle weiteren<br />
nachgelagerten Verteilernetzbetreiber gilt der 10. Oktober e<strong>in</strong>es Jahres. Ziffer 5<br />
<strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 15 <strong>von</strong> 256