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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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lock „E<strong>in</strong>speisung“ e<strong>in</strong>. Dieser ist nicht Teil des Kostenblocks „Wälzung“, sondern des<br />

netzscharfen Kostenblocks.<br />

3. Vom Netzbetreiber wird der Kostenblock „Wälzung“ als Ganzer umgelegt – unabhängig<br />

<strong>von</strong> se<strong>in</strong>er Herkunft aus:<br />

<br />

<br />

<br />

unterschiedlichen Marktgebieten;<br />

unterschiedlichen vorgelagerten Netzen;<br />

Arbeits-, Leistungs- oder Grundpreisen oder spezifischen Kapazitätsentgelten;<br />

sowie<br />

anteiligen Biogaskosten des Marktgebiets gemäß § 7.<br />

4. Die Bildung der auf dem Kostenblock „Wälzung“ basieren<strong>den</strong> Netzentgeltanteile erfolgt<br />

wie die Ermittlung der übrigen gemäß § 17 Abs. 1 Anreizregulierungsverordnung<br />

(ARegV) auf Grundlage der Erlösobergrenze basieren<strong>den</strong> Netzentgeltanteile.<br />

a) Netzbetreiber, die Kapazitätsbuchungen anbieten: Der Kostenblock „E<strong>in</strong>speisung“<br />

und der Kostenblock „Wälzung“ (<strong>in</strong> Euro) wer<strong>den</strong> durch die Summe der Ausspeisekapazitäten<br />

dividiert, die für die Entgeltkalkulation für se<strong>in</strong> Netz zugrunde gelegt<br />

wur<strong>den</strong>. Das auf <strong>den</strong> E<strong>in</strong>speiseentgelten basierende spezifische Entgelt wird zu <strong>den</strong><br />

jeweiligen Ausspeiseentgelten addiert und als neues netzscharfes Entgeltsystem<br />

des Netzbetreibers ermittelt. Das aus <strong>den</strong> gewälzten Kosten/Entgelten des vorgelagerten<br />

Netzes ermittelte spezifische Entgelt wird zu <strong>den</strong> Ausspeiseentgelten des<br />

neuen netzscharfen Entgeltsystems addiert und als Entgeltsystem des Netzbetreibers<br />

<strong>in</strong>klusive der gewälzten Kosten vorgelagerter Netze ausgewiesen.<br />

b) Verteilernetzbetreiber mit Netzpartizipationsmodell: Sofern e<strong>in</strong> Verteilernetzbetreiber<br />

Entgelte nach § 20 Abs. 2 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) ermittelt, s<strong>in</strong>d zunächst<br />

die auf diesen Entgeltblock entfallen<strong>den</strong> anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme<br />

vorgelagerter Netzebenen entsprechend der <strong>in</strong>dividuellen Jahreshöchstlast<br />

des jeweiligen Letztverbrauchers aus dem Kostenblock „Wälzung“<br />

herauszurechnen und direkt <strong>den</strong> Entgelten gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV als Kosten<br />

für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen zuzuordnen. Der verbleibende<br />

Anteil des Kostenblocks „Wälzung“ wird <strong>in</strong> das Netzpartizipationsmodell <strong>in</strong>tegriert.<br />

5. Die marktgebietsaufspannen<strong>den</strong> Netzbetreiber teilen ihren unmittelbar nachgelagerten<br />

Netzbetreibern ihre Entgelte für das folgende Kalenderjahr sowie Änderungen der Entgelte<br />

spätestens bis zum 30. September e<strong>in</strong>es Jahres <strong>in</strong> Textform mit. S<strong>in</strong>d die Entgelte<br />

bis zum 30. September e<strong>in</strong>es Jahres nicht ermittelt, ist die Höhe der Entgelte mitzuteilen,<br />

die sich voraussichtlich auf der Basis der für das Folgejahr gelten<strong>den</strong> Erlösobergrenze<br />

ergeben wird.<br />

6. Verteilernetzbetreiber, die direkt e<strong>in</strong>em marktgebietsaufspannen<strong>den</strong> Netzbetreiber<br />

nachgelagert s<strong>in</strong>d und selbst nachgelagerte Verteilernetzbetreiber haben, <strong>in</strong>formieren<br />

diese ebenfalls nach Kenntnis ihrer endgültigen bzw. voraussichtlichen vorgelagerten<br />

Entgelte, spätestens jedoch bis zum 6. Oktober e<strong>in</strong>es Jahres <strong>in</strong> Textform. Für alle weiteren<br />

nachgelagerten Verteilernetzbetreiber gilt der 10. Oktober e<strong>in</strong>es Jahres. Ziffer 5<br />

<strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 15 <strong>von</strong> 256

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