Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
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Anlage 7 E<strong>in</strong>speisevertrag Biogas für die Verteilernetzebene<br />
ursachter Sach- und Vermögensschä<strong>den</strong> ist auf <strong>den</strong> vertragstypisch, vorhersehbaren<br />
Scha<strong>den</strong> begrenzt.<br />
a) Unter wesentlichen Vertragspflichten wer<strong>den</strong> hier die Verpflichtungen verstan<strong>den</strong>,<br />
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst<br />
ermöglicht und auf deren E<strong>in</strong>haltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und<br />
vertrauen darf.<br />
b) Vertragstypische, vorhersehbare Schä<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d solche, die der Vertragspartner bei<br />
Vertragsschluss als mögliche Folge e<strong>in</strong>er Vertragsverletzung vorausgesehen hat<br />
oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte<br />
kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.<br />
c) Typischerweise ist bei Geschäften der fraglichen Art <strong>von</strong> e<strong>in</strong>em Scha<strong>den</strong> <strong>in</strong> Höhe<br />
<strong>von</strong> EUR 2,5 Mio. bei Sachschä<strong>den</strong> und EUR 1,0 Mio. bei Vermögensschä<strong>den</strong> auszugehen.<br />
4. Die Vertragspartner haften e<strong>in</strong>ander für Sach- und Vermögensschä<strong>den</strong> bei nicht wesentlichen<br />
Vertragspflichten, es sei <strong>den</strong>n, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche<br />
Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob<br />
fahrlässig gehandelt.<br />
a) Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, leitende<br />
Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter<br />
Sach- und Vermögensschä<strong>den</strong> auf <strong>den</strong> vertragstypisch, vorhersehbaren Scha<strong>den</strong><br />
begrenzt.<br />
b) Die Haftung der Vertragspartner für sog. e<strong>in</strong>fache Erfüllungsgehilfen ist im Fall grob<br />
fahrlässig verursachter Sachschä<strong>den</strong> auf EUR 1,5 Mio. und Vermögensschä<strong>den</strong> auf<br />
EUR 0,5 Mio. begrenzt.<br />
5. §§ 16, 16 a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bleiben unberührt. Maßnahmen nach<br />
§ 16 a EnWG i.V.m. § 16 Abs. 2 EnWG s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere auch solche, die zur Sicherstellung<br />
der Versorgung <strong>von</strong> Haushaltskun<strong>den</strong> mit Erdgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
6. E<strong>in</strong>e Haftung der Vertragspartner nach zw<strong>in</strong>gen<strong>den</strong> Vorschriften des Haftpflichtgesetzes<br />
und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.<br />
7. Die Ziffern 1 bis 6 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer<br />
sowie der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für<br />
<strong>den</strong> jeweiligen Vertragspartner Anwendung f<strong>in</strong><strong>den</strong>.<br />
§ 11 Vertragsbeg<strong>in</strong>n und Vertragslaufzeit<br />
1. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung / zum (Datum) <strong>in</strong> Kraft und läuft auf unbestimmte<br />
Zeit.<br />
Anlage 7 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 251 <strong>von</strong> 256