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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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Anlage 6 Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag Biogas<br />

3. Der Vertrag regelt darüber h<strong>in</strong>aus die Nutzung des Netzanschlusses durch <strong>den</strong> Anschlussnutzer<br />

zwecks E<strong>in</strong>speisung des aufbereiteten Biogases <strong>in</strong> das Gasversorgungsnetz<br />

des Netzbetreibers.<br />

4. Der Anschlussnehmer ist grundsätzlich gleichzeitig Anschlussnutzer und <strong>in</strong> bei<strong>den</strong><br />

Funktionen Vertragspartner des Netzbetreibers.<br />

5. Ist der Anschlussnehmer nicht zugleich Anschlussnutzer, teilt er dies dem Netzbetreiber<br />

unverzüglich mit. Der Netzbetreiber schließt dann mit jeweils bei<strong>den</strong> Personen <strong>den</strong> vorliegen<strong>den</strong><br />

Vertrag ab. In diesem Fall f<strong>in</strong><strong>den</strong> die nachstehen<strong>den</strong> Regelungen, soweit sie<br />

<strong>den</strong> Anschlussnutzer ausschließlich betreffen auf <strong>den</strong> Anschlussnehmer und soweit sie<br />

<strong>den</strong> Anschlussnehmer ausschließlich betreffen auf <strong>den</strong> Anschlussnutzer ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />

6. Alle <strong>in</strong> § 28 aufgeführten Anlagen s<strong>in</strong>d Inhalt und Bestandteil dieses Vertrages. Sollten<br />

e<strong>in</strong>zelne Regelungen der Anlagen <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Bestimmungen dieses Vertrages widersprechen,<br />

so haben die folgen<strong>den</strong> Bestimmungen dieses Vertrages Vorrang.<br />

§ 8 Begriffsbestimmungen<br />

1. Netzanschluss<br />

Der Netzanschluss besteht gemäß § 32 Nr. 2 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)<br />

aus der Verb<strong>in</strong>dungsleitung <strong>zwischen</strong> Übergabe- und Anschlusspunkt, die die Biogasaufbereitungsanlage<br />

mit dem bestehen<strong>den</strong> Gasversorgungsnetz verb<strong>in</strong>det, der Verknüpfung<br />

mit dem Anschlusspunkt des bestehen<strong>den</strong> Gasversorgungsnetzes, der Gasdruck-Regel-Messanlage<br />

sowie der E<strong>in</strong>richtung zur Druckerhöhung und der eichfähigen<br />

Messung des e<strong>in</strong>zuspeisen<strong>den</strong> Biogases.<br />

2. Biogasaufbereitungsanlage<br />

Die Biogasaufbereitungsanlage ist gemäß § 32 Nr. 3 GasNZV die Anlage zur Aufbereitung<br />

<strong>von</strong> Biogas auf Erdgasqualität.<br />

3. Biogas<br />

Es gilt die Biogas-Begriffsdef<strong>in</strong>ition des § 3 Nr. 10c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).<br />

4. E<strong>in</strong>speisekapazität<br />

Die E<strong>in</strong>speisekapazität bezeichnet gemäß § 3 Nr. 13a EnWG das maximale Volumen<br />

pro Stunde <strong>in</strong> Normkubikmeter, das <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Netz oder Teilnetz e<strong>in</strong>es Netzbetreibers <strong>in</strong>sgesamt<br />

e<strong>in</strong>gespeist wer<strong>den</strong> kann.<br />

5. Übergabepunkt<br />

Der Übergabepunkt verknüpft die Biogasaufbereitungsanlage mit der Verb<strong>in</strong>dungsleitung,<br />

die die Biogasaufbereitungsanlage über die Biogase<strong>in</strong>speiseanlage mit dem bestehen<strong>den</strong><br />

Gasversorgungsnetz verb<strong>in</strong>det (Teil des Netzanschlusses gemäß Ziffer 1).<br />

Der Übergabepunkt bildet die Eigentumsgrenze zum Netzanschluss. An dem<br />

Übergabepunkt wird das aufbereitete Biogas <strong>in</strong> <strong>den</strong> Netzanschluss übergeben.<br />

Anlage 6 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 231 <strong>von</strong> 256

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