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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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2. Auf Anforderung des vorgelagerten Netzbetreibers plausibilisiert der nachgelagerte Netzbetreiber<br />

dem vorgelagerten Netzbetreiber die Höhe der prognostizierten <strong>in</strong>ternen Bestellung<br />

bzw. Vorhalteleistung.<br />

3. Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen die so angezeigten Kapazitäten bei der Ermittlung<br />

des langfristigen Kapazitätsbedarfs gemäß § 17 GasNZV und im Netzentwicklungsplan<br />

Gas gemäß § 15a EnWG.<br />

4. Nachgelagerte Netzbetreiber können im Rahmen ihrer <strong>in</strong>ternen Bestellung bzw. ihrer Ermittlung<br />

der Vorhalteleistung nach § 11 Ziffer 3 verb<strong>in</strong>dliche Kapazitätsanfragen abgeben,<br />

die e<strong>in</strong>en Zusatzbedarf zur nach <strong>den</strong> §§ 13, 14 ordnungsgemäß ermittelten <strong>in</strong>ternen Bestellung<br />

darstellen und der Absicherung <strong>von</strong> größeren Bauvorhaben (z.B. Kraftwerke,<br />

größere Industriekun<strong>den</strong>) dienen. Kapazitäten können für e<strong>in</strong>e Laufzeit <strong>von</strong> m<strong>in</strong>destens<br />

vier Jahren beg<strong>in</strong>nend <strong>in</strong> <strong>den</strong> zwei Kalenderjahren nach dem Bestelljahr angefragt wer<strong>den</strong>.<br />

Der nachgelagerte Netzbetreiber hat entsprechende Unterlagen <strong>in</strong> Anlehnung an <strong>den</strong> § 38<br />

Abs. 2 GasNZV über das Bauvorhaben vorzulegen, die <strong>den</strong> resultieren<strong>den</strong> Zusatzbedarf<br />

belegen.<br />

Der marktgebietsaufspannende Netzbetreiber beantwortet die Kapazitätsanfrage se<strong>in</strong>es<br />

nachgelagerten Netzbetreibers nach Abschluss des <strong>in</strong>ternen Bestellprozesses bis spätestens<br />

15. November e<strong>in</strong>es Jahres mit e<strong>in</strong>er Annahme- oder Ablehnungserklärung. Der unmittelbar<br />

nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit se<strong>in</strong>en wiederum nachgelagerten<br />

Netzbetreibern über <strong>den</strong> Bestätigungsterm<strong>in</strong> ab.<br />

Mit der Annahmeerklärung verpflichtet sich der vorgelagerte Netzbetreiber, <strong>den</strong> Zusatzbedarf<br />

der verb<strong>in</strong>dlichen Kapazitätsanfrage ab dem 01.01. des Kalenderjahres der vere<strong>in</strong>barten<br />

Inanspruchnahme vorzuhalten. Der nachgelagerte Netzbetreiber ist berechtigt, <strong>den</strong><br />

Zusatzbedarf vollständig oder teilweise <strong>in</strong>nerhalb der Laufzeit dem vorgelagerten Netzbetreiber<br />

möglichst bis zum Term<strong>in</strong> der Abgabe der <strong>in</strong>ternen Bestellung gem. § 11 Ziffer 3 im<br />

Vorjahr zum Startdatum der Kapazitätsanfrage zurückzugeben. Er wird <strong>von</strong> se<strong>in</strong>er Zahlungspflicht<br />

befreit, wenn der vorgelagerte Netzbetreiber die zurückgegebene Kapazität<br />

verlagern und anderweitig vermarkten kann.<br />

Der bestätigte Zusatzbedarf ist bei künftigen <strong>in</strong>ternen Bestellungen <strong>in</strong>nerhalb der für <strong>den</strong><br />

Zusatzbedarf vere<strong>in</strong>barten Laufzeit bei der Berechnung der Brutto-Kapazität entsprechend<br />

§ 13 Ziffer 4 Satz 1 herauszurechnen und entsprechend § 13 Ziffer 4 Satz 2 wieder h<strong>in</strong>zuzurechnen.<br />

Nach Ablauf der Laufzeit f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e separate Behandlung des Zusatzbedarfs<br />

mehr statt und es gilt § 11 Ziffer 5 für <strong>den</strong> Gesamtbedarf e<strong>in</strong>schließlich Zusatzbedarf.<br />

§ 17 Netzpuffer<br />

1. Verfügt e<strong>in</strong> Betreiber e<strong>in</strong>es Fernleitungs- oder Verteilernetzes, der ke<strong>in</strong> marktgebietsaufspannender<br />

Netzbetreiber ist, durch Verdichtung <strong>von</strong> Gas <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Netz über e<strong>in</strong>en<br />

Netzpuffer, so setzt er diesen Netzpuffer im Rahmen se<strong>in</strong>er operativen Netzsteuerung<br />

mit dem Ziel e<strong>in</strong>, die <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Gastages auftreten<strong>den</strong> Lastspitzen an <strong>den</strong> Netzkopplungspunkten<br />

bzw. Ausspeisezonen se<strong>in</strong>es Netzes zum vorgelagerten Netz zu<br />

<strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 32 <strong>von</strong> 256

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