Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
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2. Auf Anforderung des vorgelagerten Netzbetreibers plausibilisiert der nachgelagerte Netzbetreiber<br />
dem vorgelagerten Netzbetreiber die Höhe der prognostizierten <strong>in</strong>ternen Bestellung<br />
bzw. Vorhalteleistung.<br />
3. Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen die so angezeigten Kapazitäten bei der Ermittlung<br />
des langfristigen Kapazitätsbedarfs gemäß § 17 GasNZV und im Netzentwicklungsplan<br />
Gas gemäß § 15a EnWG.<br />
4. Nachgelagerte Netzbetreiber können im Rahmen ihrer <strong>in</strong>ternen Bestellung bzw. ihrer Ermittlung<br />
der Vorhalteleistung nach § 11 Ziffer 3 verb<strong>in</strong>dliche Kapazitätsanfragen abgeben,<br />
die e<strong>in</strong>en Zusatzbedarf zur nach <strong>den</strong> §§ 13, 14 ordnungsgemäß ermittelten <strong>in</strong>ternen Bestellung<br />
darstellen und der Absicherung <strong>von</strong> größeren Bauvorhaben (z.B. Kraftwerke,<br />
größere Industriekun<strong>den</strong>) dienen. Kapazitäten können für e<strong>in</strong>e Laufzeit <strong>von</strong> m<strong>in</strong>destens<br />
vier Jahren beg<strong>in</strong>nend <strong>in</strong> <strong>den</strong> zwei Kalenderjahren nach dem Bestelljahr angefragt wer<strong>den</strong>.<br />
Der nachgelagerte Netzbetreiber hat entsprechende Unterlagen <strong>in</strong> Anlehnung an <strong>den</strong> § 38<br />
Abs. 2 GasNZV über das Bauvorhaben vorzulegen, die <strong>den</strong> resultieren<strong>den</strong> Zusatzbedarf<br />
belegen.<br />
Der marktgebietsaufspannende Netzbetreiber beantwortet die Kapazitätsanfrage se<strong>in</strong>es<br />
nachgelagerten Netzbetreibers nach Abschluss des <strong>in</strong>ternen Bestellprozesses bis spätestens<br />
15. November e<strong>in</strong>es Jahres mit e<strong>in</strong>er Annahme- oder Ablehnungserklärung. Der unmittelbar<br />
nachgelagerte Netzbetreiber stimmt sich mit se<strong>in</strong>en wiederum nachgelagerten<br />
Netzbetreibern über <strong>den</strong> Bestätigungsterm<strong>in</strong> ab.<br />
Mit der Annahmeerklärung verpflichtet sich der vorgelagerte Netzbetreiber, <strong>den</strong> Zusatzbedarf<br />
der verb<strong>in</strong>dlichen Kapazitätsanfrage ab dem 01.01. des Kalenderjahres der vere<strong>in</strong>barten<br />
Inanspruchnahme vorzuhalten. Der nachgelagerte Netzbetreiber ist berechtigt, <strong>den</strong><br />
Zusatzbedarf vollständig oder teilweise <strong>in</strong>nerhalb der Laufzeit dem vorgelagerten Netzbetreiber<br />
möglichst bis zum Term<strong>in</strong> der Abgabe der <strong>in</strong>ternen Bestellung gem. § 11 Ziffer 3 im<br />
Vorjahr zum Startdatum der Kapazitätsanfrage zurückzugeben. Er wird <strong>von</strong> se<strong>in</strong>er Zahlungspflicht<br />
befreit, wenn der vorgelagerte Netzbetreiber die zurückgegebene Kapazität<br />
verlagern und anderweitig vermarkten kann.<br />
Der bestätigte Zusatzbedarf ist bei künftigen <strong>in</strong>ternen Bestellungen <strong>in</strong>nerhalb der für <strong>den</strong><br />
Zusatzbedarf vere<strong>in</strong>barten Laufzeit bei der Berechnung der Brutto-Kapazität entsprechend<br />
§ 13 Ziffer 4 Satz 1 herauszurechnen und entsprechend § 13 Ziffer 4 Satz 2 wieder h<strong>in</strong>zuzurechnen.<br />
Nach Ablauf der Laufzeit f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e separate Behandlung des Zusatzbedarfs<br />
mehr statt und es gilt § 11 Ziffer 5 für <strong>den</strong> Gesamtbedarf e<strong>in</strong>schließlich Zusatzbedarf.<br />
§ 17 Netzpuffer<br />
1. Verfügt e<strong>in</strong> Betreiber e<strong>in</strong>es Fernleitungs- oder Verteilernetzes, der ke<strong>in</strong> marktgebietsaufspannender<br />
Netzbetreiber ist, durch Verdichtung <strong>von</strong> Gas <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Netz über e<strong>in</strong>en<br />
Netzpuffer, so setzt er diesen Netzpuffer im Rahmen se<strong>in</strong>er operativen Netzsteuerung<br />
mit dem Ziel e<strong>in</strong>, die <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Gastages auftreten<strong>den</strong> Lastspitzen an <strong>den</strong> Netzkopplungspunkten<br />
bzw. Ausspeisezonen se<strong>in</strong>es Netzes zum vorgelagerten Netz zu<br />
<strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 32 <strong>von</strong> 256