Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
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Anlage 1 Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen für <strong>den</strong> E<strong>in</strong>- und Ausspeisevertrag (entry-exit-<br />
System)<br />
4. Der Transportkunde hat <strong>den</strong> gebündelten oder ungebündelten Buchungspunkt, an dem<br />
er gebündelte oder ungebündelte Day-Ahead-Kapazität erworben hat, unverzüglich bis<br />
spätestens 18:30 Uhr des Tages vor dem Liefertag, <strong>in</strong> die Bilanzkreise e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. Zu<br />
diesem Zweck teilt er <strong>den</strong> Fernleitungsnetzbetreibern im Rahmen der Day-Ahead-<br />
Buchung die Bilanzkreisnummern mit. Die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung <strong>in</strong>nerhalb der vorgegebenen<br />
Frist setzt ebenfalls e<strong>in</strong>en vorab erfolgreich durchgeführten Kommunikationstest <strong>zwischen</strong><br />
Fernleitungsnetzbetreiber und benannten Bilanzkreisverantwortlichen gemäß<br />
<strong>den</strong> ergänzen<strong>den</strong> Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen der Fernleitungsnetzbetreiber sowie die e<strong>in</strong>malige<br />
Vorlage der Bestätigung gemäß § 12 Ziffer 2 voraus.<br />
5. Der gebündelte Buchungspunkt kann <strong>in</strong> mehrere Bilanzkreise e<strong>in</strong>gebracht wer<strong>den</strong>.<br />
Wünscht der Transportkunde e<strong>in</strong>e Aufteilung der <strong>von</strong> ihm an diesem Punkt gebuchten<br />
gebündelten Kapazität auf verschie<strong>den</strong>e Bilanzkreise/Sub-Bilanzkonten, teilt er <strong>den</strong> jeweiligen<br />
Fernleitungsnetzbetreibern diese Aufteilung pro gebündelten Buchungspunkt<br />
mit. Die Ziffern 2 bis 3 gelten entsprechend. Satz 1 und 2 gilt nicht für gebündelte Day-<br />
Ahead-Kapazität.<br />
6. Die Nutzung der gebuchten Kapazität hat unter Beachtung etwaiger Zuordnungsauflagen<br />
und Nutzungsbeschränkungen zu erfolgen.<br />
7. Die Möglichkeit der E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung <strong>von</strong> angebotenen Rest-of-the-Day oder With<strong>in</strong>-Day-<br />
Kapazitäten wird sichergestellt.<br />
8. E<strong>in</strong>zelheiten zu Ziffer 7 s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>den</strong> ergänzen<strong>den</strong> Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen des Fernleitungsnetzbetreibers<br />
geregelt.<br />
9. Haben mehrere Transportkun<strong>den</strong> ihre gebündelten Kapazitäten <strong>in</strong> <strong>den</strong>selben Bilanzkreis<br />
e<strong>in</strong>gebracht oder br<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong> oder mehrere Transportkun<strong>den</strong> gebündelte Kapazitäten<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Bilanzkreis e<strong>in</strong>, <strong>in</strong> dem bereits ungebündelte Kapazitäten e<strong>in</strong>gebracht<br />
wur<strong>den</strong>, s<strong>in</strong>d sie verpflichtet, sich auf e<strong>in</strong>en Bilanzkreisverantwortlichen zu e<strong>in</strong>igen, der<br />
für sie für alle e<strong>in</strong>gebrachten Kapazitäten e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Nom<strong>in</strong>ierung nach Ziffer 2<br />
abgibt.<br />
§ 7 E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung <strong>von</strong> E<strong>in</strong>- und Ausspeisepunkten <strong>in</strong> Bilanzkreise<br />
1. Der Transportkunde kann e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>- oder Ausspeisepunkt <strong>in</strong> mehrere Bilanzkreise/Sub-<br />
Bilanzkonten e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen. In diesem Fall teilt der Transportkunde dem Fernleitungsnetzbetreiber<br />
mit, <strong>in</strong> welcher Höhe er Kapazitäten <strong>in</strong> <strong>den</strong> jeweiligen Bilanzkreis/das jeweilige<br />
Sub-Bilanzkonto an diesem Punkt e<strong>in</strong>gebracht hat. Ausspeisepunkte zu Letztverbrauchern<br />
und E<strong>in</strong>speisepunkte <strong>von</strong> Biogasanlagen können nur <strong>von</strong> e<strong>in</strong>em Transportkun<strong>den</strong><br />
gebucht und nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Bilanzkreis e<strong>in</strong>gebracht wer<strong>den</strong>.<br />
2. E<strong>in</strong>- oder Ausspeisepunkte dürfen nur ihrer Gasqualität entsprechend (H- oder L-Gas)<br />
<strong>in</strong> Bilanzkreise bzw. Sub-Bilanzkonten derselben Gasqualität (H- oder L-Gas) e<strong>in</strong>gebracht<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
3. Der Transportkunde hat <strong>den</strong> E<strong>in</strong>- oder Ausspeisepunkt, an dem er ungebündelte Day-<br />
Ahead-Kapazität erworben hat, entsprechend § 6 Ziffer 4 e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />
Anlage 1 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 78 <strong>von</strong> 256