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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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3. Der Anspruch auf Änderung der vertraglichen Bestimmungen besteht ab dem Zeitpunkt,<br />

an dem der fordernde Vertragspartner das erste Mal Änderungen der vertraglichen Bestimmungen<br />

aufgrund geänderter Umstände fordert, es sei <strong>den</strong>n, dass e<strong>in</strong>e frühere Geltendmachung<br />

des fordern<strong>den</strong> Vertragspartners vernünftiger Weise nicht zuzumuten<br />

war.<br />

§ 42 Rechtsnachfolge<br />

1. Die vollständige oder teilweise Übertragung <strong>von</strong> vertraglichen Rechten und / oder<br />

Pflichten bedarf der vorherigen Zustimmung durch <strong>den</strong> anderen Vertragspartner. Die<br />

Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert wer<strong>den</strong>.<br />

2. Die Übertragung gemäß Ziffer 1 auf e<strong>in</strong> verbun<strong>den</strong>es Unternehmen i.S.d. § 15 Aktiengesetz<br />

(AktG) bedarf nicht der vorherigen Zustimmung, sondern lediglich e<strong>in</strong>er schriftlichen<br />

Mitteilung an <strong>den</strong> anderen Vertragspartner.<br />

§ 43 Gerichtsstand und anwendbares Recht<br />

1. Es gilt die or<strong>den</strong>tliche Gerichtsbarkeit.<br />

2. Gerichtsstand ist der Sitz des Marktgebietsverantwortlichen.<br />

3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des <strong>zwischen</strong>staatlichen Kollisionsrechts,<br />

soweit dieses nicht zw<strong>in</strong>gendes Recht ist. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.<br />

§ 44 Anlagenverzeichnis<br />

Die folgen<strong>den</strong> Anlagen s<strong>in</strong>d Bestandteil dieses Vertrages:<br />

Anlage 1 Begriffsbestimmungen<br />

Ggf. Anlage 2 Zusätzliche Regelungen zur Bilanzierung <strong>von</strong> Biogas im Marktgebiet<br />

Anlage 4 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 217 <strong>von</strong> 256

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