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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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Anlage 2 E<strong>in</strong>- und Ausspeisevertrag <strong>zwischen</strong> Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-<br />

System und Transportkun<strong>den</strong><br />

bracht hat, zu nutzen. Zu e<strong>in</strong>er darüber h<strong>in</strong>ausgehen<strong>den</strong> Inanspruchnahme ist der<br />

Transportkunde nicht berechtigt.<br />

2. Überschreiten die allokierten stündlichen Gasmengen entgegen Ziffer 1 Satz 2 an e<strong>in</strong>em<br />

E<strong>in</strong>- oder Ausspeisepunkt 100 % der für diesen E<strong>in</strong>- oder Ausspeisepunkt <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Bilanzkreis e<strong>in</strong>gebrachten Kapazität, liegt e<strong>in</strong>e stündliche Überschreitung (allokierte<br />

stündliche Gasmenge abzüglich kontrahierter Kapazität) vor. E<strong>in</strong>e stündliche Überschreitung<br />

führt nicht zu e<strong>in</strong>er Erhöhung der gebuchten Kapazität.<br />

3. Für <strong>den</strong> Fall, dass mehrere Transportkun<strong>den</strong> an e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>- und/oder Ausspeisepunkt<br />

Kapazitäten gebucht haben und diese <strong>in</strong> <strong>den</strong>selben Bilanzkreis e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen, ist der<br />

Netzbetreiber berechtigt, Kapazitätsüberschreitungen anteilig gewichtet entsprechend<br />

der an diesem E<strong>in</strong>- und/oder Ausspeisepunkt e<strong>in</strong>gebrachten Kapazitäten gegenüber jedem<br />

dieser Transportkun<strong>den</strong> abzurechnen. Dieses gilt nicht, soweit der Bilanzkreisverantwortliche<br />

die Nom<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> nach Transportkun<strong>den</strong> getrennten Sub-Bilanzkonten<br />

vornimmt.<br />

4. Überschreitet der Transportkunde die e<strong>in</strong>gebrachte Kapazität, wird für die Überschreitung<br />

e<strong>in</strong>e Vertragsstrafe gemäß <strong>den</strong> ergänzen<strong>den</strong> Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen des Netzbetreibers<br />

fällig.<br />

5. Die Geltendmachung e<strong>in</strong>es weitergehen<strong>den</strong> Scha<strong>den</strong>s, der dem Netzbetreiber durch<br />

die Überschreitung entsteht, bleibt <strong>von</strong> der Regelung gemäß Ziffer 4 unberührt. Auf e<strong>in</strong>en<br />

derartigen Scha<strong>den</strong>sersatzanspruch s<strong>in</strong>d für die konkrete Überschreitung bereits<br />

gezahlte Vertragsstrafen anzurechnen.<br />

§ 25 Aussetzung oder Anpassung <strong>von</strong> Vertragspflichten<br />

1. Der Netzbetreiber ist gemäß § 16 a EnWG i.V.m. § 16 EnWG berechtigt, für <strong>den</strong> erforderlichen<br />

Zeitraum Zuordnungsauflagen bzw. Nutzungsbeschränkungen e<strong>in</strong>zuführen<br />

bzw. bestehende Zuordnungsauflagen oder Nutzungsbeschränkungen zu ändern oder<br />

gebuchte feste Kapazitäten <strong>in</strong> unterbrechbare umzuwandeln, soweit dies zur Gewährleistung<br />

<strong>von</strong> Sicherheit und Zuverlässigkeit <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Netz erforderlich ist.<br />

2. Der Netzbetreiber kann darüber h<strong>in</strong>aus Maßnahmen gemäß Ziffer 1 anwen<strong>den</strong>, wenn<br />

die Nutzung <strong>von</strong> Kapazitäten <strong>von</strong> <strong>den</strong> gemäß guter gaswirtschaftlicher Praxis getroffenen<br />

Annahmen der Lastflusssimulation gemäß § 9 Abs. 2 GasNZV abweicht und soweit<br />

der Netzbetreiber hierdurch gezwungen ist, se<strong>in</strong>e Annahmen, die er zur Ermittlung der<br />

Kapazität gemäß § 9 GasNZV zu Grunde gelegt hat, anzupassen und dadurch die Kapazitäten<br />

<strong>in</strong> der bisher angebotenen Höhe nicht mehr angeboten wer<strong>den</strong> können. Der<br />

Netzbetreiber kann Maßnahmen gemäß Ziffer 1 auch anwen<strong>den</strong>, soweit die <strong>von</strong> dem<br />

Netzbetreiber zur Gewährleistung <strong>von</strong> festen, frei zuor<strong>den</strong>baren Kapazitäten benötigten<br />

Kapazitäts- und Steuerungs<strong>in</strong>strumente wie z.B. Lastflusszusagen oder Regelenergie<br />

nicht oder nicht vollständig bzw. nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Konditionen beschafft<br />

wer<strong>den</strong> können und andere netz- oder marktbezogene Maßnahmen nicht möglich<br />

s<strong>in</strong>d. Die Anwendung der Maßnahmen der Netzbetreiber nach dieser Ziffer ist vorab<br />

gegenüber der Bundesnetzagentur anzuzeigen und zu begrün<strong>den</strong>.<br />

Anlage 2 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 138 <strong>von</strong> 256

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