Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Anlage 2 E<strong>in</strong>- und Ausspeisevertrag <strong>zwischen</strong> Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-<br />
System und Transportkun<strong>den</strong><br />
bracht hat, zu nutzen. Zu e<strong>in</strong>er darüber h<strong>in</strong>ausgehen<strong>den</strong> Inanspruchnahme ist der<br />
Transportkunde nicht berechtigt.<br />
2. Überschreiten die allokierten stündlichen Gasmengen entgegen Ziffer 1 Satz 2 an e<strong>in</strong>em<br />
E<strong>in</strong>- oder Ausspeisepunkt 100 % der für diesen E<strong>in</strong>- oder Ausspeisepunkt <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Bilanzkreis e<strong>in</strong>gebrachten Kapazität, liegt e<strong>in</strong>e stündliche Überschreitung (allokierte<br />
stündliche Gasmenge abzüglich kontrahierter Kapazität) vor. E<strong>in</strong>e stündliche Überschreitung<br />
führt nicht zu e<strong>in</strong>er Erhöhung der gebuchten Kapazität.<br />
3. Für <strong>den</strong> Fall, dass mehrere Transportkun<strong>den</strong> an e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>- und/oder Ausspeisepunkt<br />
Kapazitäten gebucht haben und diese <strong>in</strong> <strong>den</strong>selben Bilanzkreis e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen, ist der<br />
Netzbetreiber berechtigt, Kapazitätsüberschreitungen anteilig gewichtet entsprechend<br />
der an diesem E<strong>in</strong>- und/oder Ausspeisepunkt e<strong>in</strong>gebrachten Kapazitäten gegenüber jedem<br />
dieser Transportkun<strong>den</strong> abzurechnen. Dieses gilt nicht, soweit der Bilanzkreisverantwortliche<br />
die Nom<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> nach Transportkun<strong>den</strong> getrennten Sub-Bilanzkonten<br />
vornimmt.<br />
4. Überschreitet der Transportkunde die e<strong>in</strong>gebrachte Kapazität, wird für die Überschreitung<br />
e<strong>in</strong>e Vertragsstrafe gemäß <strong>den</strong> ergänzen<strong>den</strong> Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen des Netzbetreibers<br />
fällig.<br />
5. Die Geltendmachung e<strong>in</strong>es weitergehen<strong>den</strong> Scha<strong>den</strong>s, der dem Netzbetreiber durch<br />
die Überschreitung entsteht, bleibt <strong>von</strong> der Regelung gemäß Ziffer 4 unberührt. Auf e<strong>in</strong>en<br />
derartigen Scha<strong>den</strong>sersatzanspruch s<strong>in</strong>d für die konkrete Überschreitung bereits<br />
gezahlte Vertragsstrafen anzurechnen.<br />
§ 25 Aussetzung oder Anpassung <strong>von</strong> Vertragspflichten<br />
1. Der Netzbetreiber ist gemäß § 16 a EnWG i.V.m. § 16 EnWG berechtigt, für <strong>den</strong> erforderlichen<br />
Zeitraum Zuordnungsauflagen bzw. Nutzungsbeschränkungen e<strong>in</strong>zuführen<br />
bzw. bestehende Zuordnungsauflagen oder Nutzungsbeschränkungen zu ändern oder<br />
gebuchte feste Kapazitäten <strong>in</strong> unterbrechbare umzuwandeln, soweit dies zur Gewährleistung<br />
<strong>von</strong> Sicherheit und Zuverlässigkeit <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Netz erforderlich ist.<br />
2. Der Netzbetreiber kann darüber h<strong>in</strong>aus Maßnahmen gemäß Ziffer 1 anwen<strong>den</strong>, wenn<br />
die Nutzung <strong>von</strong> Kapazitäten <strong>von</strong> <strong>den</strong> gemäß guter gaswirtschaftlicher Praxis getroffenen<br />
Annahmen der Lastflusssimulation gemäß § 9 Abs. 2 GasNZV abweicht und soweit<br />
der Netzbetreiber hierdurch gezwungen ist, se<strong>in</strong>e Annahmen, die er zur Ermittlung der<br />
Kapazität gemäß § 9 GasNZV zu Grunde gelegt hat, anzupassen und dadurch die Kapazitäten<br />
<strong>in</strong> der bisher angebotenen Höhe nicht mehr angeboten wer<strong>den</strong> können. Der<br />
Netzbetreiber kann Maßnahmen gemäß Ziffer 1 auch anwen<strong>den</strong>, soweit die <strong>von</strong> dem<br />
Netzbetreiber zur Gewährleistung <strong>von</strong> festen, frei zuor<strong>den</strong>baren Kapazitäten benötigten<br />
Kapazitäts- und Steuerungs<strong>in</strong>strumente wie z.B. Lastflusszusagen oder Regelenergie<br />
nicht oder nicht vollständig bzw. nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Konditionen beschafft<br />
wer<strong>den</strong> können und andere netz- oder marktbezogene Maßnahmen nicht möglich<br />
s<strong>in</strong>d. Die Anwendung der Maßnahmen der Netzbetreiber nach dieser Ziffer ist vorab<br />
gegenüber der Bundesnetzagentur anzuzeigen und zu begrün<strong>den</strong>.<br />
Anlage 2 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 138 <strong>von</strong> 256