Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
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2. Der Zeitpunkt der zu versteigern<strong>den</strong> Kapazitäten bei Langfristprodukten wird <strong>in</strong> Form<br />
e<strong>in</strong>es Auktionierungskalenders bekannt gegeben. Die jeweils zu versteigernde Kapazitätshöhe<br />
wird veröffentlicht.<br />
3. Transportkun<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d berechtigt, mehrere Gebote pro angebotener Kapazität abzugeben.<br />
Gebote s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> ganzen kWh/h abzugeben. Die Maximalgröße der Summe der Gebote<br />
e<strong>in</strong>es Transportkun<strong>den</strong> wird durch die verfügbare Kapazität der Auktion begrenzt.<br />
4. Für die Auktion besteht die Notwendigkeit, Parameter festzulegen. Diese s<strong>in</strong>d nach<br />
KARLA mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. Nach entsprechender Evaluierung<br />
durchgeführter Auktionen unter Beteiligung der tatsächlich und potenziellen Versteigerungsteilnehmern<br />
können die Parameter entsprechend <strong>in</strong> der Abstimmung mit der Bundesnetzagentur<br />
durch die Fernleitungsnetzbetreiber angepasst wer<strong>den</strong>. Folgende Parameter<br />
s<strong>in</strong>d festzulegen:<br />
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Konkrete Auktionsbed<strong>in</strong>gungen (z.B. e<strong>in</strong>- oder mehrstufiges Verfahren, Angebot<br />
verbleibender Kapazitäten, Veröffentlichung, etc.)<br />
Auktionskalender und Längen: konkretes Datum und Uhrzeit als Start der Auktion<br />
für die Kapazitätsprodukte Jahres-, Quartals, Monats und Tageskapazität;<br />
Frist zur Bekanntgabe der Höhe der zu versteigern<strong>den</strong> Kapazitäten <strong>von</strong><br />
Langfristprodukten vor Beg<strong>in</strong>n der Auktionierung<br />
Die M<strong>in</strong>destgröße e<strong>in</strong>es Gebotes<br />
Anzahl der Auktionsstufen pro Tag und Zeitfenster der Auktionsstufen sowie<br />
Zeitfenster für Gebotsauswertung, Veröffentlichung und ggf. Preiserhöhung<br />
Preisaufschläge: Art und Höhe der Aufschläge.<br />
§ 38 Kapazitätsreservierung gemäß § 38 GasNZV<br />
1. E<strong>in</strong> Betreiber <strong>von</strong> Gaskraftwerken, Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen (Anlagenbetreiber),<br />
dessen Anlage an e<strong>in</strong> Fernleitungsnetz angeschlossen wer<strong>den</strong> soll, kann<br />
gemäß § 38 GasNZV Aus- oder E<strong>in</strong>speisekapazität beim Fernleitungsnetzbetreiber reservieren.<br />
2. Der Fernleitungsnetzbetreiber teilt dem Anlagenbetreiber gemäß § 38 Abs. 3 GasNZV<br />
b<strong>in</strong>nen 2 Wochen nach E<strong>in</strong>gang der Anfrage mit, welche Unterlagen er für die weitere<br />
Prüfung der Anfrage benötigt und welche Kosten mit der Prüfung verbun<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d. Erklärt<br />
der Anlagenbetreiber b<strong>in</strong>nen weiterer 2 Wochen schriftlich, dass der Fernleitungsnetzbetreiber<br />
die notwendigen Prüfungen durchführen soll, so kommt dadurch e<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dlicher<br />
Prüfungsauftrag zustande. Die Erklärung enthält zudem <strong>den</strong> Antrag auf Reservierung<br />
der benötigten Kapazitäten entsprechend se<strong>in</strong>er Anfrage. Der Fernleitungsnetzbetreiber<br />
ist zur Prüfung verpflichtet, sobald die notwendigen Prüfungsunterlagen<br />
vollständig vorliegen und die Prüfungskosten bezahlt wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d. Der Fernleitungsnetzbetreiber<br />
ist verpflichtet, <strong>den</strong> Prüfungsauftrag <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> 2 Monaten nach Vorlage<br />
der vollständigen Prüfungsunterlagen zu beantworten.<br />
<strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 47 <strong>von</strong> 256