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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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Anlage 1 Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen für <strong>den</strong> E<strong>in</strong>- und Ausspeisevertrag (entry-exit-<br />

System)<br />

§ 20 Technische Anforderungen<br />

1. Der Transportkunde hat sicherzustellen, dass das zur E<strong>in</strong>speisung anstehende Gas<br />

<strong>den</strong> Anforderungen des § 19 GasNZV entspricht. Die zu übergeben<strong>den</strong> Erdgasmengen<br />

haben <strong>den</strong> jeweils gelten<strong>den</strong> Regelungen des Arbeitsblattes G 260, 2. Gasfamilie des<br />

Deutschen Vere<strong>in</strong>s des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) und dem jeweiligen<br />

Nennwert des Wobbe-Indexes zu entsprechen. Die technischen Anforderungen bei der<br />

E<strong>in</strong>speisung <strong>von</strong> Biogas regelt § 36 Abs. 1 GasNZV.<br />

2. Die für die jeweiligen E<strong>in</strong>- oder Ausspeisepunkte auf der Internetseite des Fernleitungsnetzbetreibers<br />

veröffentlichten technischen Anforderungen s<strong>in</strong>d Bestandteil des E<strong>in</strong>oder<br />

Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass e<strong>in</strong>e unparteiische<br />

Stelle die Untersuchung der Übere<strong>in</strong>stimmung der Gasbeschaffenheit mit <strong>den</strong> Anforderungen<br />

des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner<br />

nicht über die unparteiische Stelle e<strong>in</strong>igen können, wird die Untersuchung<br />

vom Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersuchung<br />

trägt bei Bestätigung der Übere<strong>in</strong>stimmung derjenige Vertragspartner, der das<br />

Verlangen gestellt hat. Falls ke<strong>in</strong>e Übere<strong>in</strong>stimmung vorliegt, ist der Fernleitungsnetzbetreiber<br />

zur Zahlung verpflichtet.<br />

3. Sofern e<strong>in</strong>e Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher<br />

Vorgaben erforderlich ist, wird der Fernleitungsnetzbetreiber <strong>den</strong> Transportkun<strong>den</strong><br />

hierüber so frühzeitig wie unter <strong>den</strong> gegebenen Umstän<strong>den</strong> möglich <strong>in</strong>formieren.<br />

Der Fernleitungsnetzbetreiber passt <strong>den</strong> <strong>von</strong> der Änderung betroffenen jeweiligen<br />

Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam<br />

wer<strong>den</strong>. Sofern e<strong>in</strong>e Änderung der technischen Anforderungen <strong>in</strong> Erfüllung der gesetzlichen<br />

Kooperationspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber notwendig wird, ist der Fernleitungsnetzbetreiber<br />

mit e<strong>in</strong>er Frist <strong>von</strong> 4 Monaten ab entsprechender Mitteilung an<br />

<strong>den</strong> Transportkun<strong>den</strong> zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass<br />

die Nutzung der Kapazitäten des Transportkun<strong>den</strong> bee<strong>in</strong>trächtigt wird, hat der Transportkunde<br />

das Recht, <strong>den</strong> jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwer<strong>den</strong>s der<br />

Änderung mit e<strong>in</strong>er Frist <strong>von</strong> 3 Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Fernleitungsnetzbetreibers<br />

gemäß Satz 1 weniger als 4 Monate vor dem Wirksamwer<strong>den</strong><br />

der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, <strong>den</strong> jeweiligen Vertrag ohne<br />

E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwer<strong>den</strong>s der Änderung zu kündigen.<br />

4. Abweichend <strong>von</strong> Ziffer 3 Satz 3 ist der Fernleitungsnetzbetreiber zu e<strong>in</strong>er Änderung der<br />

Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur<br />

mit e<strong>in</strong>er Vorankündigungsfrist <strong>von</strong> 3 Jahren zum Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es Gaswirtschaftsjahres<br />

ohne Zustimmung des Transportkun<strong>den</strong> berechtigt. Sofern der Fernleitungsnetzbetreiber<br />

e<strong>in</strong>e entsprechende Änderung angekündigt hat und während der laufen<strong>den</strong> Vorankündigungsfrist<br />

e<strong>in</strong> neuer E<strong>in</strong>- oder Ausspeisevertrag zu laufen beg<strong>in</strong>nt, gilt die bereits<br />

laufende Vorankündigungsfrist auch für diesen Vertrag. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit<br />

oder der Druckspezifikation ist auf die hier<strong>von</strong> betroffenen E<strong>in</strong>- oder Ausspeisepunkte<br />

beschränkt. Der <strong>von</strong> der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wir-<br />

Anlage 1 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 93 <strong>von</strong> 256

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