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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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4. Fordert e<strong>in</strong> marktgebietsaufspannender Netzbetreiber se<strong>in</strong>e nachgelagerten Netzbetreiber<br />

gemäß § 16 Abs. 1 EnWG zur vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der<br />

unterbrechbaren <strong>in</strong>ternen Bestellleistung auf, so hat der nachgelagerte Netzbetreiber alle<br />

ihm zur Verfügung stehen<strong>den</strong> Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 EnWG zur E<strong>in</strong>haltung<br />

der Kapazitätsrestriktion des marktgebietsaufspannen<strong>den</strong> Netzbetreibers unverzüglich<br />

auszuschöpfen. Sollte die vom marktgebietsaufspannen<strong>den</strong> Netzbetreiber vorgegebene<br />

Unterbrechung der unterbrechbaren <strong>in</strong>ternen Bestelleistung vom nachgelagerten Netzbetreiber<br />

nicht e<strong>in</strong>gehalten wer<strong>den</strong> können, <strong>in</strong>formiert der nachgelagerte Netzbetreiber<br />

<strong>den</strong> marktgebietsaufspannen<strong>den</strong> Netzbetreiber unverzüglich. Mit dieser Information erfolgt<br />

zugleich die Anfrage, ob die potentielle oder tatsächliche Kapazitätsüberschreitung<br />

als abgestimmte Netzfahrweise vere<strong>in</strong>bart wird oder Maßnahmen nach<br />

§ 16 Abs. 2 EnWG im Netz des nachgelagerten Netzbetreibers erforderlich s<strong>in</strong>d. Der<br />

marktgebietsaufspannende Netzbetreiber prüft auf Basis der Rückmeldungen aller aufgeforderten<br />

nachgelagerten Netzbetreiber sowie se<strong>in</strong>er auf diesen Rückmeldungen basieren<strong>den</strong><br />

Gastransportplanung, ob<br />

<br />

<br />

<strong>in</strong>sgesamt ausreichende Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 EnWG <strong>in</strong> <strong>den</strong> betroffenen<br />

Netzregionen vorliegen und somit e<strong>in</strong>er abgestimmten Netzfahrweise der anfragen<strong>den</strong><br />

nachgelagerten Netzbetreiber vollständig oder anteilig zugestimmt wer<strong>den</strong><br />

kann oder<br />

die potentielle oder tatsächliche Kapazitätsüberschreitung der anfragen<strong>den</strong> nachgelagerten<br />

Netzbetreiber Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG verursachen würde.<br />

Das Ergebnis teilt der marktgebietsaufspannende Netzbetreiber <strong>den</strong> anfragen<strong>den</strong> nachgelagerten<br />

Netzbetreibern unverzüglich mit.<br />

5. Fordert e<strong>in</strong> marktgebietsaufspannender Netzbetreiber se<strong>in</strong>e nachgelagerten Netzbetreiber<br />

gemäß § 16 Abs. 2 EnWG zur E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>es <strong>von</strong> ihm vorgegebenen Kapazitätswertes<br />

auf, setzt der nachgelagerte Netzbetreiber unverzüglich das prognostizierte<br />

aktuelle Abschaltpotenzial bis zum vorgegebenen Kapazitätswert des marktgebietsaufspannen<strong>den</strong><br />

Netzbetreibers um und bestätigt dies dem vorgelagerten Netzbetreiber.<br />

Das Abschaltpotenzial errechnet sich aus dem Maximalwert aus dem bestätigten <strong>in</strong>ternen<br />

Bestellwert bzw. der bestätigten Vorhalteleistung und dem aktuellen Kapazitätswert<br />

e<strong>in</strong>er abgestimmten Netzfahrweise gemäß Ziffer 4 abzüglich der Leistung<br />

<br />

<br />

<br />

der prognostizierten geschützten Letztverbraucher nach § 53a EnWG und<br />

systemrelevanter Gaskraftwerke nach §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG, sofern e<strong>in</strong>e<br />

Gasversorgung durch e<strong>in</strong>en Übertragungsnetzbetreiber nach § 16 Abs. 2a EnWG<br />

angewiesen wurde und der betreffende nachgelagerte Netzbetreiber da<strong>von</strong><br />

Kenntnis erhalten hat, sowie<br />

ggf. die darüber h<strong>in</strong>ausgehende prognostizierten Leistung, die für die Aufrechterhaltung<br />

der Systemstabilität des Verteilernetzes unter Beachtung der Druckverhältnisse<br />

erforderlich ist, um die geschützten Letztverbraucher und ggf. angewiesenen<br />

systemrelevanten Gaskraftwerke noch versorgen zu können.<br />

<strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 38 <strong>von</strong> 256

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