Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
4. Fordert e<strong>in</strong> marktgebietsaufspannender Netzbetreiber se<strong>in</strong>e nachgelagerten Netzbetreiber<br />
gemäß § 16 Abs. 1 EnWG zur vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der<br />
unterbrechbaren <strong>in</strong>ternen Bestellleistung auf, so hat der nachgelagerte Netzbetreiber alle<br />
ihm zur Verfügung stehen<strong>den</strong> Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 EnWG zur E<strong>in</strong>haltung<br />
der Kapazitätsrestriktion des marktgebietsaufspannen<strong>den</strong> Netzbetreibers unverzüglich<br />
auszuschöpfen. Sollte die vom marktgebietsaufspannen<strong>den</strong> Netzbetreiber vorgegebene<br />
Unterbrechung der unterbrechbaren <strong>in</strong>ternen Bestelleistung vom nachgelagerten Netzbetreiber<br />
nicht e<strong>in</strong>gehalten wer<strong>den</strong> können, <strong>in</strong>formiert der nachgelagerte Netzbetreiber<br />
<strong>den</strong> marktgebietsaufspannen<strong>den</strong> Netzbetreiber unverzüglich. Mit dieser Information erfolgt<br />
zugleich die Anfrage, ob die potentielle oder tatsächliche Kapazitätsüberschreitung<br />
als abgestimmte Netzfahrweise vere<strong>in</strong>bart wird oder Maßnahmen nach<br />
§ 16 Abs. 2 EnWG im Netz des nachgelagerten Netzbetreibers erforderlich s<strong>in</strong>d. Der<br />
marktgebietsaufspannende Netzbetreiber prüft auf Basis der Rückmeldungen aller aufgeforderten<br />
nachgelagerten Netzbetreiber sowie se<strong>in</strong>er auf diesen Rückmeldungen basieren<strong>den</strong><br />
Gastransportplanung, ob<br />
<br />
<br />
<strong>in</strong>sgesamt ausreichende Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 EnWG <strong>in</strong> <strong>den</strong> betroffenen<br />
Netzregionen vorliegen und somit e<strong>in</strong>er abgestimmten Netzfahrweise der anfragen<strong>den</strong><br />
nachgelagerten Netzbetreiber vollständig oder anteilig zugestimmt wer<strong>den</strong><br />
kann oder<br />
die potentielle oder tatsächliche Kapazitätsüberschreitung der anfragen<strong>den</strong> nachgelagerten<br />
Netzbetreiber Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG verursachen würde.<br />
Das Ergebnis teilt der marktgebietsaufspannende Netzbetreiber <strong>den</strong> anfragen<strong>den</strong> nachgelagerten<br />
Netzbetreibern unverzüglich mit.<br />
5. Fordert e<strong>in</strong> marktgebietsaufspannender Netzbetreiber se<strong>in</strong>e nachgelagerten Netzbetreiber<br />
gemäß § 16 Abs. 2 EnWG zur E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>es <strong>von</strong> ihm vorgegebenen Kapazitätswertes<br />
auf, setzt der nachgelagerte Netzbetreiber unverzüglich das prognostizierte<br />
aktuelle Abschaltpotenzial bis zum vorgegebenen Kapazitätswert des marktgebietsaufspannen<strong>den</strong><br />
Netzbetreibers um und bestätigt dies dem vorgelagerten Netzbetreiber.<br />
Das Abschaltpotenzial errechnet sich aus dem Maximalwert aus dem bestätigten <strong>in</strong>ternen<br />
Bestellwert bzw. der bestätigten Vorhalteleistung und dem aktuellen Kapazitätswert<br />
e<strong>in</strong>er abgestimmten Netzfahrweise gemäß Ziffer 4 abzüglich der Leistung<br />
<br />
<br />
<br />
der prognostizierten geschützten Letztverbraucher nach § 53a EnWG und<br />
systemrelevanter Gaskraftwerke nach §§ 13c, 16 Abs. 2a EnWG, sofern e<strong>in</strong>e<br />
Gasversorgung durch e<strong>in</strong>en Übertragungsnetzbetreiber nach § 16 Abs. 2a EnWG<br />
angewiesen wurde und der betreffende nachgelagerte Netzbetreiber da<strong>von</strong><br />
Kenntnis erhalten hat, sowie<br />
ggf. die darüber h<strong>in</strong>ausgehende prognostizierten Leistung, die für die Aufrechterhaltung<br />
der Systemstabilität des Verteilernetzes unter Beachtung der Druckverhältnisse<br />
erforderlich ist, um die geschützten Letztverbraucher und ggf. angewiesenen<br />
systemrelevanten Gaskraftwerke noch versorgen zu können.<br />
<strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 38 <strong>von</strong> 256