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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in ... - Geode

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1. Das Konvertierungsentgelt und die Konvertierungsumlage wer<strong>den</strong> jeweils für e<strong>in</strong>en Zeitraum<br />

<strong>von</strong> sechs Monaten, stets zum 1. April und 1. Oktober e<strong>in</strong>es Kalenderjahres beg<strong>in</strong>nend,<br />

<strong>von</strong> dem Marktgebietsverantwortlichen festgesetzt und veröffentlicht. Die Veröffentlichung<br />

erfolgt spätestens sechs Wochen vor Beg<strong>in</strong>n des jeweiligen Geltungszeitraums.<br />

2. Innerhalb des Geltungszeitraums darf der Marktgebietsverantwortliche nur ausnahmsweise<br />

nach vorheriger Zustimmung der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur<br />

das Konvertierungsentgelt erhöhen und dabei auch die Obergrenze überschreiten,<br />

wenn dies unvorhersehbare Umstände zw<strong>in</strong>gend erforderlich machen.<br />

3. Der Marktgebietsverantwortliche übermittelt dem Bilanzkreisverantwortlichen alle Informationen,<br />

die zur Prüfung der Abrechnung der Konvertierung erforderlich s<strong>in</strong>d. Die<br />

Übermittlung der Abrechnungs<strong>in</strong>formationen erfolgt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em für die elektronische Bearbeitung<br />

durch Standardsoftware nutzbaren Format.<br />

§ 13 Kosten-Erlös-Abgleich<br />

1. Nach Ende des Geltungszeitraums führt der Marktgebietsverantwortliche e<strong>in</strong>en Abgleich<br />

durch, um festzustellen, ob Differenzen <strong>zwischen</strong> <strong>den</strong> im vorangegangenen Geltungszeitraum<br />

aus dem Konvertierungsentgeltsystem erzielten Erlösen und <strong>den</strong> tatsächlich<br />

im vorangegangenen Geltungszeitraum angefallenen Kosten der Konvertierung<br />

entstan<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d. Hierzu ermittelt der Marktgebietsverantwortliche zunächst <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

angemessenen, verursachungsgerechten Verfahren tagesscharf die während des<br />

Geltungszeitraums tatsächlich entstan<strong>den</strong>en Konvertierungskosten und die aus dem<br />

Konvertierungsentgelt im vorangegangenen Geltungszeitraum erzielten Erlöse. Sodann<br />

ermittelt der Marktgebietsverantwortliche die Differenz <strong>zwischen</strong> <strong>den</strong> tatsächlichen Kosten<br />

und <strong>den</strong> erzielten Erlösen. Die sich daraus ergebende Differenz ist <strong>in</strong> <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong><br />

zwei bis vier Geltungszeiträumen kostenerhöhend oder -m<strong>in</strong>dernd <strong>in</strong> der Konvertierungsumlage<br />

gemäß § 11 <strong>in</strong> Ansatz zu br<strong>in</strong>gen. Übersteigen die Erlöse die bereits auf<br />

dem Umlagekonto bef<strong>in</strong>dlichen Kosten zuzüglich etwaiger für <strong>den</strong> nächsten Geltungszeitraum<br />

prognostizierter Residualkosten, so wer<strong>den</strong> die Erlöse <strong>in</strong> dem nächsten Geltungszeitraum<br />

kostenm<strong>in</strong>dernd auf das Konvertierungsentgelt angerechnet.<br />

2. Zur Ermittlung der Differenz <strong>zwischen</strong> Konvertierungskosten und -erlösen hat der<br />

Marktgebietsverantwortliche für das Marktgebiet e<strong>in</strong> gesondertes Konto zu führen (Konvertierungskonto).<br />

Auf dieses Konto wer<strong>den</strong> u.a. gebucht:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Erlöse aus Konvertierungsentgelten,<br />

Erlöse aus der Konvertierungsumlage,<br />

Kosten und Erlöse aus der Durchführung <strong>von</strong> Konvertierungsmaßnahmen,<br />

Z<strong>in</strong>serträge und -aufwendungen.<br />

§ 14 Zuordnung <strong>von</strong> Punkten zu Bilanzkreisen<br />

Anlage 4 <strong>Kooperationsvere<strong>in</strong>barung</strong> Gas, 28.06.2013 Seite 187 <strong>von</strong> 256

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