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Gewalt von Männern gegenüber Frauen - Polizei Bayern

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6. Grundsätzliche Anzeiaenaufnähme<br />

Es Ist rechtlich unzulässig, eine Anzeigende - gleich welchen Alters - auf<br />

den PHvatklegeweg zu vereisen oder ihr aus vermeintlichen Beweisgründen <strong>von</strong><br />

einer Anzeigenerstattung abzuraten, wenn sie ihren Ehemann oder Lebenspartner<br />

der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung bezichtigt.<br />

Hierbei ist zu beachten, daß bei erzwungenen sexuellen Handlungen bzw. beim<br />

erzwungenen Geschlechtsverkehr unter Eheleuten nach geltendem Recht zwar tatbestendsmaflig<br />

nicht die §3 177, 178 StGB in Betracht kommen, insoweit aber<br />

8 240 StGB, also der Tatbestand der "Nötigung".<br />

Jeder <strong>Polizei</strong>beemte muß sich dessen bewuflt sein, defl ein Angriff auf die Integrität<br />

der Sexualsphare nicht etwa nur körperliche Verletzungen zur Folge hat. Die<br />

teilweise noch nach Jahren erkennbaren Spatfolgen seelischer Art, die sich als<br />

Störungen partnerschaftlicher Beziehungen, Versagen im privaten und beruflichen<br />

Bereich oder gar als Suicidversuche auswirken können, machen deutlich, wie<br />

schwerwiegend der Angriff auf das Opfer sein kann. Neuere Forschungen über die<br />

Opfersituation machen dies deutlich und unterstreichen die Notwendigkeit eines<br />

besonders einfühlsamen Verhaltens der <strong>Polizei</strong>beanten <strong>gegenüber</strong> dem Opfer.

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