Gewalt von Männern gegenüber Frauen - Polizei Bayern
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<strong>Frauen</strong>", sondern auch Umfang, Struktur und<br />
Entwicklung dieser Taten einschließlich der<br />
Reaktionen <strong>von</strong> Öffentlichkeit und Instanzen der<br />
formellen Sozialkontrolle: Während sich die<br />
KriminalitätsentWicklung und -kontrolle in anderen<br />
Straftatenbereichen wegen der jeweils sehr<br />
unterschiedlichen historischen, sozialen und vor<br />
allem auch strafrechtlichen und etrafprozessualen<br />
Gegebenheiten nur mit großen Einschränkungen<br />
international vergleichen lassen, gelten diese<br />
Ei nschränkungen für die <strong>Gewalt</strong>taten an <strong>Frauen</strong> in<br />
sehr viel geringerem Maße 1 *'.<br />
Als weitere Gemeinsamkeit zeigt sich, daß in allen<br />
diesen Ländern die Gründe und Hintergründe der<br />
Karriere des Themas "<strong>Gewalt</strong> gegen <strong>Frauen</strong>" nicht,<br />
sumi ndest nicht in erster Linie, Fragen der<br />
Statistik waren, also etwa einer erheblichen,<br />
besorgni serregenden quantitativen Zunahme di eser<br />
Straftaten, sondern Fragen der Neubewertung dieser<br />
Handlungen: Neu ist nicht das Ausmaß an "<strong>Gewalt</strong><br />
gegen <strong>Frauen</strong>" - das war früher mit Sicherheit sogar<br />
erheblich größer als haute" 1 - neu ist, daß diese<br />
4)Henn im folgenden solche Vergleiche insbesondere mit den USA<br />
und Großbritannien hergestellt werden, dann deshalb, weil vor<br />
allem die Entwicklungen und Diskussionen in diesen beiden<br />
Ländern umfassend publiziert worden sind.<br />
Zu entsprechenden Entwicklungen in anderen Ländern vgl.<br />
Hei nrichs 1986.<br />
5)Das zeigen schon die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen<br />
z.B. das eheliche Züchtigungsrecht (selbstverständlich nur für<br />
den Ehemann <strong>gegenüber</strong> seiner Frau, nicht etwa auch umgekehrt!)<br />
bis etwa 1900 gesetzliche Geltung hatte; das bis weit in dieses<br />
Jahrhundert hinein geltende "besondere <strong>Gewalt</strong> Verhältnis" <strong>von</strong><br />
<strong>Männern</strong> <strong>gegenüber</strong> <strong>Frauen</strong> wird auch an den Bestimmungen des Eheund<br />
Familienrechtes deutlich (geltend bis zum 01. 07/1958 bzw.<br />
bis zum 01. 07 1977), nach denen z.B. die Frau zur<br />
Haushaltsführung verpflichtet war und nur berufstätig sein<br />
durfte, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie<br />
vereinbar war und nach denen die "elterliche <strong>Gewalt</strong>" in erster<br />
Linie dem Vater zustand.