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Gewalt von Männern gegenüber Frauen - Polizei Bayern

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13<br />

<strong>Frauen</strong>", sondern auch Umfang, Struktur und<br />

Entwicklung dieser Taten einschließlich der<br />

Reaktionen <strong>von</strong> Öffentlichkeit und Instanzen der<br />

formellen Sozialkontrolle: Während sich die<br />

KriminalitätsentWicklung und -kontrolle in anderen<br />

Straftatenbereichen wegen der jeweils sehr<br />

unterschiedlichen historischen, sozialen und vor<br />

allem auch strafrechtlichen und etrafprozessualen<br />

Gegebenheiten nur mit großen Einschränkungen<br />

international vergleichen lassen, gelten diese<br />

Ei nschränkungen für die <strong>Gewalt</strong>taten an <strong>Frauen</strong> in<br />

sehr viel geringerem Maße 1 *'.<br />

Als weitere Gemeinsamkeit zeigt sich, daß in allen<br />

diesen Ländern die Gründe und Hintergründe der<br />

Karriere des Themas "<strong>Gewalt</strong> gegen <strong>Frauen</strong>" nicht,<br />

sumi ndest nicht in erster Linie, Fragen der<br />

Statistik waren, also etwa einer erheblichen,<br />

besorgni serregenden quantitativen Zunahme di eser<br />

Straftaten, sondern Fragen der Neubewertung dieser<br />

Handlungen: Neu ist nicht das Ausmaß an "<strong>Gewalt</strong><br />

gegen <strong>Frauen</strong>" - das war früher mit Sicherheit sogar<br />

erheblich größer als haute" 1 - neu ist, daß diese<br />

4)Henn im folgenden solche Vergleiche insbesondere mit den USA<br />

und Großbritannien hergestellt werden, dann deshalb, weil vor<br />

allem die Entwicklungen und Diskussionen in diesen beiden<br />

Ländern umfassend publiziert worden sind.<br />

Zu entsprechenden Entwicklungen in anderen Ländern vgl.<br />

Hei nrichs 1986.<br />

5)Das zeigen schon die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen<br />

z.B. das eheliche Züchtigungsrecht (selbstverständlich nur für<br />

den Ehemann <strong>gegenüber</strong> seiner Frau, nicht etwa auch umgekehrt!)<br />

bis etwa 1900 gesetzliche Geltung hatte; das bis weit in dieses<br />

Jahrhundert hinein geltende "besondere <strong>Gewalt</strong> Verhältnis" <strong>von</strong><br />

<strong>Männern</strong> <strong>gegenüber</strong> <strong>Frauen</strong> wird auch an den Bestimmungen des Eheund<br />

Familienrechtes deutlich (geltend bis zum 01. 07/1958 bzw.<br />

bis zum 01. 07 1977), nach denen z.B. die Frau zur<br />

Haushaltsführung verpflichtet war und nur berufstätig sein<br />

durfte, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie<br />

vereinbar war und nach denen die "elterliche <strong>Gewalt</strong>" in erster<br />

Linie dem Vater zustand.

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