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Gewalt von Männern gegenüber Frauen - Polizei Bayern

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4. Befunde und Vorschlage zur polizeilichen Reaktion auf<br />

körperliche <strong>Gewalt</strong> <strong>von</strong> <strong>Männern</strong> an <strong>Frauen</strong><br />

Während am polizeilichen Umgang mit weiblichen Opfern <strong>von</strong><br />

sexuellen <strong>Gewalt</strong>taten vor allem die Art dieses Umganges<br />

kritisiert wird. richtet sich die Kritik an der polizeilichen<br />

Reaktion auf körperliche <strong>Gewalt</strong> an <strong>Frauen</strong> auf das Ausmaß dieser<br />

Reaktion: Der <strong>Polizei</strong> wird vorgeworfen - und das vor allem bei<br />

ihrer Reaktion auf "Familienstreitigkeiten" 1 ' 1 -, daß sie "zu<br />

wenig" tue, sich "zu sehr heraushalte", den Schwerpunkt ihrer<br />

Tätigkeit überwiegend in der "Streitschlichtung" und zu selten<br />

in einer "Strafverfolgung" des gewalttätigen tEhe)mannes sehe.<br />

Diese "zurückhaltende" Vorgehensweise der <strong>Polizei</strong> bei<br />

gewalttätigen Konflikten im sozialen Nahraum wirkt sich ver<br />

allem für weibliche Opfer (be)nachteilig(end) aus, da <strong>Frauen</strong> -<br />

aufgrund ihrer nach wie vor in vielen Fällen auf den privaten<br />

Bereich, den sozialen Nahraum begrenzten Lebenssphäre - vor<br />

allem hier Opfer <strong>von</strong> <strong>Gewalt</strong>taten werden.<br />

Denn 1986 wurden in <strong>Bayern</strong><br />

bei Körperverletzungen<br />

27% der <strong>Frauen</strong> durch<br />

Angehörige/Verwandte verletzt, aber nur<br />

6,5% der Männer;<br />

bei Mord/Totschlag<br />

44,1* der <strong>Frauen</strong> Opfer <strong>von</strong><br />

Angehörigen/Verwandten, aber nur 17,7%<br />

der Männer;<br />

und der private Raum <strong>von</strong> Wohnungen war Tatort<br />

bei Körperverletzungen<br />

1)Der Begriff "Familienstreitigkeiten" ist weder in der<br />

Literatur, noch im Gesetz definiert (nach § 223 II StGB bildet<br />

allerdings die Körperverletzung gegen Verwandte aufsteigender<br />

Linie einen Qualifikationstatbestand). Im polizeilichen<br />

Sprachgebrauch wird darunter im allgemeinen<br />

verstanden: "Auseinandersetzungen zwischen Familienangehörigen,<br />

die betroffene Mitglieder der Familie oder sonstige Zeugen wie<br />

Nachbarn, Bekannte usw. der <strong>Polizei</strong> zur Kenntnis bzw. Anzeige<br />

bringen, um Gefahren zu verhindern oder/und strafbare<br />

Handlungen anzuzeigen" (DPolBl 2/1963,4).

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