03.07.2014 Aufrufe

PC Games Hardware Magazin Ebay-Schnäppchen (Vorschau)

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special | <strong>Ebay</strong>-<strong>Schnäppchen</strong><br />

Privatperson in Deutschland gesendet<br />

wird und ausschließlich zum<br />

persönlichen Ge- oder Verbrauch im<br />

Haushalt des Empfängers bestimmt<br />

ist. Bis zu einer Wertgrenze von 45<br />

Euro werden keine Einfuhrabgaben<br />

erhoben. Bei einem Gesamtwert<br />

von über 45 Euro bis 700 Euro wird<br />

ein pauschaler Abgabensatz (Einfuhrumsatzsteuer)<br />

von 17,5 Prozent<br />

(bzw. je nach Nicht-EU-Land 15<br />

Prozent) erhoben. Der niedrigere<br />

pauschalisierte Abgabensatz von 15<br />

Prozent kommt beispielsweise zur<br />

Anwendung, wenn die Ware aus<br />

der Schweiz, der Türkei oder aus<br />

Thailand kommt. Nicht hingegen,<br />

wenn die Ware aus Kanada, Australien,<br />

Neuseeland, Taiwan, Japan<br />

oder den USA versandt wird. Maßgebend<br />

ist jeweils das Bestehen einer<br />

Präferenzregelung, die tagesaktuell<br />

auf der Website des deutschen Zolls<br />

abgefragt werden kann. Ab 701 Euro<br />

kommen zusätzlich Zollabgaben, basierend<br />

auf dem Zollsatz, hinzu. Beträgt<br />

die Einfuhrabgabe weniger als<br />

5 Euro, wird auf die Erhebung verzichtet.<br />

Für bestimmte Waren kann<br />

die Einfuhr verweigert werden. Dies<br />

gilt insbesondere für technische Geräte<br />

ohne sichtbare CE-Kennzeichnung.<br />

Achten Sie daher darauf, dass<br />

die gekaufte Ware den EU-Normen<br />

entspricht und hierfür Zertifikate<br />

mitgeliefert werden.<br />

Zollabgaben und Steuern:<br />

Reiseverkehr<br />

Ebenfalls beliebt ist das Verbringen<br />

von Waren über den Reiseverkehr,<br />

sei es per Flugzeug, Bahn oder<br />

Schiff. Die Gelegenheit bietet sich<br />

insbesondere bei Urlaubsausflügen<br />

in Länder mit günstigen Währungen,<br />

um so Preisvorteile für sich<br />

herauszuholen. Werden Waren<br />

über den Reiseverkehr eingeführt,<br />

gelten andere Wertgrenzen. Grundsätzlich<br />

sind Waren mit einem Gesamtwert<br />

von bis zu 300 Euro von<br />

der Einfuhrumsatzsteuer freigestellt.<br />

Wird die Ware bei Flug- oder<br />

Seereisen eingeführt, beträgt die<br />

Wertgrenze 430 Euro. Ist der Reisende<br />

jünger als 15 Jahre, ist diesem<br />

einen Warenwert von bis zu 175<br />

Euro freigestellt. Über diesen Wertgrenzen<br />

wird Einfuhrumsatzsteuer<br />

fällig. Die Einfuhrumsatzsteuer bemisst<br />

sich auch hier anhand eines<br />

pauschalisierten Abgabensatzes,<br />

solange der Warenwert 700 Euro<br />

nicht übersteigt.<br />

Insbesondere Flugreisende müssen<br />

jedoch einen wichtigen Fallstrick<br />

beachten: Wer das Flugzeug verlassen<br />

und sein Gepäck aufgesammelt<br />

hat, muss vor dem Verlassen<br />

des Terminals bestimmte Zollausgänge<br />

durchqueren. Zur Auswahl<br />

stehen zwei Ausgänge, die durch<br />

unterschiedliche Farben kenntlich<br />

gemacht sind: Rot und Grün. Der<br />

grüne Ausgang kann gewählt werden,<br />

wenn keine anmeldepflichtige<br />

Ware eingeführt wird. Der rote Ausgang<br />

hingegen ist für die Anmeldung<br />

von Waren vorgesehen. Im<br />

Zweifel sollten Sie daher den roten<br />

Ausgang wählen. Durchqueren Sie<br />

nämlich den grünen Ausgang, wird<br />

dies als konkludente Abgabe einer<br />

Zollanmeldung (d. h. Sie haben<br />

nichts zu verzollen) angesehen.<br />

Na, haben Sie den unscheinbaren Hinweis im Auktionstext entdeckt? Obwohl mit<br />

„128 GB“ beworben, garantiert der <strong>Ebay</strong>-Händler lediglich 8 GB Speicherplatz.<br />

Werden Sie kontrolliert und es werden<br />

dennoch einfuhrumsatzsteuerpflichtige<br />

Waren gefunden, kann<br />

ein Steuerstrafverfahren drohen.<br />

Zudem müssen Sie einen Betrag<br />

in Höhe der Einfuhrumsatzsteuer<br />

zahlen, der als Strafzuschlag ausgestaltet<br />

ist.<br />

Betrugsfalle <strong>Ebay</strong><br />

Das Auktionshaus <strong>Ebay</strong> hat sich im<br />

Laufe der Zeit auch zu einem Tummelplatz<br />

für betrügerische Angebote<br />

entwickelt. Zunehmend sind<br />

jedoch auch andere Plattformen betroffen.<br />

Verlockend niedrigere Preise,<br />

im Vergleich zum Marktwert,<br />

sollten den aufmerksamen Käufer<br />

alarmieren, um schon im Vorfeld<br />

Ärger und Aufwand zu vermeiden.<br />

Sind Sie sich unsicher, besuchen<br />

Sie das Impressum des Händlers.<br />

Dort finden Sie ausführliche Informationen<br />

zum Sitz der Gesellschaft<br />

und den verantwortlichen<br />

Personen. Typische Elemente eines<br />

Impressums sind der Name der Gesellschaft,<br />

ihre Rechtsform, die Anschrift<br />

und Kontaktangaben. Eine<br />

Telefonnummer ist nicht zwingend<br />

erforderlich, steigert jedoch u. U.<br />

die Vertrauenswürdigkeit. Zwingend<br />

ist ferner die Angabe einer<br />

Handelsregister- und Umsatzsteuer-<br />

oder Wirtschaftsidentifikationsnummer.<br />

Die Handelsregisternummer<br />

lässt sich beispielsweise online<br />

über das gemeinsame Registerportal<br />

der Länder (www.handelsregister.de)<br />

überprüfen. Weitergehende<br />

Angaben, wie den veröffentlichten<br />

Jahresabschluss, finden Sie auf<br />

der Website des Bundesanzeigers<br />

(www.unternehmensregister.de).<br />

Eine gesteigerte Vorsicht ist zudem<br />

bei Gesellschaften geboten, die in<br />

einer ausländischen Rechtsform<br />

organisiert sind. Eine beliebte<br />

Rechtsform ist die Limited Company<br />

(Ltd.), welche nicht nur im Vereinigten<br />

Königreich Großbritannien<br />

zahlreich vertreten ist, sondern<br />

auch in anderen ehemaligen Kolonien<br />

von Großbritannien (Hong<br />

Kong) abgewandelt existiert. Da<br />

ihre Gründung mitunter nur wenige<br />

Stunden dauert und ein Haftungskapital<br />

von lediglich einem<br />

britischen Pfund notwendig ist,<br />

steigt die Gefahr einer missbräuchlichen<br />

Verwendung.<br />

Sollten Sie bereits Opfer eines<br />

Betrugsfalles geworden sein, bieten<br />

sich mehrere Möglichkeiten<br />

an: Melden Sie dem Betreiber der<br />

Handelsplattform den Vorfall.<br />

Überprüfen Sie zudem, ob schon<br />

andere Käufer in einschlägigen Internetforen<br />

von ihren Erfahrungen<br />

berichten. Weisen Sie den Betreiber<br />

der Handelsplattform auf diese<br />

Fundstellen hin. Sollten Sie mit<br />

Paypal bezahlt haben, nehmen Sie<br />

den Käuferschutz in Anspruch. Die<br />

Erfahrungsberichte zeigen, dass<br />

Paypal dann auch überaus käuferfreundlich<br />

reagiert und von sich<br />

aus Rückbuchungen vornimmt.<br />

Fechten Sie den Kaufvertrag wegen<br />

arglistiger Täuschung (§ 123 Abs.<br />

1 BGB) an. Achten Sie darauf, dass<br />

die Anfechtungserklärung dem<br />

Verkäufer zugeht und er Kenntnis<br />

von dieser erlangt. Ferner bietet<br />

sich das Erstatten einer Strafanzeige<br />

an. Achten Sie jedoch darauf,<br />

dass auch konkrete Hinweise auf<br />

einen Betrugsfall vorliegen. Unbegründete<br />

Strafanzeigen kombiniert<br />

mit von Ihnen öffentlich vorgetragenen<br />

(unwahren) Tatsachenbehauptungen<br />

können schnell nach<br />

hinten losgehen und Ihnen gegenüber<br />

Ansprüche zur Folge haben.<br />

Konsultieren Sie im Zweifel einen<br />

Rechtsanwalt oder informieren Sie<br />

Ihre Rechtsschutzversicherung, sofern<br />

vorhanden.<br />

Ebenso beliebt ist es, im „Kleingedruckten“<br />

auf Fehler oder Einschränkungen<br />

hinzuweisen. So wird<br />

schnell mal ein USB-Stick mit 128<br />

GByte Speicherplatz zum 8-GByte-<br />

Modell. Der Verkäufer stellt sich quer<br />

– mit der Aussage, in der Artikelbeschreibung<br />

darauf hingewiesen zu<br />

haben. Fraglich ist, ob ein solcher<br />

Hinweis eine Täuschungshandlung<br />

abwehrt oder ob doch eine<br />

Offenbarungspflicht seitens des<br />

Verkäufers besteht. Die Verletzung<br />

der Offenbarungspflicht kann eine<br />

Täuschungshandlung begründen.<br />

Eine solche Offenbarungspflicht<br />

kann sich nach Treu und Glauben<br />

und den Anforderungen des Verkehrs<br />

unter Gesamtwürdigung der<br />

Umstände ergeben [Prütting/Wegen/Weinreich,<br />

BGB-Kommentar, 6.<br />

Auflage, 2011, § 123 Rn. 12]. Daraus<br />

folgt, dass der Verkäufer auf Fehler<br />

bzw. erhebliche Einschränkungen<br />

in deutlich hervorgehobener Form<br />

hinweisen muss. Ein versteckter<br />

Hinweis irgendwo im Text oder gar<br />

in verkleinerter Schrift reicht daher<br />

nicht aus.<br />

(cg/sw)<br />

10<br />

<strong>PC</strong> <strong>Games</strong> <strong>Hardware</strong> | 08/14<br />

www.pcgameshardware.de

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