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special | <strong>Ebay</strong>-<strong>Schnäppchen</strong><br />
Privatperson in Deutschland gesendet<br />
wird und ausschließlich zum<br />
persönlichen Ge- oder Verbrauch im<br />
Haushalt des Empfängers bestimmt<br />
ist. Bis zu einer Wertgrenze von 45<br />
Euro werden keine Einfuhrabgaben<br />
erhoben. Bei einem Gesamtwert<br />
von über 45 Euro bis 700 Euro wird<br />
ein pauschaler Abgabensatz (Einfuhrumsatzsteuer)<br />
von 17,5 Prozent<br />
(bzw. je nach Nicht-EU-Land 15<br />
Prozent) erhoben. Der niedrigere<br />
pauschalisierte Abgabensatz von 15<br />
Prozent kommt beispielsweise zur<br />
Anwendung, wenn die Ware aus<br />
der Schweiz, der Türkei oder aus<br />
Thailand kommt. Nicht hingegen,<br />
wenn die Ware aus Kanada, Australien,<br />
Neuseeland, Taiwan, Japan<br />
oder den USA versandt wird. Maßgebend<br />
ist jeweils das Bestehen einer<br />
Präferenzregelung, die tagesaktuell<br />
auf der Website des deutschen Zolls<br />
abgefragt werden kann. Ab 701 Euro<br />
kommen zusätzlich Zollabgaben, basierend<br />
auf dem Zollsatz, hinzu. Beträgt<br />
die Einfuhrabgabe weniger als<br />
5 Euro, wird auf die Erhebung verzichtet.<br />
Für bestimmte Waren kann<br />
die Einfuhr verweigert werden. Dies<br />
gilt insbesondere für technische Geräte<br />
ohne sichtbare CE-Kennzeichnung.<br />
Achten Sie daher darauf, dass<br />
die gekaufte Ware den EU-Normen<br />
entspricht und hierfür Zertifikate<br />
mitgeliefert werden.<br />
Zollabgaben und Steuern:<br />
Reiseverkehr<br />
Ebenfalls beliebt ist das Verbringen<br />
von Waren über den Reiseverkehr,<br />
sei es per Flugzeug, Bahn oder<br />
Schiff. Die Gelegenheit bietet sich<br />
insbesondere bei Urlaubsausflügen<br />
in Länder mit günstigen Währungen,<br />
um so Preisvorteile für sich<br />
herauszuholen. Werden Waren<br />
über den Reiseverkehr eingeführt,<br />
gelten andere Wertgrenzen. Grundsätzlich<br />
sind Waren mit einem Gesamtwert<br />
von bis zu 300 Euro von<br />
der Einfuhrumsatzsteuer freigestellt.<br />
Wird die Ware bei Flug- oder<br />
Seereisen eingeführt, beträgt die<br />
Wertgrenze 430 Euro. Ist der Reisende<br />
jünger als 15 Jahre, ist diesem<br />
einen Warenwert von bis zu 175<br />
Euro freigestellt. Über diesen Wertgrenzen<br />
wird Einfuhrumsatzsteuer<br />
fällig. Die Einfuhrumsatzsteuer bemisst<br />
sich auch hier anhand eines<br />
pauschalisierten Abgabensatzes,<br />
solange der Warenwert 700 Euro<br />
nicht übersteigt.<br />
Insbesondere Flugreisende müssen<br />
jedoch einen wichtigen Fallstrick<br />
beachten: Wer das Flugzeug verlassen<br />
und sein Gepäck aufgesammelt<br />
hat, muss vor dem Verlassen<br />
des Terminals bestimmte Zollausgänge<br />
durchqueren. Zur Auswahl<br />
stehen zwei Ausgänge, die durch<br />
unterschiedliche Farben kenntlich<br />
gemacht sind: Rot und Grün. Der<br />
grüne Ausgang kann gewählt werden,<br />
wenn keine anmeldepflichtige<br />
Ware eingeführt wird. Der rote Ausgang<br />
hingegen ist für die Anmeldung<br />
von Waren vorgesehen. Im<br />
Zweifel sollten Sie daher den roten<br />
Ausgang wählen. Durchqueren Sie<br />
nämlich den grünen Ausgang, wird<br />
dies als konkludente Abgabe einer<br />
Zollanmeldung (d. h. Sie haben<br />
nichts zu verzollen) angesehen.<br />
Na, haben Sie den unscheinbaren Hinweis im Auktionstext entdeckt? Obwohl mit<br />
„128 GB“ beworben, garantiert der <strong>Ebay</strong>-Händler lediglich 8 GB Speicherplatz.<br />
Werden Sie kontrolliert und es werden<br />
dennoch einfuhrumsatzsteuerpflichtige<br />
Waren gefunden, kann<br />
ein Steuerstrafverfahren drohen.<br />
Zudem müssen Sie einen Betrag<br />
in Höhe der Einfuhrumsatzsteuer<br />
zahlen, der als Strafzuschlag ausgestaltet<br />
ist.<br />
Betrugsfalle <strong>Ebay</strong><br />
Das Auktionshaus <strong>Ebay</strong> hat sich im<br />
Laufe der Zeit auch zu einem Tummelplatz<br />
für betrügerische Angebote<br />
entwickelt. Zunehmend sind<br />
jedoch auch andere Plattformen betroffen.<br />
Verlockend niedrigere Preise,<br />
im Vergleich zum Marktwert,<br />
sollten den aufmerksamen Käufer<br />
alarmieren, um schon im Vorfeld<br />
Ärger und Aufwand zu vermeiden.<br />
Sind Sie sich unsicher, besuchen<br />
Sie das Impressum des Händlers.<br />
Dort finden Sie ausführliche Informationen<br />
zum Sitz der Gesellschaft<br />
und den verantwortlichen<br />
Personen. Typische Elemente eines<br />
Impressums sind der Name der Gesellschaft,<br />
ihre Rechtsform, die Anschrift<br />
und Kontaktangaben. Eine<br />
Telefonnummer ist nicht zwingend<br />
erforderlich, steigert jedoch u. U.<br />
die Vertrauenswürdigkeit. Zwingend<br />
ist ferner die Angabe einer<br />
Handelsregister- und Umsatzsteuer-<br />
oder Wirtschaftsidentifikationsnummer.<br />
Die Handelsregisternummer<br />
lässt sich beispielsweise online<br />
über das gemeinsame Registerportal<br />
der Länder (www.handelsregister.de)<br />
überprüfen. Weitergehende<br />
Angaben, wie den veröffentlichten<br />
Jahresabschluss, finden Sie auf<br />
der Website des Bundesanzeigers<br />
(www.unternehmensregister.de).<br />
Eine gesteigerte Vorsicht ist zudem<br />
bei Gesellschaften geboten, die in<br />
einer ausländischen Rechtsform<br />
organisiert sind. Eine beliebte<br />
Rechtsform ist die Limited Company<br />
(Ltd.), welche nicht nur im Vereinigten<br />
Königreich Großbritannien<br />
zahlreich vertreten ist, sondern<br />
auch in anderen ehemaligen Kolonien<br />
von Großbritannien (Hong<br />
Kong) abgewandelt existiert. Da<br />
ihre Gründung mitunter nur wenige<br />
Stunden dauert und ein Haftungskapital<br />
von lediglich einem<br />
britischen Pfund notwendig ist,<br />
steigt die Gefahr einer missbräuchlichen<br />
Verwendung.<br />
Sollten Sie bereits Opfer eines<br />
Betrugsfalles geworden sein, bieten<br />
sich mehrere Möglichkeiten<br />
an: Melden Sie dem Betreiber der<br />
Handelsplattform den Vorfall.<br />
Überprüfen Sie zudem, ob schon<br />
andere Käufer in einschlägigen Internetforen<br />
von ihren Erfahrungen<br />
berichten. Weisen Sie den Betreiber<br />
der Handelsplattform auf diese<br />
Fundstellen hin. Sollten Sie mit<br />
Paypal bezahlt haben, nehmen Sie<br />
den Käuferschutz in Anspruch. Die<br />
Erfahrungsberichte zeigen, dass<br />
Paypal dann auch überaus käuferfreundlich<br />
reagiert und von sich<br />
aus Rückbuchungen vornimmt.<br />
Fechten Sie den Kaufvertrag wegen<br />
arglistiger Täuschung (§ 123 Abs.<br />
1 BGB) an. Achten Sie darauf, dass<br />
die Anfechtungserklärung dem<br />
Verkäufer zugeht und er Kenntnis<br />
von dieser erlangt. Ferner bietet<br />
sich das Erstatten einer Strafanzeige<br />
an. Achten Sie jedoch darauf,<br />
dass auch konkrete Hinweise auf<br />
einen Betrugsfall vorliegen. Unbegründete<br />
Strafanzeigen kombiniert<br />
mit von Ihnen öffentlich vorgetragenen<br />
(unwahren) Tatsachenbehauptungen<br />
können schnell nach<br />
hinten losgehen und Ihnen gegenüber<br />
Ansprüche zur Folge haben.<br />
Konsultieren Sie im Zweifel einen<br />
Rechtsanwalt oder informieren Sie<br />
Ihre Rechtsschutzversicherung, sofern<br />
vorhanden.<br />
Ebenso beliebt ist es, im „Kleingedruckten“<br />
auf Fehler oder Einschränkungen<br />
hinzuweisen. So wird<br />
schnell mal ein USB-Stick mit 128<br />
GByte Speicherplatz zum 8-GByte-<br />
Modell. Der Verkäufer stellt sich quer<br />
– mit der Aussage, in der Artikelbeschreibung<br />
darauf hingewiesen zu<br />
haben. Fraglich ist, ob ein solcher<br />
Hinweis eine Täuschungshandlung<br />
abwehrt oder ob doch eine<br />
Offenbarungspflicht seitens des<br />
Verkäufers besteht. Die Verletzung<br />
der Offenbarungspflicht kann eine<br />
Täuschungshandlung begründen.<br />
Eine solche Offenbarungspflicht<br />
kann sich nach Treu und Glauben<br />
und den Anforderungen des Verkehrs<br />
unter Gesamtwürdigung der<br />
Umstände ergeben [Prütting/Wegen/Weinreich,<br />
BGB-Kommentar, 6.<br />
Auflage, 2011, § 123 Rn. 12]. Daraus<br />
folgt, dass der Verkäufer auf Fehler<br />
bzw. erhebliche Einschränkungen<br />
in deutlich hervorgehobener Form<br />
hinweisen muss. Ein versteckter<br />
Hinweis irgendwo im Text oder gar<br />
in verkleinerter Schrift reicht daher<br />
nicht aus.<br />
(cg/sw)<br />
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