ABBA 2004 - MDK
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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
Werkstatt für behinderte Menschen nicht als Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit.<br />
AU kann auch während einer Belastungserprobung und einer Arbeitstherapie<br />
bestehen.<br />
(3) Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der<br />
Lage sind, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten 4 . Dabei<br />
ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.<br />
Wird bei Arbeitslosen innerhalb der ersten sechs Wochen der AU erkennbar,<br />
dass die AU voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, ist das auch auf<br />
der AU-Bescheinigung zu vermerken. 5<br />
(4) Versicherte, bei denen nach Eintritt der AU das Beschäftigungsverhältnis endet und<br />
die aktuell keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt haben (An- und Ungelernte),<br />
sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie weder die letzte noch eine ähnliche Tätigkeit<br />
nicht mehr oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben<br />
können. Die Krankenkasse informiert den Vertragsarzt über der Ende der Beschäftigung<br />
und darüber, dass es sich um einen an- oder ungelernten Arbeitnehmer handelt<br />
und nennt ähnlich geartete Tätigkeiten. Beginnt während der AU ein neues Beschäftigungsverhältnis,<br />
so beurteilt sich die AU ab diesem Zeitpunkt nach dem Anforderungsprofil<br />
des neuen Arbeitsplatzes.<br />
(5) Die Beurteilung der AU setzt die Befragung des Versicherten durch den Arzt zur aktuell<br />
ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen<br />
voraus. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer<br />
der AU zu berücksichtigen. Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit<br />
zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang<br />
erkennbar sein.<br />
3.1.2 AU und Fähigkeitsstörung / Beeinträchtigung 6 [Beeinträchtigung der Aktivität<br />
/ Beeinträchtigung der Teilhabe] 7<br />
Arbeitsunfähigkeit hat immer eine berufliche und eine medizinische Komponente. Letztere ist<br />
differenziert zu bewerten, denn es kommt nicht auf die Bezeichnung bzw. auf die pathologischen<br />
Inhalte einer Diagnose an, sondern nur darauf, ob die Folgen der Krankheit das Ausüben<br />
der bisherigen Tätigkeit verhindern. Dies wird durch den Nachweis von Fähigkeitsstörung<br />
[Beeinträchtigung der Aktivität] und / oder von Beeinträchtigung [Beeinträchtigung der<br />
Teilhabe] belegt.<br />
Beispiel: Die Diagnose Herzinfarkt bzw. Zustand nach Herzinfarkt begründet für sich allein<br />
grundsätzlich keine AU, denn es kann sich um einen Zustand ohne jegliche<br />
funktionelle Defizite handeln. Bestehen jedoch als Herzinfarktfolge schwere Rhythmusstörungen<br />
mit Schwindelattacken, die der Funktionsdiagnose „körperliche Minderbelastbarkeit<br />
bei gestörter Herzfunktion nach einem Herzinfarkt“ entspricht, ist von AU<br />
selbst für leichte Tätigkeiten auszugehen.<br />
3.1.3 Krankengeld<br />
Sofern die Krankheit bei dem Versicherten AU verursacht, besteht gegenüber der Krankenkasse<br />
Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb eines starren<br />
Dreijahreszeitraums. Tritt zu der ersten Krankheit eine weitere hinzu, wird die Höchstanspruchsdauer<br />
nicht verlängert. Bei Erreichen der Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen<br />
wird die Zahlung eingestellt, nachdem der Versicherte vorher von der Krankenkasse entsprechend<br />
schriftlich informiert wurde. Mit der Einstellung der Krankengeldzahlung endet<br />
4 siehe Kapitel 3.2: Arbeitsförderung und Anhang 5, C: AU-relevante Sozialgesetzgebung<br />
5 analog § 125 SGB III<br />
6 Begriffe der ICIDH (International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps)<br />
7 Begriffe der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health )<br />
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