18.07.2014 Aufrufe

ABBA 2004 - MDK

ABBA 2004 - MDK

ABBA 2004 - MDK

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />

Werkstatt für behinderte Menschen nicht als Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit.<br />

AU kann auch während einer Belastungserprobung und einer Arbeitstherapie<br />

bestehen.<br />

(3) Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der<br />

Lage sind, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten 4 . Dabei<br />

ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.<br />

Wird bei Arbeitslosen innerhalb der ersten sechs Wochen der AU erkennbar,<br />

dass die AU voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, ist das auch auf<br />

der AU-Bescheinigung zu vermerken. 5<br />

(4) Versicherte, bei denen nach Eintritt der AU das Beschäftigungsverhältnis endet und<br />

die aktuell keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt haben (An- und Ungelernte),<br />

sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie weder die letzte noch eine ähnliche Tätigkeit<br />

nicht mehr oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben<br />

können. Die Krankenkasse informiert den Vertragsarzt über der Ende der Beschäftigung<br />

und darüber, dass es sich um einen an- oder ungelernten Arbeitnehmer handelt<br />

und nennt ähnlich geartete Tätigkeiten. Beginnt während der AU ein neues Beschäftigungsverhältnis,<br />

so beurteilt sich die AU ab diesem Zeitpunkt nach dem Anforderungsprofil<br />

des neuen Arbeitsplatzes.<br />

(5) Die Beurteilung der AU setzt die Befragung des Versicherten durch den Arzt zur aktuell<br />

ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen<br />

voraus. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer<br />

der AU zu berücksichtigen. Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit<br />

zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang<br />

erkennbar sein.<br />

3.1.2 AU und Fähigkeitsstörung / Beeinträchtigung 6 [Beeinträchtigung der Aktivität<br />

/ Beeinträchtigung der Teilhabe] 7<br />

Arbeitsunfähigkeit hat immer eine berufliche und eine medizinische Komponente. Letztere ist<br />

differenziert zu bewerten, denn es kommt nicht auf die Bezeichnung bzw. auf die pathologischen<br />

Inhalte einer Diagnose an, sondern nur darauf, ob die Folgen der Krankheit das Ausüben<br />

der bisherigen Tätigkeit verhindern. Dies wird durch den Nachweis von Fähigkeitsstörung<br />

[Beeinträchtigung der Aktivität] und / oder von Beeinträchtigung [Beeinträchtigung der<br />

Teilhabe] belegt.<br />

Beispiel: Die Diagnose Herzinfarkt bzw. Zustand nach Herzinfarkt begründet für sich allein<br />

grundsätzlich keine AU, denn es kann sich um einen Zustand ohne jegliche<br />

funktionelle Defizite handeln. Bestehen jedoch als Herzinfarktfolge schwere Rhythmusstörungen<br />

mit Schwindelattacken, die der Funktionsdiagnose „körperliche Minderbelastbarkeit<br />

bei gestörter Herzfunktion nach einem Herzinfarkt“ entspricht, ist von AU<br />

selbst für leichte Tätigkeiten auszugehen.<br />

3.1.3 Krankengeld<br />

Sofern die Krankheit bei dem Versicherten AU verursacht, besteht gegenüber der Krankenkasse<br />

Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb eines starren<br />

Dreijahreszeitraums. Tritt zu der ersten Krankheit eine weitere hinzu, wird die Höchstanspruchsdauer<br />

nicht verlängert. Bei Erreichen der Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen<br />

wird die Zahlung eingestellt, nachdem der Versicherte vorher von der Krankenkasse entsprechend<br />

schriftlich informiert wurde. Mit der Einstellung der Krankengeldzahlung endet<br />

4 siehe Kapitel 3.2: Arbeitsförderung und Anhang 5, C: AU-relevante Sozialgesetzgebung<br />

5 analog § 125 SGB III<br />

6 Begriffe der ICIDH (International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps)<br />

7 Begriffe der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health )<br />

11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!