18.07.2014 Aufrufe

ABBA 2004 - MDK

ABBA 2004 - MDK

ABBA 2004 - MDK

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />

nicht vollendet hat, notwendig ist und eine Arbeitsaufnahme nicht möglich ist. Dieser Anspruch<br />

ist auf längstens 10 bzw. 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt.<br />

§ 47 SGB V<br />

regelt die Höhe und Berechnung des Krankengeldes. Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert<br />

des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgeltes und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung<br />

unterliegt. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90<br />

vom Hundert des Nettoarbeitsentgeltes nicht überschreiten. Das Krankengeld für arbeitslose<br />

Versicherte wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder<br />

des Unterhaltsgeldes ab dem Beginn der AU gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen<br />

hat.<br />

§ 48 SGB V<br />

regelt die Dauer des Krankengeldanspruches. Nach 78 Wochen AU wegen der selben Erkrankung<br />

innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren wird die Krankengeldzahlung von der<br />

Krankenkasse eingestellt, d. h. es kommt zur Leistungsunterbrechung bzw. zum Leistungsende.<br />

Tritt während der AU eine weitere (andere) Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht<br />

verlängert. Um einen neuen Krankengeldanspruch im folgenden 3-Jahres-Zeitraum zu erwerben,<br />

müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:<br />

- nach der Aussteuerung durch die Krankenkasse wegen Krankheit A darf für sechs Monate<br />

keine AU wegen Krankheit A vorgelegen haben, der Versicherte darf nicht erwerbsunfähig<br />

gewesen sein, er war erwerbstätig oder hat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung<br />

gestanden.<br />

§ 49 SGB V<br />

regelt das Ruhen des Krankengeldes. Das Krankengeld ruht für Zeiten einer Freistellung von<br />

der Arbeitsleistung solange eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird, z. B. Entgeltfortzahlung<br />

(Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld gelten nicht als Arbeitsentgelt), Elternzeit<br />

usw.<br />

§ 50 SGB V<br />

Das Krankengeld endet (Rente wegen voller Erwerbsminderung) bzw. wird um den Zahlbetrag<br />

gekürzt (Rente wegen teilweisen Erwerbsminderung), wenn die Rente von einem Zeitpunkt<br />

nach Beginn der AU anerkannt wird.<br />

§ 51 SGB V<br />

regelt den Antrag auf Rehabilitation und den Wegfall des Krankengeldes. Versicherte, deren<br />

Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die<br />

Krankenkasse eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Maßnahmen<br />

zur Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger zu stellen haben. Stellen Versicherte<br />

innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf<br />

der Frist. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, lebt dieser Anspruch auf<br />

Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.<br />

§ 74 SGB V<br />

regelt die Verfahrensweisen einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.<br />

Während der stufenweisen Wiedereingliederung liegt AU vor.<br />

§ 275 SGB V<br />

umfasst die Begutachtungs- und die Beratungsaufgaben des <strong>MDK</strong>.<br />

§ 276 SGB V<br />

regelt die Zusammenarbeit. Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst<br />

die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte<br />

zu erteilen. Die Leistungserbringer (z. B. Vertragsarzt) sind verpflichtet, Sozialdaten unmittelbar<br />

an den <strong>MDK</strong> zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung<br />

erforderlich ist.<br />

87

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!