ABBA 2004 - MDK
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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
nicht vollendet hat, notwendig ist und eine Arbeitsaufnahme nicht möglich ist. Dieser Anspruch<br />
ist auf längstens 10 bzw. 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt.<br />
§ 47 SGB V<br />
regelt die Höhe und Berechnung des Krankengeldes. Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert<br />
des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgeltes und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung<br />
unterliegt. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90<br />
vom Hundert des Nettoarbeitsentgeltes nicht überschreiten. Das Krankengeld für arbeitslose<br />
Versicherte wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder<br />
des Unterhaltsgeldes ab dem Beginn der AU gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen<br />
hat.<br />
§ 48 SGB V<br />
regelt die Dauer des Krankengeldanspruches. Nach 78 Wochen AU wegen der selben Erkrankung<br />
innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren wird die Krankengeldzahlung von der<br />
Krankenkasse eingestellt, d. h. es kommt zur Leistungsunterbrechung bzw. zum Leistungsende.<br />
Tritt während der AU eine weitere (andere) Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht<br />
verlängert. Um einen neuen Krankengeldanspruch im folgenden 3-Jahres-Zeitraum zu erwerben,<br />
müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:<br />
- nach der Aussteuerung durch die Krankenkasse wegen Krankheit A darf für sechs Monate<br />
keine AU wegen Krankheit A vorgelegen haben, der Versicherte darf nicht erwerbsunfähig<br />
gewesen sein, er war erwerbstätig oder hat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung<br />
gestanden.<br />
§ 49 SGB V<br />
regelt das Ruhen des Krankengeldes. Das Krankengeld ruht für Zeiten einer Freistellung von<br />
der Arbeitsleistung solange eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird, z. B. Entgeltfortzahlung<br />
(Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld gelten nicht als Arbeitsentgelt), Elternzeit<br />
usw.<br />
§ 50 SGB V<br />
Das Krankengeld endet (Rente wegen voller Erwerbsminderung) bzw. wird um den Zahlbetrag<br />
gekürzt (Rente wegen teilweisen Erwerbsminderung), wenn die Rente von einem Zeitpunkt<br />
nach Beginn der AU anerkannt wird.<br />
§ 51 SGB V<br />
regelt den Antrag auf Rehabilitation und den Wegfall des Krankengeldes. Versicherte, deren<br />
Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die<br />
Krankenkasse eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Maßnahmen<br />
zur Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger zu stellen haben. Stellen Versicherte<br />
innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf<br />
der Frist. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, lebt dieser Anspruch auf<br />
Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.<br />
§ 74 SGB V<br />
regelt die Verfahrensweisen einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.<br />
Während der stufenweisen Wiedereingliederung liegt AU vor.<br />
§ 275 SGB V<br />
umfasst die Begutachtungs- und die Beratungsaufgaben des <strong>MDK</strong>.<br />
§ 276 SGB V<br />
regelt die Zusammenarbeit. Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst<br />
die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte<br />
zu erteilen. Die Leistungserbringer (z. B. Vertragsarzt) sind verpflichtet, Sozialdaten unmittelbar<br />
an den <strong>MDK</strong> zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung<br />
erforderlich ist.<br />
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