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ABBA 2004 - MDK

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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />

C 9. Opferentschädigungsgesetz (OEG)<br />

§§ 1 und 2<br />

Anspruch der Versorgung für Opfer von Gewalttaten<br />

Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug<br />

infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere<br />

Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten<br />

hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in<br />

entsprechender Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz. Weitere<br />

Einzelheiten sind in §§ 1 und 2 geregelt. Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte<br />

die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen<br />

Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.<br />

§§ 3 und 4<br />

Anspruch des Geschädigten / Kostenträger<br />

Treffen Ansprüche nach diesem Gesetz mit Ansprüchen aus einer Schädigung i. S. des § 1<br />

Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung<br />

des Bundesversorgungsgesetz vorsehen, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der<br />

durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche<br />

Rente festzusetzen. Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in<br />

dem die Schädigung eingetreten ist. Sind hierüber Feststellungen nicht möglich, so ist das<br />

Land Kostenträger, in dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hatte. Bei Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs und Schädigungsort außerhalb<br />

des Geltungsbereichs sei der Bund Kostenträger.<br />

C 10. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)<br />

§ 3 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />

Wird ein Arbeitnehmer durch AU infolge Krankheit an seiner Beschäftigung gehindert, ohne<br />

dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />

durch den Arbeitgeber für die Zeit der AU bis zu einer Dauer von 6 Wochen. Wird der Arbeitnehmer<br />

infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten<br />

AU den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von 6 Wochen nicht, wenn er vor der erneuten<br />

AU mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn<br />

der AU infolge derselben Krankheit eine Frist von mindestens 12 Monaten bereits abgelaufen<br />

ist.<br />

§§ 4 und 5 EFZG Höhe, Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitsentgelts<br />

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die AU und deren voraussichtliche Dauer<br />

unverzüglich mitzuteilen. Dauert die AU länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer<br />

eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der AU sowie deren voraussichtlichen Dauer<br />

spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt,<br />

die Vorlage der ärztlichen AU-Bescheinigung früher zu verlangen. Auch bei Auslandsaufenthalt<br />

ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber über die AU und deren voraussichtliche<br />

Dauer sofort zu informieren. Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,<br />

ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit<br />

zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Durch Tarifverträge können abweichende Bemessungsgrundlagen<br />

des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes festgelegt werden.<br />

§ 8 EFZG Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

regelt die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der<br />

Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber<br />

das Arbeitsverhältnis aus Anlass der AU kündigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf<br />

der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Beginn der AU, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf, endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.<br />

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