ABBA 2004 - MDK
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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
C 9. Opferentschädigungsgesetz (OEG)<br />
§§ 1 und 2<br />
Anspruch der Versorgung für Opfer von Gewalttaten<br />
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug<br />
infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere<br />
Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten<br />
hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in<br />
entsprechender Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz. Weitere<br />
Einzelheiten sind in §§ 1 und 2 geregelt. Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte<br />
die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen<br />
Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.<br />
§§ 3 und 4<br />
Anspruch des Geschädigten / Kostenträger<br />
Treffen Ansprüche nach diesem Gesetz mit Ansprüchen aus einer Schädigung i. S. des § 1<br />
Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung<br />
des Bundesversorgungsgesetz vorsehen, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der<br />
durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche<br />
Rente festzusetzen. Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in<br />
dem die Schädigung eingetreten ist. Sind hierüber Feststellungen nicht möglich, so ist das<br />
Land Kostenträger, in dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hatte. Bei Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs und Schädigungsort außerhalb<br />
des Geltungsbereichs sei der Bund Kostenträger.<br />
C 10. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)<br />
§ 3 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />
Wird ein Arbeitnehmer durch AU infolge Krankheit an seiner Beschäftigung gehindert, ohne<br />
dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />
durch den Arbeitgeber für die Zeit der AU bis zu einer Dauer von 6 Wochen. Wird der Arbeitnehmer<br />
infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten<br />
AU den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von 6 Wochen nicht, wenn er vor der erneuten<br />
AU mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn<br />
der AU infolge derselben Krankheit eine Frist von mindestens 12 Monaten bereits abgelaufen<br />
ist.<br />
§§ 4 und 5 EFZG Höhe, Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitsentgelts<br />
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die AU und deren voraussichtliche Dauer<br />
unverzüglich mitzuteilen. Dauert die AU länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer<br />
eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der AU sowie deren voraussichtlichen Dauer<br />
spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt,<br />
die Vorlage der ärztlichen AU-Bescheinigung früher zu verlangen. Auch bei Auslandsaufenthalt<br />
ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber über die AU und deren voraussichtliche<br />
Dauer sofort zu informieren. Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,<br />
ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit<br />
zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Durch Tarifverträge können abweichende Bemessungsgrundlagen<br />
des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes festgelegt werden.<br />
§ 8 EFZG Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
regelt die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der<br />
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber<br />
das Arbeitsverhältnis aus Anlass der AU kündigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf<br />
der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Beginn der AU, ohne dass es einer<br />
Kündigung bedarf, endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.<br />
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