ABBA 2004 - MDK
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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
3.6 Absprachen und Vereinbarungen zwischen den Leistungsträgern<br />
3.6.1 Nahtlosigkeitsregelung in Anlehnung an § 125 SGB III<br />
Im Bereich der Arbeitsverwaltung besteht die Möglichkeit, bei erkennbarer - nicht nur vorübergehender<br />
– Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen eine nahtlos anschließende<br />
Rehabilitation bzw. Sicherung von Rentenansprüchen ohne mehrfachen Wechsel<br />
des zuständigen Sozialleistungsträgers zu erreichen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen<br />
haben dazu mit der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur für Arbeit) ein entsprechendes<br />
Verfahren abgestimmt.<br />
Bei der Begutachtung zur „Nahtlosigkeitsregelung in Anlehnung an § 125 SGB III“ erfüllt das<br />
Gutachten die in der Arbeitshilfe zur sozialmedizinischen Umsetzung des § 125 SGB III 15<br />
sowie in der Niederschrift der gemeinsamen Sitzung von Vertretern der Spitzenverbände der<br />
Krankenkassen, der Bundesanstalt für Arbeit, des <strong>MDK</strong> / MDS und des Ärztlichen Dienstes<br />
der Bundesanstalt für Arbeit vom 03.08.2000 festgelegten Merkmale.<br />
3.6.2 Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (§ 51 SGB V)<br />
Hierzu wird auf die Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes<br />
Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) zur Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1<br />
SGB V vom 17.02.1993 in der Fassung vom 05.02.2001 hingewiesen. 16<br />
Bei der Begutachtung der Erwerbsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 SGB V hat das Gutachten die<br />
vom Bundessozialgericht im Urteil vom 07.08.1991 – 1 / 3 RK 26 / 90 - aufgestellten Merkmale<br />
zu erfüllen, siehe Anhang 5.<br />
4. Organisation der Zusammenarbeit zwischen der Krankenkasse und<br />
dem <strong>MDK</strong><br />
4.1 Vorauswahl<br />
In der Vorauswahl sucht die Krankenkasse nach definierten Kriterien Fälle für die gemeinsame<br />
sozialmedizinische Fallberatung (SFB) mit dem <strong>MDK</strong> aus. In der SFB sollen möglichst<br />
viele Fälle mit einem Ergebnis für die Krankenkasse abgeschlossen werden. Um dieses Ziel<br />
zu erreichen, sind nur solche Fälle auszuwählen, die der <strong>MDK</strong> zum Zeitpunkt der SFB fallabschließend<br />
beraten kann. Es kommt daher auf den richtigen Fall und den richtigen Zeitpunkt<br />
an. Somit trägt die Krankenkasse bei der Vorauswahl die entscheidende Verantwortung. Für<br />
die erzielte Abschlussquote in der SFB sind beide Partner gemeinsam verantwortlich.<br />
Vorgelegte Fälle, die die Kriterien unter Kapitel 4.1.2: Auswahlkriterien für die Gruppierung<br />
nicht erfüllen, werden der Krankenkasse wieder mitgegeben.<br />
Vom <strong>MDK</strong> zur Verfügung gestellte Hilfsmittel für die Vorauswahl:<br />
1. Datenbank EVA 17 unterstützt die Vorauswahl, wählt aus der Gesamtheit der AU-Fälle<br />
nach sozialmedizinischen Kriterien die Gruppe 2 für die Vorauswahl aus,<br />
2. Arbeitshilfe zur Fallsteuerung durch die Krankenkasse bei AU für die Gruppe 1 (Arbeitshilfe<br />
Fallsteuerung) 18 , siehe Anhang 7<br />
15 Arbeitshilfe in der MDS Informationsdatenbank der Medizinischen Dienste (Info-MeD)<br />
16 siehe Begutachtungs-Richtlinien „Vorsorge und Rehabilitation“, Anhang 6, des MDS<br />
17 EVA: EDV gestützte Vorauswahl, von der Arbeitsgruppe M1“AU“ und dem <strong>MDK</strong> Rheinland-Pfalz<br />
entwickelt (Ansprechpartner für EVA-AU: <strong>MDK</strong> Rheinland-Pfalz)<br />
18 ersetzt die Arbeitshilfe „Gruppeneinteilung“ vom Juni 1997 und ist im Anhang 7 (Kurzfassung ) der<br />
<strong>ABBA</strong> dargestellt. Die EDV-Version (Auflistung aller ICD-10-Diagnosen) ersetzt den „Interventionskatalog“<br />
und steht als eine EDV-Anwendung zur Verfügung (Bestellung über den MDS).<br />
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