ABBA 2004 - MDK
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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
Anhang 7:<br />
Arbeitshilfe zur Fallsteuerung durch die Krankenkasse bei AU für die Gruppe 1<br />
Einleitung, Benutzungshinweise und Erläuterung der Spalten:<br />
Nach der neuen Anleitung zur Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong>)<br />
werden die AU-Fälle in zwei Gruppen eingeteilt, siehe Kapitel 4.1: Vorauswahl.<br />
Die Gruppe 1: unauffällig ist die weitaus größte. Sie bedarf in der Regel keiner sozialmedizinischen<br />
Fallberatung (SFB) durch den <strong>MDK</strong>, da mit einem spontanen Ende bei einer allgemein<br />
üblichen AU-Dauer zu rechnen ist. Die Arbeitshilfe Fallsteuerung ist eine Orientierungshilfe<br />
für die Krankenkasse, ab welchem Zeitpunkt ein AU-Fall der Gruppe 1 in der SFB<br />
mit dem <strong>MDK</strong> besprochen werden kann, falls die übliche AU-Dauer ohne wesentliche Gründe<br />
überschritten wird.<br />
Die Gruppe 2: auffällig zeichnet sich durch bestimmte Kriterien / Risiken aus, welche ohne<br />
ein Fallmanagement zur Langzeit-AU führen können. Die AU-Fälle, die die Auffälligkeitskriterien<br />
der Gruppe 2 erfüllen, werden nach Zusammenstellung der erforderlichen Informationen<br />
der SFB zugeleitet, siehe <strong>ABBA</strong> Kapitel 4.2: Auftrag an den <strong>MDK</strong> für die sozialmedizinische<br />
Fallberatung (SFB).<br />
Die Sichtung des AU-Bestandes am festgelegten Stichtag (Empfehlung 21. AU-Tag) im<br />
Rahmen der Vorauswahl und die Identifizierung der Versicherten erfordert eine aufmerksame<br />
Analyse und Interpretation der bei der Krankenkasse vorliegenden Daten, um eine sachgerechte<br />
Eingruppierung der AU-Fälle zu gewährleisten, wie sie in der <strong>ABBA</strong> vorgesehen ist.<br />
Eine fehlerfreie Eingruppierung setzt immer die aktuelle AU-Diagnose voraus!<br />
Es muss immer wieder betont werden, dass es keine aus einer Diagnose ablesbare durchschnittliche<br />
AU-Dauer gibt, weil die AU maßgeblich arbeitsplatzbezogen ist. Wie in der <strong>ABBA</strong><br />
differenziert dargestellt, besteht eine wesentliche Beziehung zwischen der diagnosebedingten<br />
Fähigkeitsstörung und den konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes. Die Dauer der<br />
AU lässt sich also nicht ausschließlich mit einer medizinischen Diagnose begründen, sondern<br />
hängt von der Funktionsfähigkeit (Functioning) oder Behinderung (Disability) und der<br />
daraus resultierenden Beeinträchtigung der Aktivität oder Teilhabe (Activity limitations oder<br />
Participation restrictions) ab.<br />
Neben den krankheitsbedingten Folgen können eine Reihe weiterer nichtmedizinischer Faktoren<br />
die AU beeinflussen (berufliche Belastung, Lebensalter, psychosoziales Umfeld, sozioökonomischer<br />
Status, Lebensstil, Krankheitsverhalten und -bewältigung, Inanspruchnahmeverhalten,<br />
gesellschaftlicher Konsens, Höhe der Zugangsbarrieren zur Leistung, gesellschaftliche<br />
und rechtliche Rahmenbedingungen).<br />
Benutzungshinweise:<br />
Bestimmte Diagnosen sind vereinfachend zu Gruppen zusammengefasst. Die Zeitangaben<br />
stützen sich auf statistische Daten, die an großen Kollektiven von Versicherten bei AU erhoben<br />
wurden. Die Arbeitshilfe Fallsteuerung berücksichtigt nicht nur medizinisch / wissenschaftlich<br />
ermittelte Daten, sondern auch Erfahrungswerte aus der bisherigen Begutachtungspraxis<br />
des <strong>MDK</strong>.<br />
Die angegebenen Zeiträume sind nicht identisch mit der Dauer einer AU, sondern sie markieren<br />
einen Zeitpunkt, dessen Überschreiten zu Aktivitäten der Krankenkassen führen soll.<br />
Bei Krankheiten, für die eine SFB nach 3 Wochen empfohlen wird, ist in der Regel die AU<br />
nicht mehr begründet. Da aber zwischenzeitlich ein Diagnosewechsel die AU ausreichend<br />
begründen kann, muss vor jeder SFB die AU-Diagnose aktualisiert werden.<br />
Wechselt durch neue Gesichtspunkte die Zuordnung des Falles von der Gruppe 1 in die<br />
Gruppe 2, ist er der SFB zuzuführen, siehe <strong>ABBA</strong>, Kapitel 4.1: Vorauswahl.<br />
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