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ABBA 2004 - MDK

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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />

Anhang 5:<br />

Zusammenstellung von AU-relevanten BSG-Urteilen und Gesetzen<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

A. Rechtsprechung (BSG)<br />

A 1. Eingrenzung eines fortlaufenden Krankengeldanspruchs / dieselbe Krankheit<br />

A 2. Dispositionsrecht nach § 51 SGB V<br />

A 3. Verweisbarkeit<br />

B. Richtlinien<br />

B 1. Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des Bundesausschusses<br />

B 2. Anleitung zur Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit<br />

B 3. Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem <strong>MDK</strong><br />

B 4. Kodex für die Gutachter der <strong>MDK</strong>-Gemeinschaft und des MDS<br />

C AU-relevante Sozialgesetzgebung<br />

C 1. SGB I Aufgaben des SGB und soziale Rechte<br />

C 2. SGB III Arbeitsförderung<br />

C 3. SGB V<br />

C 4. SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung<br />

C 5. SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung<br />

C 6. SGB X Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der<br />

Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten<br />

C 7. Mutterschutzgesetz (MuSchG)<br />

C 8. Infektionsschutzgesetz (IfSG)<br />

C 9. Opferentschädigungsgesetz (OEG)<br />

C 10. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)<br />

D Bundesmantelvertrag Ärzte und Arzt / Ersatzkassenvertrag<br />

A. Arbeitsunfähigkeit / Krankheit<br />

Bei der Arbeitsunfähigkeit (AU) handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Voraussetzung<br />

anhand ärztlich erhobener Befunde allein von der Krankenkasse und im Streitfall von<br />

den Gerichten festzustellen ist.<br />

Das Attest mit der ärztlichen Feststellung der AU hat lediglich die Bedeutung eines medizinischen<br />

Gutachtens, dass die Grundlage für die über den Krankengeldbezug zu erteilende<br />

Entscheidung entweder der Krankenkasse oder des Gerichtes bildet (BSG- Urteil 17.08.1982<br />

3 RK 28 / 81).<br />

Ein Versicherter ist arbeitsunfähig, wenn er seiner bisher ausgeübten oder einer ähnlich gearteten<br />

Erwerbstätigkeit wegen Krankheit überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin nachgehen<br />

kann, seinen Zustand zu verschlimmern (BSG-Urteil 30.05.1967 3 RK 15 / 65; BSG-<br />

Urteil 08.02.2000 B1 KR 11 / 99). Ein Versicherter, der im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung<br />

der AU über 7 Monate bei der Arbeitslosenverwaltung geführt wurde, ist arbeitsunfähig,<br />

wenn ihn die Krankheit an der Einsatzfähigkeit in einer zumutbaren Beschäftigung auf dem<br />

Arbeitsmarkt / Vermittlung über die Agentur für Arbeit hindert (BSG-Urteil 19.09.2002 B1 KR<br />

11 / 02 R).<br />

Krankheit als Versicherungsfall i. S. der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein regelwidriger<br />

Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf und / oder AU bedingt.<br />

Davon sind auch nicht solche Regelwidrigkeiten ausgeschlossen, die auf einen Alterungsprozess<br />

zurückzuführen sind (BSG-Urteil 12.10.1988 3 / 8 RK 28 / 87).<br />

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