ABBA 2004 - MDK
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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
Anhang 5:<br />
Zusammenstellung von AU-relevanten BSG-Urteilen und Gesetzen<br />
Inhaltsverzeichnis:<br />
A. Rechtsprechung (BSG)<br />
A 1. Eingrenzung eines fortlaufenden Krankengeldanspruchs / dieselbe Krankheit<br />
A 2. Dispositionsrecht nach § 51 SGB V<br />
A 3. Verweisbarkeit<br />
B. Richtlinien<br />
B 1. Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des Bundesausschusses<br />
B 2. Anleitung zur Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit<br />
B 3. Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem <strong>MDK</strong><br />
B 4. Kodex für die Gutachter der <strong>MDK</strong>-Gemeinschaft und des MDS<br />
C AU-relevante Sozialgesetzgebung<br />
C 1. SGB I Aufgaben des SGB und soziale Rechte<br />
C 2. SGB III Arbeitsförderung<br />
C 3. SGB V<br />
C 4. SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung<br />
C 5. SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung<br />
C 6. SGB X Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der<br />
Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten<br />
C 7. Mutterschutzgesetz (MuSchG)<br />
C 8. Infektionsschutzgesetz (IfSG)<br />
C 9. Opferentschädigungsgesetz (OEG)<br />
C 10. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)<br />
D Bundesmantelvertrag Ärzte und Arzt / Ersatzkassenvertrag<br />
A. Arbeitsunfähigkeit / Krankheit<br />
Bei der Arbeitsunfähigkeit (AU) handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Voraussetzung<br />
anhand ärztlich erhobener Befunde allein von der Krankenkasse und im Streitfall von<br />
den Gerichten festzustellen ist.<br />
Das Attest mit der ärztlichen Feststellung der AU hat lediglich die Bedeutung eines medizinischen<br />
Gutachtens, dass die Grundlage für die über den Krankengeldbezug zu erteilende<br />
Entscheidung entweder der Krankenkasse oder des Gerichtes bildet (BSG- Urteil 17.08.1982<br />
3 RK 28 / 81).<br />
Ein Versicherter ist arbeitsunfähig, wenn er seiner bisher ausgeübten oder einer ähnlich gearteten<br />
Erwerbstätigkeit wegen Krankheit überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin nachgehen<br />
kann, seinen Zustand zu verschlimmern (BSG-Urteil 30.05.1967 3 RK 15 / 65; BSG-<br />
Urteil 08.02.2000 B1 KR 11 / 99). Ein Versicherter, der im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung<br />
der AU über 7 Monate bei der Arbeitslosenverwaltung geführt wurde, ist arbeitsunfähig,<br />
wenn ihn die Krankheit an der Einsatzfähigkeit in einer zumutbaren Beschäftigung auf dem<br />
Arbeitsmarkt / Vermittlung über die Agentur für Arbeit hindert (BSG-Urteil 19.09.2002 B1 KR<br />
11 / 02 R).<br />
Krankheit als Versicherungsfall i. S. der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein regelwidriger<br />
Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf und / oder AU bedingt.<br />
Davon sind auch nicht solche Regelwidrigkeiten ausgeschlossen, die auf einen Alterungsprozess<br />
zurückzuführen sind (BSG-Urteil 12.10.1988 3 / 8 RK 28 / 87).<br />
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