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ABBA 2004 - MDK

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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />

5.2.3 Ergebnisdarstellung 32 der SFB für den <strong>MDK</strong><br />

5.2.3.1 Aus medizinischer Sicht nicht weiter arbeitsunfähig<br />

Ende der AU bis zu 14 Tagen in der Folge wird festgestellt. Dabei kann dieses Ergebnis auf<br />

folgende Weisen erzielt werden:<br />

- Telefonisch wird mit dem AU attestierenden Vertragsarzt in der SFB eine Einigung über<br />

den letzten AU Tag erzielt.<br />

- Dem AU attestierenden Vertragsarzt wird schriftlich eine Befristung der AU vom <strong>MDK</strong><br />

vorgeschlagen. Bei abweichender Meinung muss er eine medizinische Begründung für<br />

eine weitere Verlängerung der AU abgeben.<br />

- Der Versicherte teilt dem <strong>MDK</strong> auf der Versichertenanfrage mit, dass er seine Arbeit<br />

wieder aufnimmt, Formular <strong>MDK</strong> – Versichertenanfrage, siehe Anhang 3: Formularsatz.<br />

- Telefonisch wird ein Konsens mit dem Versicherten hinsichtlich der Arbeitsaufnahme in<br />

der SFB erzielt.<br />

- Aus den vorgelegten und von der Krankenkasse zusammengestellten und aktualisierten<br />

Daten lässt sich eine medizinische Begründung für weitere AU nicht ableiten.<br />

- Die schriftliche Aussage des AU attestierenden Vertragsarztes zur Dauer wird übernommen.<br />

Befristet der <strong>MDK</strong> in der SFB die AU-Dauer, so ist es erforderlich, dass die Krankenkasse<br />

den Versicherten zunächst persönlich über das Beratungsergebnis informiert, bevor sie ihm<br />

einen schriftlichen Bescheid erteilt. Im Gespräch ist ein Konsens anzustreben. Das vermeidet<br />

unnötige und zeitaufwändige Widersprüche und Begutachtungen.<br />

5.2.3.2 Aus medizinischer Sicht auf Zeit arbeitsunfähig<br />

Mit Rückkehr in das Berufsleben ist zu rechnen. Bei Arbeitslosen bedeutet diese Aussage<br />

„zeitlich begrenzt ein aufgehobenes Leistungsvermögen“, siehe Kapitel 5.3: Begutachtung.<br />

Ist die Beendigung der AU innerhalb von 3 Wochen zu erwarten, erfolgt die Angabe in Kalendertagen.<br />

Geht die voraussichtliche AU-Dauer darüber hinaus, ist eine orientierende Aussage<br />

zur Prognose zu treffen.<br />

- Nach Diagnose und Krankheitsverlauf ist für einen begrenzten, aber noch nicht sicher<br />

beurteilbaren Zeitraum das Bestehen von AU plausibel.<br />

- Ergibt sich aus den Unterlagen ein eindeutiger Rehabilitationsbedarf, muss in der SFB<br />

eine entsprechend fundierte Aussage zur Rehabilitationsfähigkeit / -ziel / -motivation getroffen<br />

werden. Dies trifft auch für die Anwendung des § 51 SGB V zu, wenn aus eindeutiger<br />

Fallkonstellation mit vollständigen Befundunterlagen Rehabilitationsbedarf und Rehabilitationsfähigkeit<br />

erkennbar sind.<br />

- Während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht AU.<br />

5.2.3.3 Aus medizinischer Sicht auf Dauer arbeitsunfähig 33<br />

Die krankheitsbedingte Leistungsminderung begründet eine dauerhafte AU in Bezug auf das<br />

Anforderungsprofil am Arbeitsplatz bzw. die maßgebliche Tätigkeit. Bei Arbeitslosen bedeutet<br />

die Aussage „aus medizinischer Sicht auf Dauer arbeitsunfähig“ ein aufgehobenes Leis-<br />

32 Hinweis für die Krankenkasse: Kapitel 5.2.3. betrifft das Berichtswesen des <strong>MDK</strong><br />

33 Die Aussagen im Kapitel 5.2.3.3. ist nicht zu verwechseln mit der Definition der Erwerbsunfähigkeit<br />

des BSG bzw. der Definition der wesentlichen Minderung der Leistungsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit<br />

im SGB III bzw. SGB VI.<br />

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