ABBA 2004 - MDK
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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
- Fachärztliche Befundberichte, Zwischen- und / oder Entlassungsberichte,<br />
(Erhält die Krankenkasse auf Anfrage die vorgenannten Unterlagen nicht, wird der<br />
<strong>MDK</strong> diese anfordern. Die Adressen und die Telefonnummern der Fachärzte und der<br />
Einrichtungen sowie wenn erforderlich, mit einer unterschriebenen Entbindung von<br />
der ärztlichen Schweigepflicht des Versicherten, werden dem <strong>MDK</strong> von der Krankenkasse<br />
vorgelegt.)<br />
- Berufskrankheit / Arbeitsunfall (bei Zusammenhang mit der AU),<br />
- Rentenbezug und Art der Rente,<br />
- GdB / MdE / Versorgungsleiden.<br />
Die Informationen sind chronologisch zu ordnen.<br />
4.2.3 SFB beim <strong>MDK</strong><br />
Für die SFB ist grundsätzlich der <strong>MDK</strong> am Sitz der Geschäftsstelle der Krankenkasse zuständig.<br />
4.3 Informationsbeschaffung durch die Krankenkasse und den <strong>MDK</strong><br />
4.3.1 Gesetzliche Vorschriften und Vereinbarungen<br />
Gemäß § 276 Abs. 1 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, dem <strong>MDK</strong> die für die sozialmedizinische<br />
Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte<br />
zu erteilen. Im Absatz 2 heißt es weiter, dass der <strong>MDK</strong> nur Sozialdaten erheben und<br />
speichern darf, wenn diese für die Bearbeitung der Aufträge nach §§ 275 und 275 a SGB V<br />
erforderlich sind. Im gleichen Absatz wird ausgeführt, dass die Leistungserbringer verpflichtet<br />
sind, auf Anforderung des <strong>MDK</strong> die erforderlichen Sozialdaten zu liefern, wenn der <strong>MDK</strong> mit<br />
Beratung und Begutachtung beauftragt wurde.<br />
4.3.2 Zuständigkeit, Laufzeit und Umfang<br />
Mit dem Auftrag an den <strong>MDK</strong> legt die Krankenkasse die für die SFB notwendigen Informationen<br />
zum Fall vor, siehe Kapitel 4.2: Auftrag an den <strong>MDK</strong> für die SFB. Ergibt sich im Rahmen<br />
der SFB ein weiterer Informationsbedarf, empfiehlt es sich, medizinische Befunde durch den<br />
<strong>MDK</strong> und sonstige Informationen durch die Krankenkasse zu beschaffen.<br />
Fordert der <strong>MDK</strong> Informationen an, verständigen sich die Krankenkasse und der <strong>MDK</strong> in der<br />
SFB darauf, bei wem die Krankenkassenakte bis zum Eingang der angeforderten Unterlagen<br />
verbleibt. Die Informationsbeschaffung ist in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der<br />
SFB von der Krankenkasse bzw. dem <strong>MDK</strong> einzuleiten.<br />
Nach den AU-Richtlinien des Bundesausschusses übermittelt der Arzt der Krankenkasse<br />
bzw. dem <strong>MDK</strong> in der Regel innerhalb von „drei Werktagen“ die erforderlichen Auskünfte,<br />
siehe Anhang 1.<br />
Anzufordern sind nur die zur Beantwortung der Frage der Krankenkasse notwendigen Unterlagen.<br />
Welche Informationen der <strong>MDK</strong> zur Erledigung seiner Aufgabe braucht, bestimmt der<br />
Gutachter. Er muss, bei Nachfrage, seinen Informationsbedarf begründen.<br />
4.3.3 Versichertengespräch<br />
Diese Art der Informationsbeschaffung der Krankenkasse durch direkten Kontakt zum<br />
Versicherten (persönlich oder telefonisch) ist erfahrungsgemäß besonders zu empfehlen. So<br />
sollte vor jeder SFB ein Gespräch mit dem Versicherten stattfinden. Ziel ist es, nach dem<br />
Termin der Arbeitsaufnahme oder der Meldung zur Vermittlung bei der Agentur für Arbeit zu<br />
fragen. Steht dieser Termin fest, erübrigt sich die Vorlage zur SFB. Ist bei der Krankheit mit<br />
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