ABBA 2004 - MDK
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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
Gemeinsam ist den Personen der Gruppe 2, dass sie häufiger und länger arbeitsunfähig<br />
sind als die anderen sozialmedizinisch nicht relevanten Personen, ohne dass aus den Diagnosen<br />
heraus eine Begründung dafür ableitbar ist. Es ist also zielführender, von sozialmedizinisch<br />
relevanten Personen als von sozialmedizinisch relevanten Fällen zu sprechen. Die<br />
sozialmedizinisch auffälligen Personen sind an dem Gesamtbild ihrer bisherigen Arbeitsunfähigkeiten<br />
(siehe Unterlagen der Krankenkasse), weniger an der Diagnose identifizierbar.<br />
Charakteristisch sind in den Verläufen (auch in der Vorgeschichte) bei Personen mit einer<br />
AU mit Langzeitdynamik der häufige Diagnosewechsel und die Therapieresistenz. Oft ist die<br />
umfangreiche Diagnostik ohne erklärende medizinische Befunde für die Länge der AU abgeschlossen.<br />
Keinesfalls sollte die Krankenkasse oder der <strong>MDK</strong> in nicht einwandfrei gesicherten Fällen der<br />
Gruppe 2 eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe anregen. Diese<br />
verlängert nur die Dauer der AU und führt in der Regel zu keiner für eine berufliche Belastbarkeit<br />
subjektiv empfundenen Besserung. Daher sollte immer im Vordergrund der Überlegungen<br />
die Rückkehr an den Arbeitsplatz / Meldung zur Vermittlung bei der Agentur für Arbeit<br />
stehen, da die Zahl der rehabilitationsbedürftigen Fälle vergleichsweise gering ist.<br />
Zweifel an der AU durch die Krankenkasse:<br />
Bestehen aufgrund von nicht-medizinischen Informationen Zweifel an der AU, so sollte zwischen<br />
der Krankenkasse und dem Versicherten Kontakt aufgenommen werden, siehe Kapitel<br />
4.3.3: Versichertengespräch. Zu fragen ist nach dem Termin der Arbeitsaufnahme. Wird<br />
vom Versicherten ein Zeitpunkt benannt, ist ein Datum verbindlich festzuhalten. Der AU-Fall<br />
ist geklärt und abgeschlossen. Nennt der Versicherte Gründe, die die Zweifel ausräumen, so<br />
ist wie mit Gruppe 1 zu verfahren.<br />
Können die Zweifel im Gespräch nicht ausgeräumt bzw. kein Konsens mit dem Versicherten<br />
über die Befristung der AU erzielt werden, kann die Krankenkasse den Fall mit allen vorgeschriebenen<br />
Informationen und mit Hinweisen für ihre Zweifel der SFB zuleiten, siehe Kapitel<br />
4.2: Auftrag an den <strong>MDK</strong> für die SFB.<br />
Zweifel an der AU durch den Arbeitgeber, Prüfung des Sachverhaltes durch die Krankenkasse<br />
und gegebenenfalls durch den <strong>MDK</strong>:<br />
Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme<br />
des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der AU einholt. Die Krankenkasse kann von<br />
einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen<br />
der AU eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen<br />
ergeben. 20<br />
Falls der Krankenkasse keine Informationen für eine eindeutige AU vorliegen, bringt sie den<br />
Fall in die SFB ein.<br />
Der <strong>MDK</strong> klärt die Zweifel des Arbeitgebers an der AU innerhalb von 3 Arbeitstagen. Die Art<br />
und Weise der Klärung bleiben dem <strong>MDK</strong> vorbehalten.<br />
Prüfen des Bedarfs von Leistungen zur Rehabilitation bzw. Teilhabe:<br />
Festzustellen ist, ob die AU-begründende Krankheit zu einer wesentlichen berufsbezogenen<br />
Leistungsminderung führt und ob durch eine geeignete Rehabilitationsleistung mit einer wesentlichen<br />
21 Besserung zu rechnen ist. Die AU-begründende Krankheit muss dem <strong>MDK</strong> für<br />
die SFB genannt werden.<br />
20 § 275 Abs.1a SGB V<br />
21 siehe Auslegungsgrundsätze der Rentenversicherungsträger zu den persönlichen und versicherungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen der Leistungen zur Teilhabe und zur Mitwirkung der versicherten<br />
vom 8.2.1995 in der Fassung vom 18.07.2002<br />
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