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ABBA 2004 - MDK

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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />

Gemeinsam ist den Personen der Gruppe 2, dass sie häufiger und länger arbeitsunfähig<br />

sind als die anderen sozialmedizinisch nicht relevanten Personen, ohne dass aus den Diagnosen<br />

heraus eine Begründung dafür ableitbar ist. Es ist also zielführender, von sozialmedizinisch<br />

relevanten Personen als von sozialmedizinisch relevanten Fällen zu sprechen. Die<br />

sozialmedizinisch auffälligen Personen sind an dem Gesamtbild ihrer bisherigen Arbeitsunfähigkeiten<br />

(siehe Unterlagen der Krankenkasse), weniger an der Diagnose identifizierbar.<br />

Charakteristisch sind in den Verläufen (auch in der Vorgeschichte) bei Personen mit einer<br />

AU mit Langzeitdynamik der häufige Diagnosewechsel und die Therapieresistenz. Oft ist die<br />

umfangreiche Diagnostik ohne erklärende medizinische Befunde für die Länge der AU abgeschlossen.<br />

Keinesfalls sollte die Krankenkasse oder der <strong>MDK</strong> in nicht einwandfrei gesicherten Fällen der<br />

Gruppe 2 eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe anregen. Diese<br />

verlängert nur die Dauer der AU und führt in der Regel zu keiner für eine berufliche Belastbarkeit<br />

subjektiv empfundenen Besserung. Daher sollte immer im Vordergrund der Überlegungen<br />

die Rückkehr an den Arbeitsplatz / Meldung zur Vermittlung bei der Agentur für Arbeit<br />

stehen, da die Zahl der rehabilitationsbedürftigen Fälle vergleichsweise gering ist.<br />

Zweifel an der AU durch die Krankenkasse:<br />

Bestehen aufgrund von nicht-medizinischen Informationen Zweifel an der AU, so sollte zwischen<br />

der Krankenkasse und dem Versicherten Kontakt aufgenommen werden, siehe Kapitel<br />

4.3.3: Versichertengespräch. Zu fragen ist nach dem Termin der Arbeitsaufnahme. Wird<br />

vom Versicherten ein Zeitpunkt benannt, ist ein Datum verbindlich festzuhalten. Der AU-Fall<br />

ist geklärt und abgeschlossen. Nennt der Versicherte Gründe, die die Zweifel ausräumen, so<br />

ist wie mit Gruppe 1 zu verfahren.<br />

Können die Zweifel im Gespräch nicht ausgeräumt bzw. kein Konsens mit dem Versicherten<br />

über die Befristung der AU erzielt werden, kann die Krankenkasse den Fall mit allen vorgeschriebenen<br />

Informationen und mit Hinweisen für ihre Zweifel der SFB zuleiten, siehe Kapitel<br />

4.2: Auftrag an den <strong>MDK</strong> für die SFB.<br />

Zweifel an der AU durch den Arbeitgeber, Prüfung des Sachverhaltes durch die Krankenkasse<br />

und gegebenenfalls durch den <strong>MDK</strong>:<br />

Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme<br />

des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der AU einholt. Die Krankenkasse kann von<br />

einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen<br />

der AU eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen<br />

ergeben. 20<br />

Falls der Krankenkasse keine Informationen für eine eindeutige AU vorliegen, bringt sie den<br />

Fall in die SFB ein.<br />

Der <strong>MDK</strong> klärt die Zweifel des Arbeitgebers an der AU innerhalb von 3 Arbeitstagen. Die Art<br />

und Weise der Klärung bleiben dem <strong>MDK</strong> vorbehalten.<br />

Prüfen des Bedarfs von Leistungen zur Rehabilitation bzw. Teilhabe:<br />

Festzustellen ist, ob die AU-begründende Krankheit zu einer wesentlichen berufsbezogenen<br />

Leistungsminderung führt und ob durch eine geeignete Rehabilitationsleistung mit einer wesentlichen<br />

21 Besserung zu rechnen ist. Die AU-begründende Krankheit muss dem <strong>MDK</strong> für<br />

die SFB genannt werden.<br />

20 § 275 Abs.1a SGB V<br />

21 siehe Auslegungsgrundsätze der Rentenversicherungsträger zu den persönlichen und versicherungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen der Leistungen zur Teilhabe und zur Mitwirkung der versicherten<br />

vom 8.2.1995 in der Fassung vom 18.07.2002<br />

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