ABBA 2004 - MDK
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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
4 SGB V). Anmerkung: Die vorstehenden Begriffe sind im Kapitel 3.3.1: Auslegungsgrundsätze<br />
zur Erwerbsfähigkeit definiert.<br />
Sind die persönlichen und / oder versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zuständigkeit<br />
der Rentenversicherung nicht erfüllt, kann - bei Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen<br />
- eine Zuständigkeit der Krankenkasse gegeben sein, siehe Kapitel 3.3: Gesetzliche<br />
Rentenversicherung. Sollte der Versicherungsfall auf einem anerkannten Arbeitsunfall<br />
oder einer anerkannten Berufskrankheit beruhen, sind die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />
von der Unfallversicherung zu erbringen, siehe Kapitel 3.4: Gesetzliche Unfallversicherung.<br />
Bei entsprechenden Voraussetzungen können auch Leistungen der Träger der<br />
Kriegsopferversorgung oder Kriegsopferfürsorge in Betracht kommen, siehe Anhang 4.<br />
3.1.4.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation)<br />
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind bei behinderten oder von einer Behinderung<br />
bedrohten Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden können, darauf<br />
gerichtet, ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihren Neigungen und ihrer Leistungsfähigkeit<br />
zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben<br />
möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen alle<br />
Maßnahmen, die geeignet sind, einen Versicherten trotz bestehender Leistungseinschränkung<br />
zum Ausüben eines Berufes zu befähigen. Das können u. a. Versorgung mit einem geeigneten<br />
Hilfsmittel oder Anpassung am PKW oder berufliche Qualifikation sein. Eine Gesamtübersicht<br />
über alle in Frage kommenden Maßnahmen findet sich in § 3 SGB III sowie in<br />
§§ 33-38, 40 SGB IX.<br />
Die Krankenversicherung ist für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zuständig.<br />
Als zuständige Träger kommen die gesetzliche Rentenversicherung, die Bundesagentur für<br />
Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung bzw.<br />
Kriegsopferfürsorge in Betracht, siehe Anhang 4.<br />
3.1.4.3 Belastungserprobung, Arbeitstherapie (§ 42 SGB V und § 26 SGB IX)<br />
Die Belastungserprobung dient der Ermittlung der körperlichen und geistig-seelischen Leistungsbereiche<br />
des Patienten, seiner sozialen Anpassungsfähigkeit, seines Könnens und<br />
seiner beruflichen Eingliederungschancen sowie der Beurteilung und Abklärung der Belastbarkeit<br />
auf Dauer im Arbeitsleben.<br />
Ziel der Arbeitstherapie ist die Verbesserung der Belastbarkeit und die Erhaltung und Entwicklung<br />
von Fähigkeiten [Aktivitäten] und Fertigkeiten, die für die berufliche Wiedereingliederung<br />
benötigt werden. Wichtige Faktoren dieses Leistungstrainings sind Arbeitsqualität<br />
und Arbeitstempo.<br />
Belastungserprobung und Arbeitstherapie können durchgeführt werden z. B.<br />
- im Rahmen einer ambulanten / stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation,<br />
- in ambulanter Form durch Bereitstellung eines über eine ambulante oder stationäre Rehabilitationseinrichtung<br />
zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes.<br />
Hiervon zu unterscheiden sind die Maßnahmen der Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie),<br />
die zu den Heilmitteln nach § 32 SGB V zählen. Sie dienen der Wiederherstellung,<br />
Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung oder Kompensation der krankheitsbedingt<br />
gestörten motorischen, sensorischen, psychischen und kognitiven Funktionen und Fähigkeiten<br />
[Aktivitäten] und bedienen sich komplexer aktivierender und handlungsorientierter Methoden<br />
und Verfahren unter Einsatz von adaptiertem Übungsmaterial, funktionellen, spielerischen,<br />
handwerklichen und gestalterischen Techniken sowie lebenspraktischen Übungen,<br />
siehe Heilmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.<br />
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