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ABBA 2004 - MDK

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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />

4 SGB V). Anmerkung: Die vorstehenden Begriffe sind im Kapitel 3.3.1: Auslegungsgrundsätze<br />

zur Erwerbsfähigkeit definiert.<br />

Sind die persönlichen und / oder versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zuständigkeit<br />

der Rentenversicherung nicht erfüllt, kann - bei Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen<br />

- eine Zuständigkeit der Krankenkasse gegeben sein, siehe Kapitel 3.3: Gesetzliche<br />

Rentenversicherung. Sollte der Versicherungsfall auf einem anerkannten Arbeitsunfall<br />

oder einer anerkannten Berufskrankheit beruhen, sind die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />

von der Unfallversicherung zu erbringen, siehe Kapitel 3.4: Gesetzliche Unfallversicherung.<br />

Bei entsprechenden Voraussetzungen können auch Leistungen der Träger der<br />

Kriegsopferversorgung oder Kriegsopferfürsorge in Betracht kommen, siehe Anhang 4.<br />

3.1.4.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation)<br />

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind bei behinderten oder von einer Behinderung<br />

bedrohten Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden können, darauf<br />

gerichtet, ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihren Neigungen und ihrer Leistungsfähigkeit<br />

zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben<br />

möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen alle<br />

Maßnahmen, die geeignet sind, einen Versicherten trotz bestehender Leistungseinschränkung<br />

zum Ausüben eines Berufes zu befähigen. Das können u. a. Versorgung mit einem geeigneten<br />

Hilfsmittel oder Anpassung am PKW oder berufliche Qualifikation sein. Eine Gesamtübersicht<br />

über alle in Frage kommenden Maßnahmen findet sich in § 3 SGB III sowie in<br />

§§ 33-38, 40 SGB IX.<br />

Die Krankenversicherung ist für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zuständig.<br />

Als zuständige Träger kommen die gesetzliche Rentenversicherung, die Bundesagentur für<br />

Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung bzw.<br />

Kriegsopferfürsorge in Betracht, siehe Anhang 4.<br />

3.1.4.3 Belastungserprobung, Arbeitstherapie (§ 42 SGB V und § 26 SGB IX)<br />

Die Belastungserprobung dient der Ermittlung der körperlichen und geistig-seelischen Leistungsbereiche<br />

des Patienten, seiner sozialen Anpassungsfähigkeit, seines Könnens und<br />

seiner beruflichen Eingliederungschancen sowie der Beurteilung und Abklärung der Belastbarkeit<br />

auf Dauer im Arbeitsleben.<br />

Ziel der Arbeitstherapie ist die Verbesserung der Belastbarkeit und die Erhaltung und Entwicklung<br />

von Fähigkeiten [Aktivitäten] und Fertigkeiten, die für die berufliche Wiedereingliederung<br />

benötigt werden. Wichtige Faktoren dieses Leistungstrainings sind Arbeitsqualität<br />

und Arbeitstempo.<br />

Belastungserprobung und Arbeitstherapie können durchgeführt werden z. B.<br />

- im Rahmen einer ambulanten / stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation,<br />

- in ambulanter Form durch Bereitstellung eines über eine ambulante oder stationäre Rehabilitationseinrichtung<br />

zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes.<br />

Hiervon zu unterscheiden sind die Maßnahmen der Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie),<br />

die zu den Heilmitteln nach § 32 SGB V zählen. Sie dienen der Wiederherstellung,<br />

Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung oder Kompensation der krankheitsbedingt<br />

gestörten motorischen, sensorischen, psychischen und kognitiven Funktionen und Fähigkeiten<br />

[Aktivitäten] und bedienen sich komplexer aktivierender und handlungsorientierter Methoden<br />

und Verfahren unter Einsatz von adaptiertem Übungsmaterial, funktionellen, spielerischen,<br />

handwerklichen und gestalterischen Techniken sowie lebenspraktischen Übungen,<br />

siehe Heilmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.<br />

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