ABBA 2004 - MDK
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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
3.3.2 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in der<br />
Rentenversicherung von der Erfüllung bestimmter persönlicher (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlicher<br />
Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) abhängig.<br />
Die stufenweise Wiedereingliederung stellt nach § 28 SGB IX auch eine mögliche Leistung<br />
der Rentenversicherung dar.<br />
Die maßgeblichen Begriffe für Rehabilitation und Teilhabe sind im Kapitel 3.1.4: Maßnahmen<br />
zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und Kapitel 3.2.6: Leistungen zur Teilhabe am<br />
Arbeitsleben beschrieben.<br />
3.3.3 Rente wegen Erwerbsminderung<br />
Die Rente wegen Erwerbsminderung wird in Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten<br />
Leistungsfähigkeit als Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung geleistet. Entscheidend<br />
ist grundsätzlich die gesundheitliche Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen<br />
des sogenannten allgemeinen Arbeitsmarktes, die in täglichen Arbeitsstunden (bezogen<br />
auf eine Fünftagewoche) festgestellt wird. Renten wegen Erwerbsminderung sind<br />
grundsätzlich auf Zeit (längstens für drei Jahre) zu leisten, die Befristung kann wiederholt<br />
werden. Eine Dauerrente kommt nur in Betracht, wenn es unabhängig von der jeweiligen<br />
Arbeitsmarktlage unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben<br />
werden kann. Es müssen also medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Besserung<br />
des Gesundheitszustandes im Hinblick auf die geminderte Erwerbsfähigkeit sprechen.<br />
Bei einem Restleistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen<br />
Arbeitsmarkt von täglich sechs Stunden oder mehr liegt keine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung<br />
vor.<br />
3.3.3.1 Teilweise Erwerbsminderung<br />
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung<br />
auf nicht absehbare Zeit drei bis unter sechs Stunden täglich im Rahmen einer<br />
Fünftagewoche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig<br />
sein kann.<br />
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit können, bedingt durch<br />
den Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente alter Art, aufgrund einer Vertrauensschutzregelung<br />
Versicherte erhalten, die bei der zum 01.01.2001 erfolgten Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten<br />
das 40. Lebensjahr vollendet hatten, d. h. vor dem 02.01.1961 geboren sind.<br />
Für diesen Personenkreis ist daher nicht nur das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen<br />
Arbeitsmarkt von Bedeutung. Vielmehr kann Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />
wegen Berufsunfähigkeit auch aufgrund Berufsschutzes bestehen, d.h. wenn der<br />
bisherige Beruf und zumutbare Verweisungsberufe nicht mehr im Rahmen von mindestens<br />
sechs Stunden täglich ausgeübt werden können. Für die Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit<br />
sind die bisherigen Grundsätze entsprechend anzuwenden.<br />
Berufsunfähig ist demnach ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen<br />
Gründen in seinem bisherigen Beruf und in zumutbaren Verweisungsberufen auf weniger als<br />
sechs Stunden täglich gesunken ist.<br />
3.3.3.2 Volle Erwerbsminderung<br />
Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unter<br />
den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als drei<br />
Stunden täglich erwerbstätig sein kann.<br />
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