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ABBA 2004 - MDK

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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />

3.3.2 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in der<br />

Rentenversicherung von der Erfüllung bestimmter persönlicher (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlicher<br />

Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) abhängig.<br />

Die stufenweise Wiedereingliederung stellt nach § 28 SGB IX auch eine mögliche Leistung<br />

der Rentenversicherung dar.<br />

Die maßgeblichen Begriffe für Rehabilitation und Teilhabe sind im Kapitel 3.1.4: Maßnahmen<br />

zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und Kapitel 3.2.6: Leistungen zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben beschrieben.<br />

3.3.3 Rente wegen Erwerbsminderung<br />

Die Rente wegen Erwerbsminderung wird in Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten<br />

Leistungsfähigkeit als Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung geleistet. Entscheidend<br />

ist grundsätzlich die gesundheitliche Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen<br />

des sogenannten allgemeinen Arbeitsmarktes, die in täglichen Arbeitsstunden (bezogen<br />

auf eine Fünftagewoche) festgestellt wird. Renten wegen Erwerbsminderung sind<br />

grundsätzlich auf Zeit (längstens für drei Jahre) zu leisten, die Befristung kann wiederholt<br />

werden. Eine Dauerrente kommt nur in Betracht, wenn es unabhängig von der jeweiligen<br />

Arbeitsmarktlage unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben<br />

werden kann. Es müssen also medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Besserung<br />

des Gesundheitszustandes im Hinblick auf die geminderte Erwerbsfähigkeit sprechen.<br />

Bei einem Restleistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen<br />

Arbeitsmarkt von täglich sechs Stunden oder mehr liegt keine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung<br />

vor.<br />

3.3.3.1 Teilweise Erwerbsminderung<br />

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung<br />

auf nicht absehbare Zeit drei bis unter sechs Stunden täglich im Rahmen einer<br />

Fünftagewoche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig<br />

sein kann.<br />

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit können, bedingt durch<br />

den Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente alter Art, aufgrund einer Vertrauensschutzregelung<br />

Versicherte erhalten, die bei der zum 01.01.2001 erfolgten Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten<br />

das 40. Lebensjahr vollendet hatten, d. h. vor dem 02.01.1961 geboren sind.<br />

Für diesen Personenkreis ist daher nicht nur das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen<br />

Arbeitsmarkt von Bedeutung. Vielmehr kann Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />

wegen Berufsunfähigkeit auch aufgrund Berufsschutzes bestehen, d.h. wenn der<br />

bisherige Beruf und zumutbare Verweisungsberufe nicht mehr im Rahmen von mindestens<br />

sechs Stunden täglich ausgeübt werden können. Für die Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit<br />

sind die bisherigen Grundsätze entsprechend anzuwenden.<br />

Berufsunfähig ist demnach ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen<br />

Gründen in seinem bisherigen Beruf und in zumutbaren Verweisungsberufen auf weniger als<br />

sechs Stunden täglich gesunken ist.<br />

3.3.3.2 Volle Erwerbsminderung<br />

Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unter<br />

den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als drei<br />

Stunden täglich erwerbstätig sein kann.<br />

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