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ABBA 2004 - MDK

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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />

C 7. Mutterschutzgesetz (MuSchG)<br />

§§ 3 und 4 MuSchG Beschäftigungsverbote für werdende Mütter<br />

Nach § 3 dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis<br />

Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.<br />

Dieses ist das so genannte allgemeine Beschäftigungsverbot. Eine zur AU führende Erkrankung<br />

i. S. des SGB V darf zu diesem Zeitraum nicht vorliegen. Eine regelrechte Schwangerschaft<br />

ist keine Krankheit i.S. des SGB V. Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen<br />

vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, es ist ihr ausdrücklicher Wunsch<br />

(Mutterschutzfrist).<br />

In § 4 sind die speziellen Beschäftigungsverbote geregelt. Werdende Mütter dürfen nicht mit<br />

schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie<br />

schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub,<br />

Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt<br />

sind. (Spezielles Beschäftigungsverbot, welches auf die Bedingungen des aktuellen<br />

Arbeitsplatzes der Schwangeren zugeschnitten ist).<br />

§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis<br />

Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag<br />

der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitsgebers<br />

sollen das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorliegen.<br />

§ 6 MuSchG Beschäftigungsverbote nach der Entbindung<br />

Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt<br />

werden, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen, bei<br />

Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen<br />

werden konnte.<br />

§§ 7 / 8 MuSchG Arbeitszeit/Bedingungen für werdende und stillende Mütter<br />

Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber 2<br />

x täglich eine halbe Stunde oder 1 x täglich eine Stunde freizugeben. Durch die Gewährung<br />

der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht<br />

mir Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen<br />

beschäftigt werden. Beschäftigungsverbote lösen keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

aus, sondern sind Leistungen des Arbeitgebers. Kleine Firmen zahlen je<br />

nach Region an die Ortskrankenkassen oder an die Innungskrankenkasse, an die Bundesknappschaft<br />

oder an die Seekasse eine Umlage, aus der dann einer Schwangeren das Arbeitsentgelt<br />

im Falle eines Beschäftigungsverbotes bzw. das Mutterschaftsgeld gezahlt wird,<br />

geregelt im Entgeltfortzahlungsgesetz § 10 "Erstattungsanspruch".<br />

C 8. Infektionsschutzgesetz (IFSG)<br />

§§ 17 und 18 und 49 und 50 Beschäftigungsverboten zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer<br />

Krankheiten beim Menschen. Wird bei einem Menschen zur Verhütung und Bekämpfung<br />

übertragbarer Krankheiten ein Beschäftigungsverbot nach den Regelungen im<br />

Infektionsschutzgesetz (§§ 17 und 18) ausgesprochen, so darf er nicht an seinen Arbeitsplatz<br />

zurückkehren. Im Falle, dass keine AU wegen Krankheit i. S. des SGB V mehr vorliegt,<br />

erhält der Betroffene Leistungen in Höhe des Entgelts von dem zuständigen öffentlichen Gesundheitsdienst<br />

(Bezirksamt, Gesundheitsamt) und das zuständige Land trägt die Pflichten<br />

des Arbeitgebers (§§ 49 und 50). Ein Krankengeldanspruch von der Kasse besteht nicht.<br />

Infektionskrankheiten können neben der Behandlung nach dem Infektionsschutzgesetz<br />

auch als Berufskrankheit anerkannt sein, z. B. wenn die Infektion bei Tätigkeiten im Gesundheitswesen<br />

erfolgte (siehe Berufskrankheiten-Liste, die die anerkannten Berufskrankheiten<br />

enthält).<br />

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