ABBA 2004 - MDK
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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
C 7. Mutterschutzgesetz (MuSchG)<br />
§§ 3 und 4 MuSchG Beschäftigungsverbote für werdende Mütter<br />
Nach § 3 dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis<br />
Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.<br />
Dieses ist das so genannte allgemeine Beschäftigungsverbot. Eine zur AU führende Erkrankung<br />
i. S. des SGB V darf zu diesem Zeitraum nicht vorliegen. Eine regelrechte Schwangerschaft<br />
ist keine Krankheit i.S. des SGB V. Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen<br />
vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, es ist ihr ausdrücklicher Wunsch<br />
(Mutterschutzfrist).<br />
In § 4 sind die speziellen Beschäftigungsverbote geregelt. Werdende Mütter dürfen nicht mit<br />
schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie<br />
schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub,<br />
Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt<br />
sind. (Spezielles Beschäftigungsverbot, welches auf die Bedingungen des aktuellen<br />
Arbeitsplatzes der Schwangeren zugeschnitten ist).<br />
§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis<br />
Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag<br />
der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitsgebers<br />
sollen das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorliegen.<br />
§ 6 MuSchG Beschäftigungsverbote nach der Entbindung<br />
Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt<br />
werden, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen, bei<br />
Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen<br />
werden konnte.<br />
§§ 7 / 8 MuSchG Arbeitszeit/Bedingungen für werdende und stillende Mütter<br />
Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber 2<br />
x täglich eine halbe Stunde oder 1 x täglich eine Stunde freizugeben. Durch die Gewährung<br />
der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht<br />
mir Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen<br />
beschäftigt werden. Beschäftigungsverbote lösen keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
aus, sondern sind Leistungen des Arbeitgebers. Kleine Firmen zahlen je<br />
nach Region an die Ortskrankenkassen oder an die Innungskrankenkasse, an die Bundesknappschaft<br />
oder an die Seekasse eine Umlage, aus der dann einer Schwangeren das Arbeitsentgelt<br />
im Falle eines Beschäftigungsverbotes bzw. das Mutterschaftsgeld gezahlt wird,<br />
geregelt im Entgeltfortzahlungsgesetz § 10 "Erstattungsanspruch".<br />
C 8. Infektionsschutzgesetz (IFSG)<br />
§§ 17 und 18 und 49 und 50 Beschäftigungsverboten zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer<br />
Krankheiten beim Menschen. Wird bei einem Menschen zur Verhütung und Bekämpfung<br />
übertragbarer Krankheiten ein Beschäftigungsverbot nach den Regelungen im<br />
Infektionsschutzgesetz (§§ 17 und 18) ausgesprochen, so darf er nicht an seinen Arbeitsplatz<br />
zurückkehren. Im Falle, dass keine AU wegen Krankheit i. S. des SGB V mehr vorliegt,<br />
erhält der Betroffene Leistungen in Höhe des Entgelts von dem zuständigen öffentlichen Gesundheitsdienst<br />
(Bezirksamt, Gesundheitsamt) und das zuständige Land trägt die Pflichten<br />
des Arbeitgebers (§§ 49 und 50). Ein Krankengeldanspruch von der Kasse besteht nicht.<br />
Infektionskrankheiten können neben der Behandlung nach dem Infektionsschutzgesetz<br />
auch als Berufskrankheit anerkannt sein, z. B. wenn die Infektion bei Tätigkeiten im Gesundheitswesen<br />
erfolgte (siehe Berufskrankheiten-Liste, die die anerkannten Berufskrankheiten<br />
enthält).<br />
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