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ABBA 2004 - MDK

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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />

Ein Telefonat zwischen <strong>MDK</strong> / Vertragsarzt hat sich bewährt. Der Vertragsarzt ist jedoch<br />

nicht verpflichtet am Telefon Auskunft zu geben.<br />

4.3.6 Anforderung von Fremdbefunden durch den <strong>MDK</strong><br />

Entlassungsberichte und Untersuchungsbefunde sind auf Anforderung durch den <strong>MDK</strong> diesem<br />

von den Leistungserbringern 24 zu übersenden. Sollte eine Entbindung von der ärztlichen<br />

Schweigepflicht erforderlich sein, wird diese von der Krankenkasse beschafft und dem <strong>MDK</strong><br />

vorgelegt.<br />

Befunde oder Entlassungsberichte können direkt über den Versicherten angefordert werden.<br />

5. Sozialmedizinische Fallberatung und Begutachtung<br />

5.1 Ziel der sozialmedizinischen Fallberatung und Begutachtung<br />

Die von der Krankenkasse vorgelegten AU-Fälle sind in der SFB nach den sozialmedizinisch<br />

relevanten Zielrichtungen 25 zu differenzieren. Der erste sozialmedizinische Kontakt mit einem<br />

AU-Fall kann diesem den entscheidenden sozialmedizinischen Impuls für den weiteren AU-<br />

Verlauf geben. Das Ergebnis der SFB soll der Krankenkasse eine leistungsrechtliche Entscheidung<br />

ermöglichen.<br />

5.2 Sozialmedizinische Fallberatung (SFB)<br />

Die SFB nimmt bei der Bearbeitung der Aufträge bei AU die zentrale Stellung ein und ist jeder<br />

AU-Begutachtung vorzuschalten. In diesem Kapitel sind bekannte und neue SFB-<br />

Methoden beschrieben. Sie können variabel eingesetzt bzw. weiter entwickelt werden.<br />

Von der Krankenkasse ausgewählte AU-Fälle der Gruppe 2 werden persönlich mit dem <strong>MDK</strong><br />

beraten; zuvor sollte die Krankenkasse mit dem Versicherten gesprochen haben. Bei ausreichenden<br />

Informationen trifft der <strong>MDK</strong> eine begründete Aussage, die sachgerecht und für die<br />

Krankenkasse verständlich zu formulieren ist. Manchmal muss die Frage der Krankenkasse<br />

in der SFB, nach Abwägung der Situation, individuell neu formuliert werden.<br />

Zum Teil findet aus organisatorischen Gründen eine persönliche Beratung der Krankenkasse<br />

nicht statt. Der Auftrag kann dann vom <strong>MDK</strong> fallabschließend mit einer SFB oder einem Gutachten<br />

erledigt werden. Erkennt der <strong>MDK</strong>, dass die Frage(n) dem vorliegenden Fall aus sozialmedizinischer<br />

Sicht nicht gerecht wird (werden), ist eine Rücksprache mit der Krankenkasse<br />

zur Abklärung erforderlich.<br />

Der <strong>MDK</strong> klärt die Zweifel des Arbeitgebers innerhalb von 3 Arbeitstagen. Die Art und Weise<br />

der Klärung bleibt dem <strong>MDK</strong> vorbehalten.<br />

5.2.1 Erläuterung der SFB- Methode<br />

Der <strong>MDK</strong> betrachtet vor dem Hintergrund des sozialen Umfelds die AU-Vorgeschichte im<br />

Versicherungsverhältnis der letzten drei bis fünf Jahre, um Auffälligkeiten im AU- bzw.<br />

Krankheitsverhalten zu identifizieren. Das Verhalten ist bei vollständiger Krankenkassenakte<br />

beurteilbar, siehe Kapitel 4.1.3: Zuordnung der Fälle in Gruppe 1 und Gruppe 2.<br />

Zu beachten sind die drei sozialmedizinisch relevanten Zielrichtungen:<br />

- Verdacht auf Missbrauch bzw. medizinisch ungerechtfertigte AU,<br />

- Verdacht auf psychosoziale Überlagerung mit Langzeitdynamik und<br />

- Verdacht auf Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit.<br />

24 lt. AU-Richtlinien des Bundesausschusses: „in der Regel innerhalb von 3 Werktagen“<br />

25 Die „sozialmedizinisch relevanten Zielrichtungen“ sind im Kapitel 5.2.1., erläutert.<br />

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