ABBA 2004 - MDK
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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
A 1. Eingrenzung eines fortlaufenden Krankengeldanspruchs / dieselbe Krankheit<br />
Tritt während einer laufenden AU eine neue Krankheit hinzu, so verlängert sich dadurch der<br />
Krankengeldanspruch nicht.<br />
Dabei wird rechtlich zwischen der (ersten) Krankheit und der hinzugetretenen (weiteren)<br />
Krankheit kein Unterschied gemacht. Die bestehende und die hinzugetretene Erkrankung<br />
bilden eine Einheit, ohne dass es darauf ankommt, ob die hinzugetretene Krankheit allein<br />
oder nur zusammen mit der ersten Krankheit eine AU herbeiführt (BSG-Urteil 18.12.1992 1<br />
RK 18 / 92 und BSG-Urteil 16.11.1991 1 RK 92 / 91).<br />
Hat der Versicherte im letzten 3-Jahres-Zeitraum für die Höchstdauer von 78 Wochen Krankengeld<br />
bezogen, besteht mit Beginn des neuen 3-Jahres-Zeitraumes wieder ein Krankengeldanspruch,<br />
wenn die AU allein auf einer hinzugetretenen Erkrankung beruht, für die die<br />
Höchstbezugsdauer im letzten 3-Jahres-Zeitraum noch nicht ausgeschöpft war (BSG-Urteil<br />
26.11.1991 1 RK 22 / 91).<br />
Eine Krankheit ist nicht hinzugetreten i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wenn am Tag<br />
nach der Beendigung einer AU eine neue Krankheit eintritt und AU verursacht. Dies gilt<br />
selbst dann, wenn zwischenzeitlich die Arbeit nicht aufgenommen wurde (Bundesarbeitsgerichtsurteile<br />
und BSG-Urteil 26.03.1980 AZ 2 RU 105 / 79).<br />
Degenerative Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule, die sich in gleichartigen Beschwerden<br />
in mehreren Wirbelsäulenabschnitten äußern, stellen ein einheitliches Grundleiden<br />
dar. Es liegt dieselbe Krankheit vor, wenn bei den in kürzeren Zeitabständen auftretenden<br />
Beschwerden die einzelnen Wirbelsäulenabschnitte unterschiedlich stark betroffen sind<br />
(BSG-Urteil 12.10.1988 3 / 8 RK).<br />
A 2. Dispositionsrecht, § 51 SGB V<br />
Die sozialmedizinischen Gutachten mit Empfehlung zum Antrag nach § 51 Abs. 1 SGB V<br />
müssen aufzeigen:<br />
- Summarisch die erhobenen Diagnosen / Befunde nach ihrer sozialmedizinischen Bedeutung.<br />
- Die aus den krankheitsbedingten Funktionsstörungen / Fähigkeitsstörungen resultierenden<br />
Leistungseinschränkungen in Bezug auf die berufliche Tätigkeit / Erwerbstätigkeit.<br />
- Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Leistungseinschränkung mit Darstellung des<br />
Rehabilitationszieles und Prognose.<br />
Ohne ein Gutachten mit Darstellung einer erheblich gefährdeten oder geminderten Erwerbsfähigkeit<br />
kann die Krankenkasse das Dispositionsrecht nicht ausüben (BSG-Urteil<br />
07.08.1991 1 / R RK 26 / 90).<br />
Der Krankenkasse ist es nach § 51 SGB V nicht verwehrt, zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit<br />
des Versicherten eine Aufforderung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V auszusprechen,<br />
auch wenn bereits vorher durch den Versicherten eine Rentenantragstellung erfolgt ist.<br />
Es würde auch dem Sinn und Zweck des § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V entsprechen, wenn die<br />
Krankenkasse unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 51 Abs. 3 SGB V auffordert, den<br />
bereits gestellten Rentenantrag auf Erwerbsunfähigkeit ohne ihre Zustimmung nicht zurückzunehmen<br />
oder zu beschränken.<br />
Wichtig ist vor allem, dass die Krankenkasse dem Versicherten deutlich zu erkennen gibt,<br />
dass er über seinen Rentenantrag nicht mehr ohne Folgen für den Krankengeldanspruch frei<br />
verfügen kann (BSG-Urteil 16.02.1993 13 RJ 43 / 94).<br />
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