ABBA 2004 - MDK
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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
B. Richtlinien<br />
B 1. Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien<br />
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat zur Beurteilung der AU und die<br />
Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung Richtlinien am 01.12.2003 beschlossen.<br />
In diesen sind die Definition der AU, ihr Anwendungsbereich sowie Grundsätze zur Feststellung<br />
der AU und der stufenweisen Wiedereingliederung enthalten. Gleichzeitig sind die Verfahrensweisen<br />
bei Bescheinigung einer vorliegenden AU und das Zusammenwirken z. B. mit<br />
dem Medizinischen Dienst darin konkretisiert.<br />
B 2. Anleitung zur Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong>)<br />
Die <strong>ABBA</strong> wurde als Richtlinie beschlossen. Sie regelt im Grundsatz und im Einzelfall die<br />
Verfahrensweisen zwischen den Krankenkassen und dem <strong>MDK</strong> bei der sozialmedizinischen<br />
Fallberatung und der Begutachtung der AU.<br />
B 3. Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem <strong>MDK</strong><br />
Die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten<br />
der Krankenversicherung wurde am 27.08.1990 beschlossen.<br />
Damit ist für jeden Medizinischen Dienst der Bundesrepublik die verbindliche Arbeitsgrundlage<br />
geschaffen, nach der die Organisation der Medizinischen Dienste und die Zusammenarbeit<br />
der Krankenversicherung ausgerichtet werden muss.<br />
Die Richtlinien binden die Begutachtung einzelner Leistungsfälle in ein Gesamtkonzept der<br />
Beurteilung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung ein.<br />
Die Verfahrensweisen für eine zielführende Zusammenarbeit zwischen den Krankenkassen<br />
und dem Medizinischen Dienst mit der sozialmedizinischen Vorberatung als Kern der Auftragsteuerung<br />
sind dargestellt.<br />
B 4. Kodex für die Gutachter der <strong>MDK</strong>-Gemeinschaft und des MDS<br />
Der Kodex (Keine Richtlinie!) soll den <strong>MDK</strong>-Gutachtern helfen, im Spannungsfeld zwischen<br />
den Erwartungen der Auftraggeber, der Versicherten und der Leistungserbringer seine gutachterliche<br />
Unabhängigkeit und das Ansehen des Medizinischen Dienstes zu wahren.<br />
Die aufgeführten Verhaltensregelungen für die GutachterInnen betreffen zum Beispiel die<br />
Weitergabe von am Arbeitsplatz erhaltenen Informationen an Dritte, das Verhalten gegenüber<br />
Auftraggebern, Versicherten und Leistungserbringern und gegen andere <strong>MDK</strong>-<br />
Mitarbeiter sowie die Wahrung von Betriebsgeheimnissen. Zum anderen beinhaltet der Kodex<br />
die Pflichten des Arbeitgebers <strong>MDK</strong> gegenüber seinen Mitarbeitern bei Angriffen Dritter.<br />
C AU-relevante Sozialgesetzgebung<br />
C 1. SGB I Aufgaben des SGB und soziale Rechte<br />
§§ 60 bis 65 SGB I<br />
Wer Sozialleistungen in Anspruch nimmt, ist aufgefordert, die erforderlichen Informationen<br />
dem Leistungserbringer vorzulegen oder die Informationsbeschaffung nicht zu verhindern. Er<br />
muss im Bedarfsfall persönlich erscheinen und auf Verlangen ärztliche oder psychologische<br />
Untersuchungsmaßnahmen durchführen lassen, soweit diese für die Entscheidung über die<br />
Leistung erforderlich sind. Untersuchungen können abgelehnt werden, wenn ein Schaden für<br />
Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann<br />
oder wenn erhebliche Schmerzen zu erdulden wären. Methoden invasiver Maßnahmen werden<br />
als unzumutbar eingestuft und sind daher nicht duldungspflichtig.<br />
C 2. SGB III Arbeitsförderung<br />
§§ 117, 118 und 119 SGB III<br />
regeln den Anspruch auf Arbeitslosengeld und definieren die Begriffe der Arbeitslosigkeit,<br />
der Verfügbarkeit und der Vermittelbarkeit.<br />
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