ABBA 2004 - MDK
ABBA 2004 - MDK
ABBA 2004 - MDK
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der<br />
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende<br />
Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden<br />
Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben,<br />
2. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen<br />
und<br />
3. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah<br />
Folge leisten<br />
kann und darf.<br />
Leistungsfähigkeit ist die körperlich-geistig-seelische Befähigung zur Ausübung einer bestimmten<br />
Beschäftigung oder berufliche Tätigkeit – welcher Art auch immer – unter den üblichen<br />
Bedingungen des jeweils in Betracht kommenden Arbeitsmarktes. Sie wird durch die<br />
sozialmedizinische Begutachtung festgestellt. Dabei sind die besonderen Anforderungen<br />
hinsichtlich der Arbeitsschwere, des Arbeitsablaufs, der Einflüsse des Arbeitsumfeldes, der<br />
Arbeitszeit und der Arbeitsdauer individuell zu berücksichtigen.<br />
3.2.3 Minderung der Leistungsfähigkeit (§ 125 SGB III)<br />
Mit dem § 125 SGB III wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass auf Dauer leistungsgeminderte<br />
Versicherte bis zur Entscheidung der Rentenversicherung oder eines anderen Leistungsträgers<br />
Arbeitslosengeld ohne Vermittlung erhalten.<br />
Diese Leistung der Agentur für Arbeit können auch Arbeitnehmer mit dauerhaft eingeschränkter<br />
Leistungsfähigkeit in Anspruch nehmen, die (noch) nicht beschäftigungslos sind<br />
(müssen nicht kündigen) und denen der Arbeitgeber keinen leidensgerechten Arbeitsplatz<br />
nachweisen kann:<br />
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er<br />
wegen einer mehr als 6-monatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige,<br />
mindestens 15 Std. wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht<br />
unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden<br />
Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind,<br />
wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt,<br />
trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung...<br />
(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich auffordern, innerhalb eines<br />
Monats einen Antrag auf Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe<br />
am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er<br />
im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt.<br />
3.2.4 Verfügbarkeit (§§ 119 und 120 SGB III)<br />
Verfügbar ist der Arbeitslose, wenn er arbeitsfähig und arbeitsbereit ist. Dann steht er den<br />
Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung (§ 119 Abs. 2 SGB III 11 , Sonderfälle:<br />
§ 120 SGB III).<br />
Grundsätzlich muss ein Arbeitsloser, der Arbeitslosengeld oder -hilfe beansprucht, den Vermittlungsbemühungen<br />
der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen oder „verfügbar“ sein. Die<br />
Vermittlung in Arbeit hat stets Vorrang vor der Zahlung von Lohnersatzleistungen. Der Arbeitsvermittlung<br />
steht zur Verfügung, wer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist. Hierzu gehört u.<br />
a., dass der Arbeitslose eine zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens<br />
15 Stunden wöchentlich unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden<br />
Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben<br />
11 zu Gesetzänderung ab 01.01.2005, siehe im Anhang 5,unter C2<br />
15