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ABBA 2004 - MDK

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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />

5.5 Spezielle Begutachtungsaufträge<br />

5.5.1 Dialyse und Arbeitsunfähigkeit 40<br />

Bei Versicherten, die vor Eintritt der AU noch nicht dialysepflichtig waren, ist die AU nach der<br />

zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen.<br />

Bei Versicherten, die sich bei Eintritt der AU bereits in einer Dialysebehandlung befinden und<br />

ggf. deshalb ein eingeschränktes Arbeitsverhältnis haben, ist dieser Arbeitsplatz mit eingeschränkter<br />

(qualitativer und oder quantitativer) Leistungsanforderung für die Beurteilung der<br />

aktuellen AU maßgeblich.<br />

5.5.2 Begutachtung der AU in Berufsfeldern mit staatlichen Eignungsvorgaben<br />

5.5.2.1 Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit bei Berufskraftfahrern<br />

Einschränkung der Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen nach Fahrerlaubnisverordnung<br />

(FeV) 41<br />

Bei der Beurteilung der AU von Versicherten, die in Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit<br />

auf die regelmäßige Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, ist bei Verdacht<br />

auf Eignungseinschränkung eine Begutachtung von Berufskraftfahrern durch TÜV oder Dekra<br />

einzufordern. Für diese Untersuchung besteht keine Mitwirkungspflicht im Rahmen der<br />

Begutachtung nach SGB V. Da es sich hierbei um die Fahrerlaubnis handelt, gehen die Kosten<br />

für das Gutachten nicht zu Lasten der Krankenkasse, sondern zu Lasten des Versicherten.<br />

Sollte der Versicherte kein entsprechendes Gutachten von TÜV oder Dekra vorlegen, endet<br />

die Begutachtung durch den <strong>MDK</strong> mit Erstellung eines LB, die Dauer der AU ist von der<br />

Krankenkasse zu prüfen.<br />

Fahreignung für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, DE, D1E oder<br />

der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen, Linienverkehr<br />

usw. bedürfen der Beurteilung von Ärzten mit eigens dafür ausgewiesener Qualifikation<br />

in benannten Untersuchungsstellen. Der <strong>MDK</strong> ist hierfür nicht zuständig. Er ist jedoch<br />

verpflichtet, die festgestellten Fähigkeitsstörungen [Beeinträchtigungen der Aktivität] und<br />

begründeten Bedenken zur Fahreignung zu dokumentieren und den Versicherten hierüber<br />

aufzuklären.<br />

Hinweis:<br />

Zu berücksichtigen sind auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen<br />

Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />

und beim Bundesministerium für Gesundheit, herausgegeben von der Bundesanstalt<br />

für Straßenwesen.<br />

5.5.2.2 Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit bei Seeleuten / Lotsen 42<br />

Die gesundheitlichen Eignungs- bzw. Tauglichkeitskriterien für Berufsseeleute unter deutscher<br />

Flagge sind in der Seediensttauglichkeitsverordnung, die der See- und Hafenlotsen in<br />

der Seelotsenuntersuchungsverordnung festgelegt. Die abschließende Beurteilung der Seedienst-<br />

und Lotsdiensttauglichkeit obliegt ausschließlich dem Seeärztlichen Dienst der See-<br />

Berufsgenossenschaft / Seekasse und See-Krankenkasse.<br />

40 Nähere Bestimmungen siehe AU-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen<br />

vom 01.12.2003, in Kraft ab 01.01.<strong>2004</strong><br />

41 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher<br />

Vorschriften, in Kraft ab 01.01.1999, siehe Anhang 8:Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)<br />

42 Seeärztlicher Dienst Hamburg, Telefon: 040 - 36 137 330<br />

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