ABBA 2004 - MDK
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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
verhalt, so ist der Unfallversicherungsträger entsprechend – auch über einen Verdachtsfall –<br />
zu unterrichten.<br />
Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung<br />
oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den<br />
Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen (§ 20 Abs.<br />
2 Satz 3 SGB V).<br />
3.5 Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)<br />
3.5.1 Behinderung<br />
Laut Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist eine Behinderung [Disability] der<br />
Oberbegriff für Schädigung sowie Beeinträchtigung der Aktivität und Beeinträchtigung der<br />
Teilhabe. Als Behinderung gelten gesundheitliche Schäden und körperliche, geistige oder<br />
seelische Veränderungen, die nicht nur vorübergehend zu Fähigkeitsstörung [Beeinträchtigung<br />
der Aktivität] oder Beeinträchtigung [Beeinträchtigung der Teilhabe] führen.<br />
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische<br />
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter<br />
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft<br />
beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung [Beeinträchtigung<br />
der Teilhabe] zu erwarten ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX).<br />
3.5.2 Teilhabe<br />
Die Leistungen zur Teilhabe umfassen gem. § 4 Abs. 1 SGB IX die notwendigen Sozialleistungen,<br />
um unabhängig von der Ursache einer Behinderung<br />
- die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten<br />
oder ihre Folgen zu mildern,<br />
- Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden,<br />
zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug<br />
anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,<br />
- die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu<br />
sichern oder<br />
- die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der<br />
Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu<br />
ermöglichen oder zu erleichtern.<br />
3.5.3 Gesetzliche Verzahnung der Leistungsträger<br />
Im Rahmen der sozialmedizinischen Fallberatung (SFB) ist der <strong>MDK</strong>-Gutachter in aller Regel<br />
der erste Sozialmediziner, der sich mit dem AU-Fall befasst. Er sollte die Leistungsvoraussetzungen<br />
aller Rehabilitationsträger kennen, um mit seiner Empfehlung den richtungsweisenden<br />
Impuls zu geben.<br />
Eine festgestellte Fähigkeitsstörung [Beeinträchtigung der Aktivität] oder Beeinträchtigung<br />
[Beeinträchtigung der Teilhabe] löst nicht bei allen Leistungsträgern automatisch Leistungsansprüche<br />
aus. Es müssen sowohl persönliche wie auch gesetzliche Voraussetzungen des<br />
jeweiligen Leistungsträgers erfüllt sein. Die Abbildung 1 zeigt die mögliche Verzahnung der<br />
Leistungsansprüche verschiedener Leistungsträger im Zusammenhang mit AU. Die hier dargestellte<br />
Verzahnung ist beispielhaft. Grundsätzlich sind Berührungspunkte aller Bereiche<br />
möglich. Die Abbildung 2 zeigt die Übersicht der einzelnen gesetzlichen Versicherer und ihrer<br />
Leistungen zum Erhalt bzw. Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, Erwerbsfähigkeit und<br />
Teilhabe.<br />
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