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ABBA 2004 - MDK

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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />

verhalt, so ist der Unfallversicherungsträger entsprechend – auch über einen Verdachtsfall –<br />

zu unterrichten.<br />

Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung<br />

oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den<br />

Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen (§ 20 Abs.<br />

2 Satz 3 SGB V).<br />

3.5 Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)<br />

3.5.1 Behinderung<br />

Laut Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist eine Behinderung [Disability] der<br />

Oberbegriff für Schädigung sowie Beeinträchtigung der Aktivität und Beeinträchtigung der<br />

Teilhabe. Als Behinderung gelten gesundheitliche Schäden und körperliche, geistige oder<br />

seelische Veränderungen, die nicht nur vorübergehend zu Fähigkeitsstörung [Beeinträchtigung<br />

der Aktivität] oder Beeinträchtigung [Beeinträchtigung der Teilhabe] führen.<br />

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische<br />

Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter<br />

typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft<br />

beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung [Beeinträchtigung<br />

der Teilhabe] zu erwarten ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX).<br />

3.5.2 Teilhabe<br />

Die Leistungen zur Teilhabe umfassen gem. § 4 Abs. 1 SGB IX die notwendigen Sozialleistungen,<br />

um unabhängig von der Ursache einer Behinderung<br />

- die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten<br />

oder ihre Folgen zu mildern,<br />

- Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden,<br />

zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug<br />

anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,<br />

- die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu<br />

sichern oder<br />

- die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der<br />

Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu<br />

ermöglichen oder zu erleichtern.<br />

3.5.3 Gesetzliche Verzahnung der Leistungsträger<br />

Im Rahmen der sozialmedizinischen Fallberatung (SFB) ist der <strong>MDK</strong>-Gutachter in aller Regel<br />

der erste Sozialmediziner, der sich mit dem AU-Fall befasst. Er sollte die Leistungsvoraussetzungen<br />

aller Rehabilitationsträger kennen, um mit seiner Empfehlung den richtungsweisenden<br />

Impuls zu geben.<br />

Eine festgestellte Fähigkeitsstörung [Beeinträchtigung der Aktivität] oder Beeinträchtigung<br />

[Beeinträchtigung der Teilhabe] löst nicht bei allen Leistungsträgern automatisch Leistungsansprüche<br />

aus. Es müssen sowohl persönliche wie auch gesetzliche Voraussetzungen des<br />

jeweiligen Leistungsträgers erfüllt sein. Die Abbildung 1 zeigt die mögliche Verzahnung der<br />

Leistungsansprüche verschiedener Leistungsträger im Zusammenhang mit AU. Die hier dargestellte<br />

Verzahnung ist beispielhaft. Grundsätzlich sind Berührungspunkte aller Bereiche<br />

möglich. Die Abbildung 2 zeigt die Übersicht der einzelnen gesetzlichen Versicherer und ihrer<br />

Leistungen zum Erhalt bzw. Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, Erwerbsfähigkeit und<br />

Teilhabe.<br />

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