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ABBA 2004 - MDK

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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />

5.5.3 Begutachtung von Versicherten mit Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />

Bei Versicherten, die vor Eintritt der AU noch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />

beziehen, ist die AU nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen. Wird solchen<br />

Versicherten während der AU eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugebilligt,<br />

liegt eine AU auf Dauer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor. Der <strong>MDK</strong> erstellt ein Leistungsbild<br />

zum Restleistungsvermögen. Hierzu sollten Erkenntnisse des Rentenversicherungsträgers<br />

herangezogen werden.<br />

Versicherte, die bereits bei Eintritt der AU eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />

beziehen, ist für die Beurteilung der AU die letzte Tätigkeit vor Eintritt der aktuellen AU maßgeblich.<br />

5.5.4 Arbeitsunfall und Berufskrankheit in der Arbeitsunfähigkeitsbegutachtung<br />

Besteht bei AU ein möglicher Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit,<br />

sind folgende Fallkonstellationen denkbar:<br />

1) Eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall wurde bereits anerkannt. Es ist zu klären,<br />

ob die Berufskrankheit / der Arbeitsunfall bzw. deren Folgen die bestehende AU verursacht<br />

hat. Wird die AU rechtlich wesentlich durch die Berufskrankheit oder den Arbeitsunfall<br />

verursacht, besteht für die Dauer dieser AU die Leistungspflicht der Unfallversicherung.<br />

Dies gilt auch dann, wenn eine andere Krankheit hinzutritt, die für sich<br />

alleine AU verursacht. Besteht wegen der Berufskrankheit oder dem Arbeitsunfall<br />

keine AU mehr und ist die hinzugetretene Krankheit die alleinige Ursache für die weitere<br />

AU, so besteht ab diesem Zeitpunkt für die weitere Dauer der AU die Leistungspflicht<br />

der Krankenversicherung. Umgekehrt gilt das gleiche.<br />

2) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass die aktuelle AU durch eine Berufskrankheit<br />

oder einen Arbeitsunfall verursacht wird, ist dies im Gutachten zu dokumentieren. Die<br />

Krankenkasse meldet dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft<br />

- BG).<br />

3) Gegenstand der Begutachtung kann auch die Überprüfung der bereits getroffenen<br />

Entscheidungen der BG sein. Dabei müssen bestimmte Informationen, wie Angaben<br />

zu AU-Zeiten und -Diagnosen, D-Arzt-Bericht oder Berufskrankheitenanzeige, relevante<br />

Arzt- und Facharztberichte, Tätigkeitsschlüssel, kurze Tätigkeitsbeschreibung,<br />

Erhebungen des Technischen Aufsichtsdienstes der BG, die im bisherigen Berufskrankheitenverfahren<br />

eingeholten ärztlichen Gutachten, Stellungnahme des Landesgewerbearztes,<br />

Berufskrankheitenbescheid / Anerkennungsbescheid über Arbeitsunfall,<br />

vorliegen.<br />

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung müssen folgende Kriterien vorliegen:<br />

Arbeitsunfall<br />

Versicherte Tätigkeit, versicherte Person, Unfall (zeitlich begrenzte Einwirkung, von außen<br />

einwirkendes Ereignis, Gesundheitsschaden / Tod), Ursachenzusammenhang zwischen der<br />

versicherten Tätigkeit und Unfall bzw. Einwirkung von außen (Unfall) und dem Gesundheitsschaden.<br />

Der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall, sogenannte<br />

haftungsbegründende Kausalität, sowie dem Unfall und dem Gesundheitsschaden,<br />

sogenannte haftungsausfüllende Kausalität, ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.<br />

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