ABBA 2004 - MDK
ABBA 2004 - MDK
ABBA 2004 - MDK
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
5.5.3 Begutachtung von Versicherten mit Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />
Bei Versicherten, die vor Eintritt der AU noch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />
beziehen, ist die AU nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen. Wird solchen<br />
Versicherten während der AU eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugebilligt,<br />
liegt eine AU auf Dauer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor. Der <strong>MDK</strong> erstellt ein Leistungsbild<br />
zum Restleistungsvermögen. Hierzu sollten Erkenntnisse des Rentenversicherungsträgers<br />
herangezogen werden.<br />
Versicherte, die bereits bei Eintritt der AU eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />
beziehen, ist für die Beurteilung der AU die letzte Tätigkeit vor Eintritt der aktuellen AU maßgeblich.<br />
5.5.4 Arbeitsunfall und Berufskrankheit in der Arbeitsunfähigkeitsbegutachtung<br />
Besteht bei AU ein möglicher Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit,<br />
sind folgende Fallkonstellationen denkbar:<br />
1) Eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall wurde bereits anerkannt. Es ist zu klären,<br />
ob die Berufskrankheit / der Arbeitsunfall bzw. deren Folgen die bestehende AU verursacht<br />
hat. Wird die AU rechtlich wesentlich durch die Berufskrankheit oder den Arbeitsunfall<br />
verursacht, besteht für die Dauer dieser AU die Leistungspflicht der Unfallversicherung.<br />
Dies gilt auch dann, wenn eine andere Krankheit hinzutritt, die für sich<br />
alleine AU verursacht. Besteht wegen der Berufskrankheit oder dem Arbeitsunfall<br />
keine AU mehr und ist die hinzugetretene Krankheit die alleinige Ursache für die weitere<br />
AU, so besteht ab diesem Zeitpunkt für die weitere Dauer der AU die Leistungspflicht<br />
der Krankenversicherung. Umgekehrt gilt das gleiche.<br />
2) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass die aktuelle AU durch eine Berufskrankheit<br />
oder einen Arbeitsunfall verursacht wird, ist dies im Gutachten zu dokumentieren. Die<br />
Krankenkasse meldet dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft<br />
- BG).<br />
3) Gegenstand der Begutachtung kann auch die Überprüfung der bereits getroffenen<br />
Entscheidungen der BG sein. Dabei müssen bestimmte Informationen, wie Angaben<br />
zu AU-Zeiten und -Diagnosen, D-Arzt-Bericht oder Berufskrankheitenanzeige, relevante<br />
Arzt- und Facharztberichte, Tätigkeitsschlüssel, kurze Tätigkeitsbeschreibung,<br />
Erhebungen des Technischen Aufsichtsdienstes der BG, die im bisherigen Berufskrankheitenverfahren<br />
eingeholten ärztlichen Gutachten, Stellungnahme des Landesgewerbearztes,<br />
Berufskrankheitenbescheid / Anerkennungsbescheid über Arbeitsunfall,<br />
vorliegen.<br />
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung müssen folgende Kriterien vorliegen:<br />
Arbeitsunfall<br />
Versicherte Tätigkeit, versicherte Person, Unfall (zeitlich begrenzte Einwirkung, von außen<br />
einwirkendes Ereignis, Gesundheitsschaden / Tod), Ursachenzusammenhang zwischen der<br />
versicherten Tätigkeit und Unfall bzw. Einwirkung von außen (Unfall) und dem Gesundheitsschaden.<br />
Der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall, sogenannte<br />
haftungsbegründende Kausalität, sowie dem Unfall und dem Gesundheitsschaden,<br />
sogenannte haftungsausfüllende Kausalität, ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.<br />
45